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Rechtsprechung
   BFH, 19.09.2002 - X R 51/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,965
BFH, 19.09.2002 - X R 51/98 (https://dejure.org/2002,965)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2002 - X R 51/98 (https://dejure.org/2002,965)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2002 - X R 51/98 (https://dejure.org/2002,965)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel: Einbeziehung einer Einbringung eines Grundstücks gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Gewinnerzielungsabsicht; Indizien für das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs; Indiz der Drei-Objekt-Grenze ; Feststellbarkeit einer Veräußerungsabsicht; Vollentgeltliche Übertragung von Grundstücken durch einen Gesellschafter in das ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Familienpool - Gewerblicher Grundstückshandel

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2
    Drei-Objekt-Grenze; Einbringung; GmbH; Grundstückshandel; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 19
  • BB 2003, 826
  • BStBl II 2003, 394
  • BFH/NV 2003, 68
  • BFH/NV 2003, 684
  • NZG 2003, 492
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    Ein Gewerbebetrieb liegt nach näherer Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn er selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die Tätigkeit nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    b) Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze, vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530; Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Gleichwohl kommt es auf diese Indizienmerkmale dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).

    Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (BFH-Entscheidung in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen sowohl für Objekte, die der Steuerpflichtige lediglich angeschafft als auch für solche, die er selbst errichtet hat (Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Denn die Einbringungen der Eigentumswohnung in M sowie des Einfamilienhauses in D im Jahre 1991 und die im Streitjahr 1992 vollzogene Einbringung des Mehrfamilienhauses (P, M-Straße) in die T-GmbH sind jeweils Grundstücksveräußerungen im Sinne der Drei-Objekt-Grenze, weil auch sie wie von § 15 Abs. 2 EStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung vorausgesetzt selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben worden sind, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen und nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sind (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Anhaltspunkte für besondere Umstände, die trotz der --für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechenden-- Veräußerung von mehr als drei Objekten im Streitfall zweifelsfrei gegen eine im Zeitpunkt des Immobilienerwerbs vorliegende ggf. bedingte Veräußerungsabsicht hinsichtlich der einzelnen Objekte sprechen könnten (vgl. dazu BFH-Entscheidung in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291), sind im Streitfall nicht ersichtlich.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel).

    Gleichwohl kommt es auf diese Indizienmerkmale dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).

    a) Dem Kläger als Beteiligtem an der Grundstücksgemeinschaft A/B ist deren Grundstücksveräußerung zuzurechnen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99

    Gewerblicher Grundstückshandel unter der Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit für das allgemeine Publikum erkennbar ist; es genügt bereits die Erkennbarkeit für die beteiligten Kreise, ohne dass die Leistungen einer Mehrzahl von Interessenten angeboten werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1991 X R 39/88, BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631, m.w.N.; vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFH/NV 2002, 1535).

    Damit im Einklang stehend hat der VIII. Senat des BFH im Urteil in BFH/NV 2002, 1535 zutreffend entschieden, dass "auch ein entgeltlicher und von Gewinnerzielungsabsicht getragener Leistungsaustausch" zwischen einander nahestehenden Personen (konkret: zwischen Eltern und Kindern) die Voraussetzung einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt.

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    aa) Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (vgl. z.B. Senatsurteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534).

    Das Merkmal dient dazu, solche Betätigungen aus dem unternehmerischen Bereich auszugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, aber nicht auf einen Güter- und Leistungsaustausch gerichtet sind (Senatsurteile in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, und vom 24. Januar 1990 X R 44/88, BFH/NV 1990, 798, m.w.N.).

  • BFH, 15.12.1999 - I R 16/99

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    Dementsprechend lässt die ständige Rechtsprechung des BFH als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Vertragspartner ausreichen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1977 I R 110/76, BFHE 123, 507, BStBl II 1978, 137, 139; vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 851; vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24, 26, a.E.), und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige vertraglich an der Begründung von Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404).

    Entscheidend ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH-Urteil in BFHE 191, 45, BStBl II 2002, 404).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    b) Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze, vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530; Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Denn die Zahl der Veräußerungen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf lässt den Schluss zu, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (Senatsentscheidung in BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530, m.w.N.).

