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Rechtsprechung
   BFH, 22.01.2003 - V B 122/02   

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https://dejure.org/2003,12436
BFH, 22.01.2003 - V B 122/02 (https://dejure.org/2003,12436)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2003 - V B 122/02 (https://dejure.org/2003,12436)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - V B 122/02 (https://dejure.org/2003,12436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Keine Verfahrensunterbrechung bei Auferlegung eines insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts - Aussetzung der Verhandlung wegen einer zu erwartenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) - Voraussetzungen der Hemmung des Anlaufs einer ...

  • Judicialis

    FGO § 74; ; FGO § 155;... ; ZPO § 240; ; InsO § 21; ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; ; InsO § 22 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 191 Abs. 3 Satz 1; ; UStDV 1993 § 52 Abs. 2; ; UStDV 1993 § 54 Abs. 1 Satz 1; ; UStDV 1993 § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 74 155; InsO §§ 21 22; ZPO § 240
    NZB - Unterbrechung des Verfahrens, Aussetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 645
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.08.2000 - I R 95/99

    Anlaufhemmung bei Haftungsschulden

    Auszug aus BFH, 22.01.2003 - V B 122/02
    Dementsprechend wird der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem Haftungsschuldner gehemmt, wenn der Haftungsschuldner von Gesetzes wegen zur Abgabe einer Steueranmeldung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt (BFH-Urteil vom 9. August 2000 I R 95/99, BFH/NV 2001, 219).
  • BFH, 22.11.2001 - V R 61/00

    Englische Arbeitnehmer auf deutschen Baustellen

    Auszug aus BFH, 22.01.2003 - V B 122/02
    Das Finanzgericht (FG) hat das Klageverfahren unter Berufung auf § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) über den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 2001 V R 61/00 (BFH/NV 2002, 734) ausgesetzt.
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus BFH, 22.01.2003 - V B 122/02
    Nicht unterbrochen wird ein anhängiger Rechtsstreit, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i.S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und deshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 21. Juni 1999 II ZR 70/98, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 1497).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 33/13

    Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsfrist gegenüber einem Haftungsschuldner

    aa) Nach jener Rechtsprechung beginnt die Festsetzungsfrist für eine Haftung eines sog. Entrichtungsschuldners, wenn der haftungsbegründende Pflichtenverstoß darin begründet ist, dass eine Steueranmeldung (Entrichtungssteuer) nicht abgegeben wurde, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steueranmeldung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 191 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO; s. Senatsurteile vom 17. April 1996 I R 82/95, BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608; vom 9. August 2000 I R 95/99, BFHE 193, 12, BStBl II 2001, 13; s.a. BFH-Urteil vom 6. März 2008 VI R 5/05, BFHE 220, 307, BStBl II 2008, 597; BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2003 V B 122/02, BFH/NV 2003, 645; vom 22. Juni 2011 VII S 1/11, BFH/NV 2011, 2014; s.a. FG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2011  13 K 2582/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 778).
  • BFH, 18.05.2017 - XI B 1/17

    Beteiligtenfähigkeit einer GmbH & Co. KG trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    bb) Der Beschluss des AG X vom 20. August 2014 hat ebenfalls keine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 2 ZPO (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2003 V B 122/02, BFH/NV 2003, 645, unter II.1., Rz 8; vom 8. August 2013 II B 3/13, BFH/NV 2013, 1805, Rz 2; jeweils m.w.N.) zur Folge gehabt, da lediglich ein Sachverständiger zur Erstellung des Gutachtens eingesetzt wurde.
  • BFH, 22.06.2011 - VII S 1/11

    Ende der Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid im Insolvenzverfahren der

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die vom FG zitierte BFH-Rechtsprechung folglich entsprechend anwendbar (vgl. Beschluss vom 22. Januar 2003 V B 122/02, BFH/NV 2003, 645; Urteil vom 9. August 2000 I R 95/99, BFHE 193, 12, BStBl II 2001, 13).
  • BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03

    GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen

    Während ein vorläufiges Insolvenzverfahren ohne allgemeines Verfügungsverbot noch nicht zur Unterbrechung nach § 240 ZPO führt (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2003 V B 122/02, BFH/NV 2003, 645, und vom 24. Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003, 1434; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Juni 1999 II ZR 70/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 2822), steht ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit allgemeinem Verfügungsverbot einem endgültigen Insolvenzverfahren insoweit gleich und bewirkt eine Unterbrechung (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 240 Rn. 5).
  • FG Köln, 27.06.2012 - 15 K 3929/10

