Rechtsprechung
BFH, 17.12.2002 - X B 136/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Vertretungspflicht vor dem Bundesfinanzhof (BFH) - Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verstärkung einer erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde
- Judicialis
FGO § 62a; ; FGO § 116 Abs. 2; ; FGO § 56; ; FGO § 128; ; FGO § 134; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO §§ 56 78 115 128 134
Auslegung von Willenserklärungen; Schriftstück mit verschiedenen Rechtsbehelfen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2003, 500
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 28.02.2001 - X R 13/01
Empfangsbekenntnis - Übertragungsfehler - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - …
Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 136/02
Da das Rechtsmittel unzulässig ist, ist eine Einsicht in die Akten nicht geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers im vorliegenden Verfahren zu dienen (…z.B. Senatsbeschlüsse vom 5. August 1996 X B 83/96, BFH/NV 1997, 61, m.w.N; vom 28. Februar 2001 X R 13/01, nicht veröffentlicht). - BFH, 05.08.1996 - X B 83/96
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe
Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 136/02
Da das Rechtsmittel unzulässig ist, ist eine Einsicht in die Akten nicht geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers im vorliegenden Verfahren zu dienen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 5. August 1996 X B 83/96, BFH/NV 1997, 61, m.w.N; vom 28. Februar 2001 X R 13/01, nicht veröffentlicht).
- BGH, 17.04.2020 - 2 ARs 304/19
Rechtsweggarantie (keine Bescheidung beleidigender Eingaben)
Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels nicht zur Akteneinsicht (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 ARs 327/19; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X B 136/02, BFH/NV 2003, 500 mwN). - BFH, 28.09.2007 - V B 132/07
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme; …
Da aus den unter 1. und 2. genannten Gründen das Rechtsmittel unzulässig ist, ist eine Einsicht in die Akten nicht geeignet, dem Rechtsschutz der Klägerin im vorliegenden Verfahren zu dienen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 X B 136/02, BFH/NV 2003, 500). - BFH, 07.12.2004 - X B 73/04
Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen Rüge des Verfahrensmangels; …
Da aus den unter 1. und 2. genannten Gründen das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, ist eine Einsicht in die Akten nicht geeignet, dem Rechtsschutz der Kläger im vorliegenden Verfahren zu dienen (Senatsentscheidung vom 17. Dezember 2002 X B 136/02, BFH/NV 2003, 500). - BGH, 12.04.2022 - 2 ARs 54/22
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels nicht zur Akteneinsicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 ARs 304/19; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X B 136/02, BFH/NV 2003, 500 mwN).