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   BFH, 06.11.2002 - XI R 85/00   

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https://dejure.org/2002,8214
BFH, 06.11.2002 - XI R 85/00 (https://dejure.org/2002,8214)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2002 - XI R 85/00 (https://dejure.org/2002,8214)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2002 - XI R 85/00 (https://dejure.org/2002,8214)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision bei fälschlicher Annahme der Unzulässigkeit finanzgerichtlicher Klage - Zurückverweisung zur Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit - Bestandskraft von Einkommenssteuerbescheiden - Einspruch durch Steuerberater - Aufforderung zur Gewährung angemessenen ...

  • Judicialis

    EStG § 34 Abs. 3; ; FGO § 42; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 351; ; AO 1977 § 365 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 347
    Auslegung von Willenserklärungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 42, AO 1977 § 122 Abs 2 Nr 1, AO 1977 § 124, AO 1977 § 351 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, KStG § 8 Abs 3
    Bekanntgabe; Klagebefugnis; Verdeckte Gewinnausschüttung; Wirksamkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 585
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - XI R 85/00
    Die Bescheide vom 18. Juni 1996 sind nicht bestandskräftig geworden, da das Schreiben des Beraters vom 19. Juni 1996 --der Aufgabe der Gerichte entsprechend, einen möglichst angemessenen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201)-- als Einspruch auszulegen ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Honorare wegen Geschäftsführung und Beratung,

    Auf die vom Finanzgericht zugelassene Revision der Kläger hin hob der Bundesfinanzhof -BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachbehandlung zurück(Urteil vom 6. November 2002 XI R 85/00, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV -2003, 585).

    Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung ein Band Akten des BFH (Az.: XI R 85/00), die Gerichtsakten des Finanzgerichts des Landes Brandenburg zu den bereits beendeten Verfahren 2 K 203/99 E, 2 K 2206/00, 2 K 189/99 E, 2 K 414/99 G, 2 K 2473/07 E, 2 K 2267/98 E, 2 K 2268/98 G sowie die Gerichtsakten des ersten Rechtszugs, 2 K 779/97 E, zwei Bände Steuerakten betreffend die GmbH (StNr.: ...) sowie sieben Bände Steuerakten und sechs Heftungen betreffend die Kläger (StNr.: ...) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

    Das ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des zurückverweisenden BFH-Urteils vom 6. November 2002 XI R 85/00, BFH/NV 2003, 585, an die der erkennende Senat gemäß § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO -gebunden ist.

  • BFH, 09.11.2005 - I R 10/05

    Grundlagenbescheid/Folgebescheid - Klage gegen Folgebescheid

    Ein solches Verständnis entspricht zudem dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 6. November 2002 XI R 85/00, BFH/NV 2003, 585; vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162; vom 26. Oktober 2004 IX R 23/04, BFH/NV 2005, 325) und ist auch unter diesem Gesichtspunkt vorzuziehen.
  • FG Münster, 03.11.2021 - 6 K 24/21

    Wahrung der Klagefrist im Rahmen eines Einkommensteuerbescheides

    Umgekehrt ist es dem Adressaten eines Verwaltungsaktes jedoch möglich, bereits vor Ablauf der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO Einspruch gegen den Verwaltungsakt einzulegen, sofern ihm der Verwaltungsakt nachweislich innerhalb der Drei-Tages-Fiktion zugegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2002 - XI R 85/00, BFH/NV 2003, 585; Siegers, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 355 Rn. 19; Werth, in Gosch, AO, § 355 Rn. 14).

    Wäre eine solche Trennung zwischen tatsächlichem Zugang und Eintritt der Fiktionswirkung nicht möglich, bestünde auch nicht die Option, bereits vor Ablauf der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wirksam Einspruch einzulegen zu können (so aber im BFH-Urteil vom 06.11.2002 - XI R 85/00, BFH/NV 2003, 585 geschehen).

