Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.02.2003

Rechtsprechung
   BFH, 05.02.2003 - VII B 268/02   

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https://dejure.org/2003,14098
BFH, 05.02.2003 - VII B 268/02 (https://dejure.org/2003,14098)
BFH, Entscheidung vom 05.02.2003 - VII B 268/02 (https://dejure.org/2003,14098)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - VII B 268/02 (https://dejure.org/2003,14098)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 44 Abs. 1; ; FGO § 46 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 90 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 347 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Klage

  • datenbank.nwb.de

    Klageerhebung vor Ergehen der Verwaltungsentsch. nicht zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 651
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.10.1981 - I R 89/80

    Erstattung von Kapitalertragsteuer - Zulässigkeit eines Antrags - Klagebegehren -

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - VII B 268/02
    Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass eine Klage unzulässig ist, die vor Entscheidung der Finanzbehörde über einen bei ihr gestellten Antrag und vor Ergehen einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung sowie --soweit gegeben-- Einlegung des Einspruchs (§ 347 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) bzw. --bei Untätigkeit der Behörde trotz eines bei ihr gestellten Antrages-- vor Einlegung des für diesen Fall in § 347 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 vorgesehenen Rechtsbehelfs (dazu BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 I R 89/80, BFHE 134, 245, BStBl II 1982, 150) erhoben wird, und dass eine solche Klage nicht dadurch zulässig wird, dass nach Klageerhebung der Antrag abgelehnt wird bzw. die angefochtene Verwaltungsentscheidung nachträglich ergeht (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 31. August 1995 5 C 11.94, BVerwGE 99, 158; allgemeine Meinung, vgl. z.B. Eyermann/Rennert, Verwaltungsgerichtsordnung, § 75 Rdnr. 5).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - VII B 268/02
    Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass eine Klage unzulässig ist, die vor Entscheidung der Finanzbehörde über einen bei ihr gestellten Antrag und vor Ergehen einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung sowie --soweit gegeben-- Einlegung des Einspruchs (§ 347 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) bzw. --bei Untätigkeit der Behörde trotz eines bei ihr gestellten Antrages-- vor Einlegung des für diesen Fall in § 347 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 vorgesehenen Rechtsbehelfs (dazu BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 I R 89/80, BFHE 134, 245, BStBl II 1982, 150) erhoben wird, und dass eine solche Klage nicht dadurch zulässig wird, dass nach Klageerhebung der Antrag abgelehnt wird bzw. die angefochtene Verwaltungsentscheidung nachträglich ergeht (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 31. August 1995 5 C 11.94, BVerwGE 99, 158; allgemeine Meinung, vgl. z.B. Eyermann/Rennert, Verwaltungsgerichtsordnung, § 75 Rdnr. 5).
  • BFH, 17.05.1985 - III R 213/82

    Einspruchsverfahren - Klage gegen Steuerbescheid - Zulässigkeit der Klage -

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - VII B 268/02
    Der BFH hat im Übrigen gerade in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung vom 17. Mai 1985 III R 213/82 (BFHE 143, 509, BStBl II 1985, 521) darauf hingewiesen, dass --anders als es die Beschwerde tut-- zwischen Sachurteilsvoraussetzungen, die unter Umständen auch erst während des finanzgerichtlichen Verfahrens eintreten können und dann eine zunächst unzulässig gewesene Klage zulässig werden lassen, und Zugangsvoraussetzungen unterschieden werden muss, deren Fehlen bei Erhebung der Klage nicht dadurch geheilt wird, dass sie nachträglich eintreten.
  • BFH, 24.08.2011 - V S 16/11

    Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs nach bereits erhobener Untätigkeitsklage -

    Die Untätigkeitsklage ist dann nach der BFH-Rechtsprechung unzulässig (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980; BFH-Beschluss vom 5. Februar 2003 VII B 268/02, BFH/NV 2003, 651), wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Mai 2011 ausgeführt hat.

    Denn auf die vom Kläger für seine Rechtsauffassung angeführte Nichtbescheidung des nach Klageerhebung eingelegten Untätigkeitseinspruchs kommt es nach den BFH-Entscheidungen in BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980 und in BFH/NV 2003, 651 nicht an.

  • BFH, 11.05.2011 - V B 113/10

    Unzulässigkeit der vor Einlegung eines Einspruchs erhobenen Klage - Gewährung

    Eine derartige Klage wird auch nicht dadurch zulässig, dass nach Klageerhebung der Antrag abgelehnt wird oder die angefochtene Verwaltungsentscheidung nachträglich ergeht (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2003 VII B 268/02, BFH/NV 2003, 651; ebenso BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 46 FGO Rz 83).
  • FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15

    Anforderungen an die Festsetzung von Kindergeld für eine im Ausland lebende

    Ein Antrag auf Festsetzung von Kindergeld zugunsten des Kindesvaters für das Kind N. verbunden mit dem Antrag auf Abzweigung nach § 74 EStG wäre dagegen mangels eines entsprechenden Antrages bei der Familienkasse und des fehlenden Einspruchsverfahrens unheilbar unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 5. Februar 2003 - VII B 268/02, [...]).
  • FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08

    Formale Erfordernisse eines wirksamen Antrages auf Vergütung der Vorsteuer

    Soweit diese Ansicht kritisiert wird (vgl. von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., § 44 Rz. 27; ähnlich auch BFH-Beschluss vom 5. Februar 2003 VII B 268/02, BFH/NV 2003, 651), betrifft dies den hier nicht gegebenen Fall, dass die Klage bereits vor Abschluss des Einspruchsverfahrens erhoben und sodann während des Klageverfahrens die Einspruchsentscheidung nachgeholt wurde.
  • FG Hamburg, 28.02.2017 - 4 K 32/15

    Zollrecht; Erstattung; direkte und indirekte Stellvertretung; Zulässigkeit einer

    Voraussetzung für die Erhebung der Untätigkeitsklage ist nämlich weiter, dass der Kläger vor Klageerhebung bei der Behörde einen Antrag gestellt hat (BFH, Beschl. v. 05.02.2003, VII B 268/02, juris Rn. 5; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 5).
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Rechtsprechung
   BFH, 05.02.2003 - VII B 227/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12824
BFH, 05.02.2003 - VII B 227/02 (https://dejure.org/2003,12824)
BFH, Entscheidung vom 05.02.2003 - VII B 227/02 (https://dejure.org/2003,12824)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - VII B 227/02 (https://dejure.org/2003,12824)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Eingeschränkte Gewährung von Akteneinsicht - Gewährung von 6 Werktagen zur Akteneinsicht und Abgabe einer Stellungnahme - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers - Beeinflussung der Entscheidung des ...

  • Judicialis

    ZPO § 128; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    NZB - Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 651
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02

    NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; grundsätzliche Bedeutung;

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - VII B 227/02
    Dazu wäre es erforderlich gewesen, im Einzelnen auszuführen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit sein Vortrag die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499).
  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

    Dazu wäre es erforderlich gewesen, im Einzelnen auszuführen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit sein Vortrag die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499; vom 5. Februar 2003 VII B 227/02, BFH/NV 2003, 651).
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