    Aktivierung Instandhaltungsanspruch gegenüber Pächter

    In zumindest entsprechender Anwendung der Norm kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - der sich der erkennende Senat anschließt, von einem solchen ausgegangen werden, wenn ein nicht aussichtsloses Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, dessen Gegenstand die Verfassungsmäßigkeit einer im Streitfall entscheidungserheblichen gesetzlichen Regelung ist (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 07.02.1992 III B 24, 25/91, III B 24/91, III B 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) oder der Europäische Gerichtshof mit der Auslegung von im Streitfall relevantem Gemeinschaftsrecht befasst ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22.01.2003 V B 122/02, BFH/NV 2003, 645).
  • BFH, 22.03.2007 - V B 136/05

    USt: Errichtung eines Gebäudes

    Zwar liegt bei ermessenswidriger Unterlassung der Aussetzung des Verfahrens in der Regel ein Verfahrensfehler vor (Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 74 Rz 7, § 115 Rz 80) und die Aussetzung des Verfahrens ist im Allgemeinen auch geboten, wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts befasst ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits abhängig ist (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 V B 122/02, BFH/NV 2003, 645).
  • BFH, 29.11.2005 - I B 196/04

    Aussetzung FG-Verfahren: Vorabentscheidung EuGH

    Auf dieser Grundlage kann ein finanzgerichtliches Verfahren u.a. dann ausgesetzt werden, wenn in ihm Rechtsfragen zu beantworten sind, die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 27. April 1995 V B 22/95, BFH/NV 1996, 48; vom 22. Januar 2003 V B 122/02, BFH/NV 2003, 645; Stöcker in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 74 FGO Rz. 34; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz. 93, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - 9 K 9282/09

    Keine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid aufgrund

    Entgegen der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 9. August 2000, I R 95/99, BStBl. II 2001, 13; Beschluss vom 22. Januar 2003, V B 122/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 645 ; Beschluss vom 22. Juni 2011, VII S 1/11, BFH/NV 2011, 2014; vgl. auch Rüsken am angegebenen Ort § 191 AO Rdnr. 95 b; Loose in Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO , Stand Februar 2011, § 191 AO Rn. 70) führt § 191 Abs. 3 Satz 1 AO nicht zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist des Haftungsbescheides.
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 154/06

    Festsetzungsverjährung sowie Treu und Glauben bei Aufhebung eines ersten

    Auch für die bereits festgesetzten Steuern ist nämlich nach Auffassung des Senats § 191 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten, nach dem die Festsetzungsfrist in dem Fall, in dem eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 - V B 122/02, BFH/NV 2003, 645 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 21.01.2003 - X B 118/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,15584
BFH, 21.01.2003 - X B 118/02 (https://dejure.org/2003,15584)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2003 - X B 118/02 (https://dejure.org/2003,15584)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - X B 118/02 (https://dejure.org/2003,15584)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ablauf der Begründungsfrist bei Nichtzulassungsbeschwerde - Heilung der Fristversäumnis durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Schuldlose Verhinderung an der Fristeinhaltung - Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten - Fristenkontrolle in ...

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; FGO § 56; ; FGO § 155; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 645
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.07.1989 - III R 83/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - X B 118/02
    Tritt, wie im Streitfall geltend gemacht, ein Wechsel in der Person des mit der Fristenkontrolle betrauten Büropersonals ein, so erfordert das eine besondere Sorgfalt und Kontrolle der im Zeitpunkt des Wechsels laufenden Fristen durch den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe selbst (BFH-Beschluss vom 13. Juli 1989 VIII R 55/88, BFH/NV 1990, 248).
  • BFH, 13.10.1993 - X R 112/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Klagefrist -

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - X B 118/02
    Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (z.B. Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328).
  • BFH, 13.07.1989 - VIII R 55/88
    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - X B 118/02
    Tritt, wie im Streitfall geltend gemacht, ein Wechsel in der Person des mit der Fristenkontrolle betrauten Büropersonals ein, so erfordert das eine besondere Sorgfalt und Kontrolle der im Zeitpunkt des Wechsels laufenden Fristen durch den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe selbst (BFH-Beschluss vom 13. Juli 1989 VIII R 55/88, BFH/NV 1990, 248).
  • BFH, 27.07.2011 - IV B 131/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

    b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2003 X B 118/02, BFH/NV 2003, 645).

    Dem entsprechend hat der BFH entschieden, dass ein Wechsel in der Person des mit der Fristenkontrolle betrauten Büropersonals eine besondere Sorgfalt und Kontrolle der im Zeitpunkt des Wechsels laufenden Fristen durch den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe selbst erfordert (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 645, und vom 13. Juli 1989 VIII R 55/88, BFH/NV 1990, 248).

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