  • BFH, 19.10.1998 - VIII R 69/95

    Einbringung einer wesentlichen Beteiligung

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    Der VIII. Senat des BFH weist in seinem Urteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95 (BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230, m.w.N.) darauf hin, dass jeder offenen Sacheinlage --insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft-- eine Vereinbarung des Gegenstands der Sacheinlage und der Höhe der in Geld ausgedrückten Einlageschuld zugrunde liegt, auf die der Gesellschafter die Sacheinlage leistet, die die Gesellschaft mit dem angemessenen Wert gegen ihre Einlageforderung verrechnet (s. hierzu Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 37 II, S. 1120 f.); dieser wirtschaftliche Sachverhalt drücke sich in den durch § 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelten Modalitäten der Sacheinlage aus.

    An dieser Beurteilung ändert sich nichts in den sog. "Mischfällen", in denen die dem Gesellschafter gewährte angemessene (drittübliche) Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in anderen Entgelten, z.B. in der Zahlung eines Barkaufpreises, der Einräumung einer Forderung und/oder --wie im Streitfall geschehen-- in der Übernahme von Schulden des Gesellschafters besteht (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, betreffend Einbringung eines Grundstücks gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstigen Entgelten, u.a. gegen Schuldübernahme in eine Personengesellschaft, in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230, m.w.N.).

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    An dieser Beurteilung ändert sich nichts in den sog. "Mischfällen", in denen die dem Gesellschafter gewährte angemessene (drittübliche) Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in anderen Entgelten, z.B. in der Zahlung eines Barkaufpreises, der Einräumung einer Forderung und/oder --wie im Streitfall geschehen-- in der Übernahme von Schulden des Gesellschafters besteht (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, betreffend Einbringung eines Grundstücks gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstigen Entgelten, u.a. gegen Schuldübernahme in eine Personengesellschaft, in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230, m.w.N.).

    Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat auf die zutreffenden Erwägungen im BFH-Urteil in BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420.

  • BFH, 31.01.1980 - IV R 13/76

    Verkauf von Eigentumswohnungen - Tod des Veräußerers - Erbe - Eigentumswohnung

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    Demnach sind einem gewerblichen Grundstückshandel nach der Rechtsprechung des BFH auch solche Verkäufe zuzurechnen, die von vorneherein aus der Sicht des Handelnden nur mit einem bestimmten Erwerber abgewickelt werden sollen (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 1980 IV R 13/76, BFHE 130, 34, BStBl II 1980, 318, und vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463).
  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    Erwirbt oder errichtet der Steuerpflichtige Immobilienobjekte, um diese zu gegebener Zeit mit Gewinn zu veräußern, so wird diese Absicht nicht dadurch in Frage gestellt, dass die auf die Realisierung eines Veräußerungsgewinns gerichtete Erwartung des Steuerpflichtigen infolge für ihn ungünstiger Marktfaktoren oder sonstiger nicht von ihm vorhergesehener Umstände enttäuscht wird und anstelle des erstrebten Gewinns ein neutrales Ergebnis oder gar ein Verlust erwirtschaftet wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. c).
  • BFH, 02.09.1988 - III R 58/85

    Ein Anlageberater ("Finanzanalyst") ist gewerblich tätig

  • BFH, 26.10.1977 - I R 110/76

    Die Tätigkeit selbständiger Versicherungsvertreter ist auch dann gewerblich, wenn

  • BFH, 06.03.1991 - X R 39/88

    An- und Verkauf von Wertpapieren in banktypischer Form als Gewerbebetrieb

  • BFH, 24.01.1990 - X R 44/88

    Qualifizierung eines Steuerschuldners als gewerbesteuerpflichtiger Unternehmer

  • BFH, 09.07.1986 - I R 85/83

    Ein ausschließlich für ein Touristikunternehmen tätiger Fremdenführer, der sich

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 37/89

    Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen für Veräußerung von Wohnungen

  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90

    Schuldzinsen für anläßlich einer Einbringung zu Buchwerten zurückbehaltene

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97

    Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften

  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

  • FG Münster, 11.03.1998 - 13 K 3305/96

    In Kapitalgesellschaft eingebrachte Grundstücke als Objekt i.S.d.

