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   BFH, 17.12.2002 - IX R 6/99   

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https://dejure.org/2002,4309
BFH, 17.12.2002 - IX R 6/99 (https://dejure.org/2002,4309)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2002 - IX R 6/99 (https://dejure.org/2002,4309)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - IX R 6/99 (https://dejure.org/2002,4309)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Renovierungsaufwendungen als Werbungskosten - Aufwendungen für mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen - Schönheitsreparaturen vor Selbstnutzung einer Immobilie - Veranlassung von Aufwendungen zur Einkünfteerzielung - Aufwendungen für schadensbeseitigende ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; ; EStG § 21; ; EStG § 24 Nr. 2; ; FGO § 126 Abs. 4; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VuV; Schönheitsreparaturen nach Vermietung aber vor Selbstnutzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbungskosten bei Schönheitsreperatur durch Vermieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Werbungskostenabzug eingeschränkt - Reparaturen vor Eigennutzung bzw. Verkauf

  • IWW (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen nach Auszug eines Mieters

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Absetzung von Renovierungskosten bei geplanter Eigennutzung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 24 Nr 2, EStG § 12 Nr 1
    Instandhaltung; Renovierung; Schönheitsreparaturen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 610
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96

    Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 6/99
    Nachdem durch die Nutzung der eigenen Wohnung zu Wohnzwecken der Tatbestand des § 21 EStG nicht mehr verwirklicht wird (§ 52 Abs. 21 Satz 1 EStG), sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die damit im Zusammenhang stehen, seinen Lebensführungskosten zuzurechnen und damit keine Werbungskosten (BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784).

    a) Soweit Aufwendungen nach Beendigung der Vermietungstätigkeit für die Renovierung einer Wohnung getätigt werden, die der Steuerpflichtige alsbald selbst bewohnen will, werden sie nach der Rechtsprechung des BFH mit Rücksicht auf die Selbstnutzung getätigt und sind mithin privat veranlasst (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, und in BFH/NV 1996, 533).

    Das gilt auch dann, wenn vertragsgemäß der Mieter die Reparaturen sowie allgemein Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, und in BFH/NV 2002, 904).

    So werden Aufwendungen für Schönheitsreparaturen vor Selbstnutzung insoweit als Werbungskosten berücksichtigt, als sie vom Mieter getragen wurden und als Einnahmen des Steuerpflichtigen (Vermieters) erfasst worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, unter II. 2. a betr. Einbehalt der Mietkaution).

    Ebenfalls sind Aufwendungen für Reparaturen als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie zur Beseitigung eines Schadens getätigt wurden, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, wie insbesondere bei mutwilligen Schäden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, unter II. 2. b, und in BFH/NV 2002, 904, unter II. 1. c).

    Gerade Aufwendungen für Schönheitsreparaturen werden erfahrungsgemäß mit Rücksicht auf den persönlichen Geschmack und die Qualitätsanforderungen des Steuerpflichtigen hinsichtlich der beabsichtigten Selbstnutzung getätigt (BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, und in BFH/NV 2002, 904).

    Die Überlegungen des FG zur Überwälzung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter als Verzicht auf höhere Mieteinnahmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784) und die Zahlungsunfähigkeit der Mieter rechtfertigen schon deshalb keine andere Beurteilung, weil hier weder die Mieter Aufwendungen getragen haben noch dem Kläger Einnahmen zugerechnet worden sind, soweit er mögliche Ersatzansprüche gegen seinen früheren Mieter nicht geltend gemacht hat.

  • BFH, 18.12.2001 - IX R 24/98

    VuV; Renovierungsaufwendungen nach Mieterauszug; Arbeitslohn bei nicht

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 6/99
    Sind Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einkünfteerzielung, sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904; vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850).

    Das gilt auch dann, wenn vertragsgemäß der Mieter die Reparaturen sowie allgemein Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, und in BFH/NV 2002, 904).

    Ebenfalls sind Aufwendungen für Reparaturen als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie zur Beseitigung eines Schadens getätigt wurden, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, wie insbesondere bei mutwilligen Schäden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, unter II. 2. b, und in BFH/NV 2002, 904, unter II. 1. c).

    Gerade Aufwendungen für Schönheitsreparaturen werden erfahrungsgemäß mit Rücksicht auf den persönlichen Geschmack und die Qualitätsanforderungen des Steuerpflichtigen hinsichtlich der beabsichtigten Selbstnutzung getätigt (BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, und in BFH/NV 2002, 904).

  • BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93

    Einordnung von Aufwendungen für Malerarbeiten, Schreinerarbeiten, Elektroarbeiten

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 6/99
    Sind Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einkünfteerzielung, sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904; vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850).

    a) Soweit Aufwendungen nach Beendigung der Vermietungstätigkeit für die Renovierung einer Wohnung getätigt werden, die der Steuerpflichtige alsbald selbst bewohnen will, werden sie nach der Rechtsprechung des BFH mit Rücksicht auf die Selbstnutzung getätigt und sind mithin privat veranlasst (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, und in BFH/NV 1996, 533).

  • BFH, 29.07.1997 - IX R 70/95

    Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 6/99
    Sind Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einkünfteerzielung, sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904; vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850).

