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   BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01   

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BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01 (https://dejure.org/2002,1611)
BFH, Entscheidung vom 05.12.2002 - IV R 58/01 (https://dejure.org/2002,1611)
BFH, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - IV R 58/01 (https://dejure.org/2002,1611)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erlass eines geänderten Feststellungsbescheides - Aufhebung oder Änderung der gesonderten Feststellung von Einkünften nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 181 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) - Vorläufige Feststellung nach § 165 Abs. 1 AO - Beseitigung der ...

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2; ; AO 1977 § 165; ; AO 1977 § 165 Abs. 2; ; AO 1977 § 173; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 176 Abs. 2; ; AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 21
    Gewerblicher Grundstückshandel; Neue Tatsache

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 588
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 57/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Fünfjahresfrist bei Sanierung

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01
    a) Sollte sich danach ergeben, dass dem FA die Veräußerungen bei Erlass des Feststellungsbescheids unbekannt waren und sich das FA auch nach Treu und Glauben auf diese Unkenntnis berufen darf, muss in der Sache entschieden werden, ob die nach 1991 erfolgten Veräußerungen zusammen mit den drei zuvor, allerdings auch außerhalb der Fünfjahresfrist liegenden Veräußerungen im Jahr 1991 als Indiz dafür ausreichen, dass die Kläger bereits bei Abschluss der Sanierung --zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. das Senatsurteil vom gleichen Tag IV R 57/01-- die zumindest bedingte Absicht zur Veräußerung der Wohnungen hatten.

    Wie sich aus dem gegenüber den Klägern in dem Verfahren IV R 57/01 ergangenen Urteil ergibt, erzielten sie bereits aus der für das Objekt C-Straße gegründeten GbR im Jahr 1991 Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01
    In diesem Fall lassen die äußeren Umstände den Schluss darauf zu, dass es dem Steuerpflichtigen bereits bei Anschaffung bzw. Errichtung auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankam (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Diese Veräußerungen sind für die Beurteilung anderer Veräußerungen der Kläger --sei es als Einzelpersonen oder im Rahmen einer Schwestergesellschaft-- mit heranzuziehen (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

  • BFH, 11.07.1996 - IV R 103/94

    Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01
    Die Qualifizierung der Einkünfte aus der hier zu beurteilenden GbR B-Straße als solche aus Gewerbebetrieb wäre dann nach dem Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 103/94 (BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39) bereits im Rahmen der Einkünftefeststellung durch das Feststellungs-FA vorzunehmen, wenn nur die beiden Kläger an dieser GbR beteiligt waren und die Gesellschaft isoliert betrachtet lediglich vermögensverwaltend tätig gewesen sein sollte.
  • BFH, 21.09.2000 - IV R 77/99

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaft

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01
    Das Feststellungs-FA wäre im Streitfall identisch mit dem für die Einkommensteuerfestsetzung zuständigen FA, so dass die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Zuständigkeit für die Qualifizierung der Einkünfte betrieblich beteiligter Gesellschafter insoweit ohne Bedeutung sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, und vom 21. September 2000 IV R 77/99, BFHE 193, 311; BMF-Schreiben vom 29. April 1994, BStBl I 1994, 282, und vom 27. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1521).
  • BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92

    Steuerhinterziehung - Leichtfertige Steuerverkürzung

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01
    Dies setzt allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293).
  • BFH, 18.03.1988 - V R 206/83

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides - Definition der

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01
    Dabei braucht die Behörde Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (BFH-Urteil vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01
    In diesem Fall lassen die äußeren Umstände den Schluss darauf zu, dass es dem Steuerpflichtigen bereits bei Anschaffung bzw. Errichtung auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankam (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 242/93

    Bei Aufhebung der Körperschaftsteuerbefreiung des (Letzt-)Empfängers einer sog.

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01
    Tatsache im Sinne dieser Vorschrift sind Lebensvorgänge, die insgesamt oder teilweise einen gesetzlichen Steuertatbestand oder das einzelne Merkmal eines solchen Tatbestands erfüllen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 242/93, BFHE 183, 427, BStBl II 1997, 612).
  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01
    Dabei gilt für jede Stelle innerhalb der Behörde das als bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).
  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01
    Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO 1977) nur, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241).
  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

  • BFH, 01.04.1998 - X R 150/95

    Gemeiner Grundstückswert bei späterem Altlastenverdacht

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 77/95

    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt eine Tatsache nicht als bekannt, die der

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 17/97

    Rückwirkendes Ereignis und gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind

    Ebenso markiert der Fünf-Jahres-Zeitraum keine starre zeitliche Begrenzung; eine geringfügige Überschreitung kann insbesondere bei Vorliegen weiterer für die Gewerblichkeit sprechender Anhaltspunkte unbeachtlich sein, z.B. planmäßigen weiteren Veräußerungen in der Folgezeit oder einer hauptberuflichen Tätigkeit im Baubereich (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588).

    Die vierte Veräußerung ist zwar keine rückwirkende Tatsache i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306), sie bewirkt aber, dass sich bereits die erste --und nicht erst die vierte-- Veräußerung als gewerblich darstellt; die steuerliche Beurteilung der Frage, ob der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird, ändert sich bereits für die erste Veräußerung infolge der im zeitlichen Zusammenhang damit stehenden späteren Verwertungsmaßnahmen (BFH-Urteile in BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306, und in BFH/NV 2003, 588).

  • BFH, 25.01.2017 - I R 70/15

    Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und

    Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588, m.w.N.; vom 12. Juli 2001 VII R 68/00, BFHE 196, 317, BStBl II 2002, 44; vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911).
  • BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06

    Anwendung des § 173 Abs 1 AO bei Personengesellschaften - Änderung einer

    Die sich aus dem Folgebescheid ergebenden Konsequenzen sind hierfür ohne Bedeutung (Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 10.2 zu § 173; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 173 Rz 39; v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 173 AO Rz 150; Pahlke/ Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 173 Rz 92; Wüllenkemper, Deutsche Steuerzeitung 1993, 206, 208; vgl. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161, unter a der Gründe; vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588, unter 2.a der Gründe; einschränkend: Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 59; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 181 AO Rz 4 zu §§ 172 bis 177).
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