  • BFH, 15.01.2020 - X R 18/18

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem

    Als Gegenleistung hat ihm die Gesellschaft --neben der Übernahme von Verbindlichkeiten-- Gesellschaftsrechte gewährt; es handelte sich um ein tauschähnliches und damit entgeltliches Rechtsgeschäft (vgl. u.a. Senatsurteil vom 19.09.2002 - X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394, unter II.2.b bb; Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1558).
  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Die Einbringung eines Grundstücks in eine beherrschte GmbH ist grundsätzlich Veräußerungsgeschäft im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel (Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394 zur Drei-Objekt-Grenze).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine Entscheidung in BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394.

  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

    Für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat es der BFH genügen lassen, dass die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen --unter Umständen auch nur einer einzigen Person-- bekannt wird (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143) oder dass der Verkauf von vornherein nur mit einer bestimmten Person abgewickelt werden soll (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFH/NV 2003, 684, m.w.N.).

    Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404, 405, und in BFH/NV 2003, 684, jew. m.w.N.).

  • FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 158/08

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch die Einbringung von

    Im Übrigen sei nicht erkennbar, warum die Grundsätze der Entscheidung des BFH vom 19.9.2002 (X R 51/98, BStBl II 2003, 394) nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden könnten.

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 3.7.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, BStBl II 2005, 817, jeweils m.w.N.).

    Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, a.a.O.; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, a.a.O.).

    Dies verdeutlicht, dass die Einbringung ihrem rechtlichen und sachlichen Charakter nach auf eine Veräußerung gegen ein dem Verkehrswert des Grundstücks entsprechendes Entgelt und insofern auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gerichtet ist (vgl. BFH, Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 19.10.1998 - VIII R 69/95, BStBl II 2000, 230; Urteil vom 11.12.2001 - VIII R 58/98, BStBl II 2002, 420).

    Daher erfüllen auch Geschäfte eines Steuerpflichtigen mit einer von ihm beherrschten und daher nahe stehenden Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (BFH, Beschluss vom 10.3.2005 - X B 182/03, BFH/NV 2005, 1068; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, a.a.O. ; a. A. Reiß in Kirchhof, EStG, 8. Aufl. 2008, § 15 Rn. 121; Olbrich, DB 1996, 2049, 2053; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 15 Rn. 82 b).

  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

    Das weitere Merkmal "Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr" wäre selbst dann erfüllt, wenn der Kläger die Grundstücke nur an die D-KG veräußern wollte (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394, und vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510).
  • BFH, 12.12.2012 - I R 28/11

    Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen - Ansatz mit den Anschaffungskosten -

    Auch aus ertragsteuerlicher Sicht hat die Schuldübernahme in diesen Fällen Entgeltcharakter (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 28/04

    Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten

    An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts in den sog. "Mischfällen", in denen die dem Gesellschafter gewährte angemessene (drittübliche) Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in anderen Entgelten, z.B. in der Zahlung eines Barkaufpreises oder der Übernahme von Schulden des Gesellschafters besteht (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394; vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, und in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230).
  • FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Gewerblicher

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 3.7.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, BStBl II 2005, 817, jeweils m.w.N.).

    Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, a. a. O.; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, a. a. O.).

    Die Einbringung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist als tauschähnlicher Vorgang anzusehen, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung führt (vgl. BFH, Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394, m.w.N.; BFH, Urteil vom 11.12.2001 - VIII R 58/98, BStBl II 2002, 420).

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2832/11

    Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung -

    Die Beurteilung von Einbringungen gegen Gesellschaftsrechte und ggf. einer weiteren Gegenleistung als tauschähnlichen Vorgang führt auch beim gewerblichen Grundstückshandel zu einer Gleichstellung mit Veräußerungen mit der Folge, dass diese als gewerblich zu qualifizieren sind (ebenso: Schmidt/Wacker, EStG, 31. Aufl. 2012, § 15 Rn. 56; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rn. 1131; Bordewin/Brandt, § 15 EStG, Rn. 93f; Markl/Zeidler in Lademann, EStG, § 15 Rn. 110; Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rn. 1332; Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2009 2 K 158/08, EFG 2009, 1934, rechtskräftig; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394, obiter dictum zur Einbringung in eine Personengesellschaft; BMF-Schreiben vom 26. März 2004, BStBl I 2004, 434, Tz. 7; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 15/00, BFH/NV 2005, 1033, zum umgekehrten Fall der Veräußerung eines Grundstücks an einen Gesellschafter; BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, zur Realteilung, wo offengelassen wird, ob Grundstücksgeschäfte einer Mitunternehmerschaft mit ihren Mitunternehmern überhaupt als Vorgänge anzusehen sind, die auf die Drei-Objekt-Grenze Anrechnung finden; ablehnend: FG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2001 1 V 3502/01, EFG 2002, 324, unter II.2.c; Prinz, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1996, 1145, 1151, unter 4.5.).