  • BFH, 13.11.2008 - VIII B 227/07

    Verfassungsmäßigkeit des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO - Verdeckte

    Gleichwohl haben die Kläger für das Streitjahr 1991 im zweiten Rechtsgang vor dem FG (nach Zurückverweisung aus prozessualen Gründen durch das BFH-Urteil vom 6. November 2002 XI R 85/00, BFH/NV 2003, 585) mit Schriftsatz vom 13. März 2005 im Wesentlichen nur diesen rechtlichen Ausgangspunkt (Fehlendes Konkurs- oder Insolvenzverfahren als Indiz für die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens und damit für die Erfüllbarkeit seiner Zahlungspflichten gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter) als "zu enge Auslegung" angegriffen und den Hinweis des FG auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Klägers als Mehrheitsgesellschafter über die Liquidität des Unternehmens wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sowie wegen der Notwendigkeit, "auf Reserven in der Kreditlinie zu achten" für unbeachtlich gehalten.
  • BFH, 29.12.2008 - X B 153/08

    Auslegung einer Willenserklärung - Formlose Ladung für Erörterungstermin -

    Dies kann auch dazu dienen, einen möglichst angemessenen Rechtsschutz zu gewähren (Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung; vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2002 XI R 85/00, BFH/NV 2003, 585, und vom 7. März 2007 I R 98/05, BFHE 217, 430, BStBl II 2008, 186).
  • FG Sachsen, 17.09.2014 - 8 K 1593/13

    Versäumung der Klagefrist bei Verneinung eines Mandantschaftsverhältnisses

    Dass Steuerberaterin E. die Einspruchsentscheidung mit Eingang beim Finanzamt am 18.09.2013 zurückgesandt und mitgeteilt hat, dass zum Kläger kein Mandantschaftsverhältnis besteht, ändert hieran nichts (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2002 XI R 85/00).

    Anders als im BFH-Urteil vom 6. November 2002 XI R 85/00 hat Steuerberaterin E. nicht deutlich gemacht, die Rechte des Klägers wahren zu wollen.

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 43/01

    Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe nach dem KiStG

    Zum anderen gilt der aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung (BFH-Urteil vom 11.12.1992 VI R 162/88, BStBl II 1993, 306) nicht nur für die Fragestellung, ob ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und welcher Rechtsbehelf eingelegt worden ist, sondern auch für die hier einschlägige Frage, wer den Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. BFH-Urteil vom 8.1.1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795 Urteil vom 6.11.2002 XI R 85/00, BFH/NV 2003, 585; Beschluss vom 1.7.2003 IX B 208/02, BFH/NV 2003, 1535).
  • FG Köln, 22.05.2003 - 10 K 7006/98

    Keine Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung für ein an der

    Daraufhin äußerte der Berichterstatter, es entspreche gängiger BFH-Rechtsprechung, schriftliche Eingaben auch von Bevollmächtigten zum Zwecke der Gewährung umfassenden Rechtsschutzes möglichst weitgehend als Einspruch zu werten, wenn aus dem Schreiben hervorgehe, dass der Berater die Rechte seines Mandanten wahren wolle (BFH-Urteil vom 6. November 2002 XI R 85/00, BFH/NV 2003, 585).
  • BFH, 21.06.2004 - VII B 167/03

    NZB: Verfahrensfehler

    Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird hinsichtlich der Auslegung des klägerischen Begehrens in dem Schreiben vom 16. September 1996, für die sich das FG allein auf eine nicht genau bezeichnete Fundstelle in der Literatur stützt, auf folgende Rechtsprechung des BFH hingewiesen: Zur Frage der Auslegung eines Rechtsbehelfs ist auch bei Erklärungen rechtskundiger Personen davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 2003 IX B 208/02, BFH/NV 2003, 1534; vom 5. Mai 2003 II B 1/03, BFH/NV 2003, 1142, m.w.N.; BFH-Urteile vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 598, und vom 6. November 2002 XI R 85/00, BFH/NV 2003, 585, jeweils m.w.N.).
  • FG Hessen, 09.12.2009 - 5 K 3564/07

    GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen - Nachholung der Bilanzierung

    Die genannte Auslegung kann auch dann erfolgen, wenn, wie hier, ein Steuerberater das Schreiben verfasste (BFH-Urteil vom 06.11.2002 XI R 85/00, in BFH/NV 2003, 585 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 20.04.2004 - IV 300/01

    Auslegung von Verfahrenserklärungen

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