    Auch diese Vorschrift gilt nur für solche Aufwendungen, die allein oder nahezu ausschließlich durch die bisherige Einkünfteerzielung veranlasst sind (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 850, m.w.N.).

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 95/93

    Zahlung eines Entgelts für die Zusage des Immobilienverkäufers, den Verkauf der

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 6/99
    Diese Schlussfolgerung des FG ist auf der Grundlage seiner mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze; sie bindet damit den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO (vgl. dazu u.a. BFH-Urteile vom 9. Januar 2001 IX R 31/98, BFH/NV 2001, 1017, und vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462, m.w.N.).
  • BFH, 09.01.2001 - IX R 31/98

    Einkommensteuer - Grundstück - Nutzungswert - Kostenmiete - Einliegerwohnung -

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 6/99
    Diese Schlussfolgerung des FG ist auf der Grundlage seiner mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze; sie bindet damit den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO (vgl. dazu u.a. BFH-Urteile vom 9. Januar 2001 IX R 31/98, BFH/NV 2001, 1017, und vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.1998 - 2 K 215/98

    Reparaturaufwendungen vor Selbstnutzung der Wohnung

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 6/99
    Es vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 327 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die Aufwendungen für die Schönheitsreparaturen seien als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie an sich die Mieter hätten tragen müssen.
  • FG Hamburg, 05.11.2021 - 2 K 163/19

    Einkommensteuer: Berücksichtigung von Renovierungskosten bei Einkünften aus

    Soweit Aufwendungen nach Beendigung der Vermietungstätigkeit für die Renovierung einer Wohnung getätigt werden, die der Steuerpflichtige alsbald selbst bewohnt oder bewohnen will, werden grundsätzlich mit Rücksicht auf die Selbstnutzung getätigt und sind mithin privat veranlasst (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2002, IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610 m.w.N.).

    Der BFH verweist zur Begründung regelmäßig auf § 12 Nr. 1 EStG, wonach Aufwendungen, die nicht fast ausschließlich durch die Einkünfteerzielung, sondern daneben auch in nicht unerheblichem Maße durch die private Lebensführung veranlasst sind, insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, wobei eine Aufteilung regelmäßig ausscheide (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2002, IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610 m.w.N.).

    Bei wertender Betrachtung wird dies jedoch vollständig von der Tatsache überlagert, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu diente, die Wohnung in der Zukunft nutzen zu können (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2002, IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610 m.w.N.).

    Übertragen hat der BFH diese Rechtsprechung selbst auf die Fälle, in welchen der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet war (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2002, IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610 m.w.N.).

  • BFH, 06.09.2006 - IX R 13/05

    VuV - Verwirklichung des Tatbestandes; vorab entstandene WK

    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit im Fall des Leerstandes des Gebäudes (vgl. BFH-Urteile vom 5. April 2005 IX R 48/04, BFH/NV 2005, 1299, m.w.N.; vom 17. Dezember 2002 IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

    Aufwendungen, die danach anfallen, werden regelmäßig mit Rücksicht auf die künftige Verwendung getätigt und sind mithin nicht mehr durch die frühere Vermietung veranlasst (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2002 IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610; vom 18. Dezember 2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904).
  • BFH, 06.05.2003 - IX R 89/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

    Nur wenn mit dem Beginn des Leerstandes der Wohnung die Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben wird, können die anschließend getätigten Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850; vom 17. Dezember 2002 IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 8 K 389/01

    Renovierung einer anschließend steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommenen

    Eine derart gemischte Veranlassung könnte die Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nahe legen, wie dies der Bundesfinanzhof in einem Fall der Renovierung nach Beendigung der Vermietung und vor Aufnahme der Selbstnutzung entschieden hat (BFH-Urteil vom 21.6.1994, IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108; BFH-Urteil vom 29.7.1997, IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850; BFH-Urteil vom 17.12.2002, IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610).

    Soweit sich diese Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stützt, übersieht sie, dass diese Rechtsprechung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht aber zu Instandhaltungsaufwendungen auf ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ergangen ist (vgl. Giere, in: Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Stand September 2004, A 173 b mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.7.1997, IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850; BFH-Urteil vom 17.12.2002, IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610).

  • FG Niedersachsen, 20.06.2007 - 12 K 342/04

    Zeitpunkt des steuerlichen Endes der Vermietungsabsicht im Falle des Abbruchs

    Er hat ausgeführt, dass auch nach Aufgabe der Vermietungsabsicht entstandene Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sie in wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer früheren auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit stehen oder während der Vermietungszeit entstanden sind (BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 IX R 79/90, BFH/NV 1997, 850; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610: Schönheitsreparaturen keine Werbungskosten bei anschließender Eigennutzung durch den Steuerpflichtigen; BFH-Urteil vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043 zu Reparaturaufwendungen; BFH-Urteil vom 5. April 2005 IX R 48/04, BFH/NV 2005, 1299: keine Werbungskosten bei Leerstand bei Verkaufsabsicht, Urteile jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Hamburg, 22.11.2004 - VI 111/01

    Renovierung vor Selbstnutzung

    Das gilt auch dann, wenn vertragsgemäß der Mieter die Reparaturen sowie allgemein Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen und der Steuerpflichtige diesen Anspruch nicht durchsetzen kann ( BFH, Urteil vom 17. Dezember 2002, IX R 6/99 , BFH/NV 2003, 610).
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