    Im Streitfall hat F danach durch die Einbringungen in die KG am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen (ebenso: FG Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2009 2 K 158/08, EFG 2009, 1934; Schmidt/Wacker, EStG, 31. Aufl. 2012, § 15 Rn. 20; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394, zur Einbringung in eine Kapitalgesellschaft; ablehnend: Reiß in Kirchhof, EStG, 11. Aufl. 2012, § 15 Rn. 123; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 15 Rn. 82b, 85; Carlé/T. Carlé in Korn, § 15 EStG Rn. 353; Olbrich, Der Betrieb 1996, 2049, 2051, unter III.; Carlé, Deutsche Steuerzeitung 2003, 483, 488, unter III.3.).

  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

    Der Verkauf an eine beherrschte Gesellschaft ist hinsichtlich dieses Merkmals einer Einbringung in eine beherrschte GmbH gleichzustellen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394).
  • BFH, 10.12.2008 - X R 59/08

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels -

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2759/11

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.04.2013 8 K 2832/11 -

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

  • FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99

    Errichtung nur eines Gewerbeobjekts (Supermarkt)

  • FG München, 07.03.2011 - 7 K 555/09

    Steuerrechtliche Rückwirkung der Ausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter;

  • FG Hamburg, 01.12.2008 - 7 K 19/04

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer

  • BFH, 10.03.2005 - X B 182/03

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • FG Düsseldorf, 24.04.2018 - 14 K 2347/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Beratungshonoraren einer Einzelunternehmers;

  • BFH, 21.08.2007 - X B 32/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: private Motivationen beim Kauf

  • FG München, 11.12.2009 - 1 K 2424/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

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Rechtsprechung
   BFH, 03.09.2002 - I B 107/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2731
BFH, 03.09.2002 - I B 107/01 (https://dejure.org/2002,2731)
BFH, Entscheidung vom 03.09.2002 - I B 107/01 (https://dejure.org/2002,2731)
BFH, Entscheidung vom 03. September 2002 - I B 107/01 (https://dejure.org/2002,2731)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Zulassungsgrund - Verfahrensmangel - Verletzung rechtlichen Gehörs - Überraschungsentscheidung - Anforderungen an die Darlegung

  • Judicialis

    DMBilG § 36 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de

    NZB; Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 68
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.01.2000 - III B 57/99

    Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 03.09.2002 - I B 107/01
    Denn jedenfalls erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Anm. 14).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BFH, 03.09.2002 - I B 107/01
    Der Anspruch auf Schutz vor Überraschungsentscheidungen ist nämlich nicht bereits dann verletzt, wenn das FG rechtliche Gesichtspunkte, die im bisherigen Verfahren nicht im Vordergrund standen, erst in der Entscheidung als maßgebend herausstellt (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 03.09.2002 - I B 107/01
    Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Anm. 32, m.w.N.).
  • BFH, 01.07.1998 - IV B 152/97

    Voraussetzungen des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs -

    Auszug aus BFH, 03.09.2002 - I B 107/01
    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 03.09.2002 - I B 107/01
    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).
  • BFH, 25.11.1992 - II B 169/91

    Auslegung des Begriffs des Verfahrensmangels im Sinne des § 115 Abs. 3 S. 3 der

    Auszug aus BFH, 03.09.2002 - I B 107/01
    Diesen Erfordernissen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht, wenn sie lediglich rügt, es sei ihr nicht möglich gewesen, zur Rechtsansicht des FG Stellung zu nehmen oder den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen (BFH-Beschluss vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258).
  • BFH, 04.07.2001 - VIII B 79/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis - GmbH - Gewährung eines

    Auszug aus BFH, 03.09.2002 - I B 107/01
    Denn jedenfalls erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Anm. 14).
  • BFH, 18.04.2000 - VII B 21/99

