Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.09.2002

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   BFH, 10.09.2002 - X B 46/02   

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BFH, 10.09.2002 - X B 46/02 (https://dejure.org/2002,9761)
BFH, Entscheidung vom 10.09.2002 - X B 46/02 (https://dejure.org/2002,9761)
BFH, Entscheidung vom 10. September 2002 - X B 46/02 (https://dejure.org/2002,9761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung - Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach der Finanzgerichtsordnung - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Divergenz - Verfahrensbeschleunigung - Ausschlussfrist

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 2 S. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    NZB; Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; Rüge von Verfahrensmängeln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 71
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.07.1999 - VIII B 28/99

    Ruhen des Verfahrens; Gründe zur Terminsaufhebung

    Auszug aus BFH, 10.09.2002 - X B 46/02
    Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Fristsetzung bestehen nicht und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden: Das Finanzgericht (FG) ist auch und gerade in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung i.S. von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; ferner Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1999 I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502, und vom 5. Juli 1999 VIII B 28/99, BFH/NV 1999, 1623; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 65 FGO Rz. 45).

    Mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist am 25. April 1997 war die Klage (endgültig) unzulässig geworden (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1623; Beermann/Stöcker, Steuerliches Verfahrensrecht, § 65 FGO Rz. 142; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 65 Rz. 65).

  • BFH, 14.06.1999 - I B 174/98

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 10.09.2002 - X B 46/02
    Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Fristsetzung bestehen nicht und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden: Das Finanzgericht (FG) ist auch und gerade in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung i.S. von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; ferner Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1999 I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502, und vom 5. Juli 1999 VIII B 28/99, BFH/NV 1999, 1623; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 65 FGO Rz. 45).

    Mit rund drei Wochen ab Zustellung der betreffenden richterlichen Verfügung ist die Ausschlussfrist zwar äußerst knapp bemessen worden, hält sich aber unter den gegebenen Umständen (Überschreiten der Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1992 und 1993 um nahezu vier bzw. drei Jahre) noch im Rahmen des richterlichen Ermessens (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1502, betreffend Ausschlussfrist von zwei Wochen; ferner z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1995 IV B 50/95, BFH/NV 1996, 348, betreffend Ausschlussfrist von vier Wochen, und vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359, betreffend einmonatige Ausschlussfrist).

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 20/99

    Richterablehnung; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 10.09.2002 - X B 46/02
    Mit rund drei Wochen ab Zustellung der betreffenden richterlichen Verfügung ist die Ausschlussfrist zwar äußerst knapp bemessen worden, hält sich aber unter den gegebenen Umständen (Überschreiten der Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1992 und 1993 um nahezu vier bzw. drei Jahre) noch im Rahmen des richterlichen Ermessens (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1502, betreffend Ausschlussfrist von zwei Wochen; ferner z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1995 IV B 50/95, BFH/NV 1996, 348, betreffend Ausschlussfrist von vier Wochen, und vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359, betreffend einmonatige Ausschlussfrist).
  • BFH, 22.11.1995 - IV B 50/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 10.09.2002 - X B 46/02
    Mit rund drei Wochen ab Zustellung der betreffenden richterlichen Verfügung ist die Ausschlussfrist zwar äußerst knapp bemessen worden, hält sich aber unter den gegebenen Umständen (Überschreiten der Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1992 und 1993 um nahezu vier bzw. drei Jahre) noch im Rahmen des richterlichen Ermessens (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1502, betreffend Ausschlussfrist von zwei Wochen; ferner z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1995 IV B 50/95, BFH/NV 1996, 348, betreffend Ausschlussfrist von vier Wochen, und vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359, betreffend einmonatige Ausschlussfrist).
  • BFH, 15.02.2000 - X B 91/99

    Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 10.09.2002 - X B 46/02
    Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Fristsetzung bestehen nicht und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden: Das Finanzgericht (FG) ist auch und gerade in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung i.S. von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; ferner Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1999 I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502, und vom 5. Juli 1999 VIII B 28/99, BFH/NV 1999, 1623; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 65 FGO Rz. 45).
  • BFH, 17.11.2003 - XI B 213/01

    Ausschlussfrist

    Die Aufforderung zur Bezeichnung des Klagebegehrens unter Setzung einer relativ kurz bemessenen Frist von --ab Zustellung-- nur mehr gut drei Wochen war danach nicht rechtmäßig (BFH-Beschluss vom 10. September 2002 X B 46/02, BFH/NV 2003, 71); denn das Klagebegehren war unschwer der Einspruchsentscheidung zu entnehmen.
  • BFH, 15.11.2021 - VIII B 2/21

    Behandlung eines Beweisantrags zu einer Verfahrensrüge im

    Das FG ist auch und gerade in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung i.S. von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen, wobei die Rechtsprechung bei Überschreiten der Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen um drei bzw. vier Jahre selbst eine dreiwöchige Frist noch als ermessensgerecht angesehen hat (BFH-Beschluss vom 10.09.2002 - X B 46/02, BFH/NV 2003, 71, unter 1.a).
  • BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02

    Gegenstand des Klagebegehrens

    b) Mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist am 30. November 2001 ist die Klage (endgültig) unzulässig geworden (vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 2002 X B 46/02, BFH/NV 2003, 71; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 65 Rz. 65).
  • BFH, 07.07.2004 - I B 153/03

    Darlegung einer Divergenz; Rüge unzureichender Sachaufklärung; Verletzung des

    Zur ordnungsmäßigen Rüge derartiger Verfahrensmängel muss der Beschwerdeführer substantiiert dartun, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht, also ohne den (behaupteten) Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 10. September 2002 X B 46/02, BFH/NV 2003, 71).
  • BFH, 26.10.2004 - XI B 123/03

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens

    Auf die vorhandene Rechtsprechung des BFH zu § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2002 X B 46/02, BFH/NV 2003, 71, mit weiteren Nachweisen) ist der Kläger nicht eingegangen.
  • FG München, 13.06.2022 - 7 K 2347/21

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und § 38 KStG

    In Schätzungsfällen kann zur Verfahrensbeschleunigung auch eine Ausschlussfrist von drei Wochen ab Zustellung der betreffenden richterlichen Verfügung noch ermessensgerecht sein, wenn die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen um drei bzw. vier Jahre überschritten worden sind (BFH-Beschluss vom 10. September 2002, X B 48/02; vom 10. September 2002, X B 46/02, BFH/NV 2003, 71).
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   BFH, 10.09.2002 - X B 47/02   

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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 71
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