    Freistellungsauftrag; Verpflichtung zur Auskunftserteilung

    Auszug aus BFH, 03.09.2002 - I B 107/01
    Denn jedenfalls erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Anm. 14).
  • BFH, 14.06.1999 - I B 127/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 03.09.2002 - I B 107/01
    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).
  • BFH, 21.08.2000 - VII B 113/00

    Duldungsbescheid, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 03.09.2002 - I B 107/01
    Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Anm. 32, m.w.N.).
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

  • BFH, 30.04.1987 - V B 86/86

    BFH - Beschwerdegericht - Prüfungsumfang - Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BFH, 21.08.2013 - I B 60/12

    Minderung einer Rückstellung wegen künftiger Vorteile

    Vielmehr ist im Einzelnen anzuführen, zu welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten im Verlauf des Prozesses trotz der Vertretung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten eine Äußerung nicht möglich war (Senatsbeschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; BFH-Beschlüsse vom 15. September 2004 II B 63/03, BFH/NV 2005, 211; vom 19. Oktober 2012 III B 40/12, BFH/NV 2013, 222).
  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 67/04

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Kein Abzug eines Kapitalverlustes aus

    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.; BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz. 210).
  • BFH, 01.03.2005 - X B 158/04

    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

    Ihre unterstellte Durchführung im Streitfall lässt aber nicht den Schluss zu und wurde von den Klägern auch nicht behauptet, dass bei einer Vernehmung der Zeugen vom Hörensagen eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68, m.w.N.).
  • BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04

    Atypisch stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

    Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit dem auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2012 - I B 8/12

    Bindung an tatsächliche Verständigung - Rüge der unterbliebenen Beiziehung von

    Letzteres ist nicht nur im Rahmen der Entscheidung über die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 VIII B 51/05, BFH/NV 2006, 1117; Senatsbeschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68), sondern --angesichts der nämlichen Begründungsanforderungen (vgl. hierzu allgemein Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38) --auch dann zu beachten, wenn die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehrt wird.
  • BFH, 06.08.2004 - II B 69/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    bb) Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird, erfordert unverändert, dass im Einzelnen dargelegt wird, wozu der Beschwerdeführer sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68, m.w.N.).
  • BFH, 28.02.2007 - IX B 174/06

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Rügeverzicht

    Abgesehen davon, dass es für die vorgebrachten Verfahrensrügen der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch das Finanzgericht (FG) an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen hinreichenden Angaben und Ausführungen (vgl. zur Sachaufklärungsrüge: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142; sowie zur Gehörsrüge: BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 24. Januar 2006 VIII B 37/05, BFH/NV 2006, 1154, unter 3.) fehlt, kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit diesen Rügen nicht mehr gehört werden.
  • BFH, 12.05.2003 - V B 252/02

    Richterablehnung; Verletzung des Rechts auf Gehör; Überraschungsentscheidung

    Inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen soll, dass das FG ihn im Rubrum nicht als sein eigener Prozessbevollmächtigter aufgeführt hat, hat der Kläger nicht, wie erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68), dargelegt.
  • BFH, 24.01.2006 - VIII B 37/05

    GewStG : etwaige Verfassungswidrigkeit, keine verfassungswidrige

    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor, insbesondere keine unzulässige Überraschungsentscheidung, da das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem auch ein kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste (BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.; BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173).
  • BFH, 29.03.2006 - I B 53/05

    NZB: Verfahrensmängel

    a) Davon ausgehend erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO), die die Klägerin erhebt, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte; darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68, m.w.N.).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04

    Sachaufklärungsrüge; Auflösungsgewinn

  • BFH, 06.10.2005 - IV B 28/04

    Zeuge vom Hörensagen

  • BFH, 25.04.2005 - V B 114/04

    Rüge der Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör und der

  • BFH, 29.07.2003 - X B 135/02

    Bestehende Gebäude, Abgrenzung HK/Erhaltungsaufwand

  • BFH, 24.06.2003 - IX B 139/02

    NZB; Verfahrensmangel

  • BFH, 15.01.2007 - IX B 239/06

    NZB: Kontoauszug kein VA, Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 21.02.2006 - VII B 179/05

    Absehen von Beweiserhebung trotz Beweisbeschlusses

  • BFH, 09.11.2005 - VIII B 9/05

    Beweiswürdigung durch das FG

  • BFH, 21.10.2004 - X B 67/04

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; schlüssige Rüge der Verletzung des

  • BFH, 24.07.2003 - IX B 24/03

    Befangenheitsgesuch; Tatbestandsberichtigung

  • BFH, 09.11.2004 - IV B 150/02

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Rüge unrichtiger Sachverhaltsdarstellung

  • BFH, 11.09.2003 - IX S 4/03

    Gegenvorstellung - rechtliches Gehör

  • BFH, 03.12.2002 - VIII B 106/02

    Aufklärungsrüge - Unterlassene Beweisaufnahme - Darlegung der Rechtserheblichkeit

  • BFH, 24.07.2003 - IX B 25/03

    Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrensmängeln

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Rechtsprechung
   BFH, 04.09.2002 - IV B 97/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12746
BFH, 04.09.2002 - IV B 97/00 (https://dejure.org/2002,12746)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2002 - IV B 97/00 (https://dejure.org/2002,12746)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2002 - IV B 97/00 (https://dejure.org/2002,12746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe einer Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Divergenz - Urteilszustellung vor Gesetzesänderung - Ordnungsgemäße Erhebung der Rüge

  • Judicialis

    VwGO § 108; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FA

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 68
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 04.09.2002 - IV B 97/00
    Der Kläger behauptet lediglich, es seien "Abweichungen von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs feststellbar", ohne solche Entscheidungen mit Aktenzeichen und Datum oder der Fundstelle zu bezeichnen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

    Daher fehlt es auch an der erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und ebensolcher Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen in der Weise, dass eine Abweichung erkennbar wird (Beschluss in BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

  • BFH, 20.05.1992 - X R 207/87

    Abzug einer dauernden Last und von aufgrund eines Vermögensübertragungsvertrages

    Auszug aus BFH, 04.09.2002 - IV B 97/00
    Aber auch im Hinblick auf die Entscheidung des X. Senats des BFH vom 20. Mai 1992 X R 207/87 (BFH/NV 1992, 805), auf die sich die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) maßgeblich stützt, fehlt es an einer Darlegung des Allgemeininteresses, das eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage rechtfertigen könnte, ob Versorgungsleistungen zwischen nahen Angehörigen auch dann anzuerkennen sind, wenn es an einer ernsthaften Durchführung des Übergabevertrags fehlt.
  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 04.09.2002 - IV B 97/00
    Soweit der Kläger sinngemäß geltend gemacht hat, die Frage, ob Altenteils- und Arbeitsverträge in der Land- und Forstwirtschaft einem Fremdvergleich und insbesondere einer Prüfung regelmäßiger Zahlungen zu unterliegen hätten, sei von grundsätzlicher Bedeutung, fehlt es an der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlichen Darlegung, dass nach seiner, des Klägers, Auffassung die erstrebte (Revisions-)Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liege (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
  • BFH, 24.09.2001 - IV B 132/00

    Beschwerde - Ablaufhemmung - Feststellungsfrist - Einstellung - Strafverfahren -

    Auszug aus BFH, 04.09.2002 - IV B 97/00
    Denn mit der Verfahrensrüge soll lediglich sichergestellt werden, dass die Prozessbeteiligten eine Entscheidung aufgrund eines fehlerfreien Gerichtsverfahrens erhalten (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsbeschluss vom 24. September 2001 IV B 132/00, BFH/NV 2002, 159, Nr. 4 a der Gründe, m.w.N.).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 04.09.2002 - IV B 97/00
    Dort hat der Senat ausgeführt, Indizmerkmal für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) sei insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich sei.
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 15/98

    Arbeitsvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 04.09.2002 - IV B 97/00
    Dies wäre aber schon im Hinblick auf das vom Kläger selbst herangezogene Urteil des Senats vom 21. Januar 1999 IV R 15/98 (BFH/NV 1999, 919, m.w.N.) geboten gewesen.
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 21.77

    Rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 04.09.2002 - IV B 97/00
    Damit hat der Kläger aber nicht dargetan, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben habe, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. Juli 1977 IV C 21/77, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 108 Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO-- Nr. 98).
  • BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99

    Eigenverantwortlichkeit eines Laborarztes

    Auszug aus BFH, 04.09.2002 - IV B 97/00
    Jedenfalls konnte er insoweit nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837, Nr. 3 c der Gründe, m.w.N.).
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