Weitere Entscheidung unten: BFH, 29.01.2003

Rechtsprechung
   BFH, 11.02.2003 - IX R 13/00   

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BFH, 11.02.2003 - IX R 13/00 (https://dejure.org/2003,5788)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2003 - IX R 13/00 (https://dejure.org/2003,5788)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - IX R 13/00 (https://dejure.org/2003,5788)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 7; ; EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; ; AO 1977 § 162 Abs. 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; WertV 1988 § 7; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 7 9 Abs. 1 Nr. 7 § 21 Abs. 1; WertV (1988)
    Kaufpreisaufteilung bei Mietwohngrundstück

  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude bei Erwerb eines Mietwohngrundstücks im Privatvermögen mit wenigen Wohneinheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 Abs 4
    AfA-Bemessungsgrundlage; Ertragswertverfahren; Mietwohngrundstück; Sachwertverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 769
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.01.1985 - IX R 81/83

    Aufteilung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung auf Boden- und

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - IX R 13/00
    Dies entspreche den im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 1985 IX R 81/83 (BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252) aufgestellten Grundsätzen, die auch bei Mietwohngrundstücken anzuwenden seien und den Gegebenheiten des Streitfalles eher gerecht würden.

    Aus dem Urteil in BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252 ergebe sich nur, dass bei der Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung die Verkehrswerte des Grund und Bodens und des Gebäudes nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln seien; es enthalte keinen auf alle anderen Gebäudearten übertragbaren Grundsatz.

    a) Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann die Wertermittlungsverordnung (WertV 1988) entsprechend herangezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252).

  • BFH, 31.07.2001 - IX R 15/98

    Einkommensteuer - Absetzungen für Abnutzung - Eigentumswohnung -

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - IX R 13/00
    Zu Recht geht das FG davon aus, dass das FA die auf den Grund und Boden und das Gebäude entfallenden Kaufpreisanteile gemäß § 162 Abs. 1 AO 1977 schätzen durfte; denn es fehlt eine Einigung der Vertragsparteien über den Grundstücksanteil im Gesamtkaufpreis, die grundsätzlich der Aufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude zugrunde zu legen ist, solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen (BFH-Urteil vom 31. Juli 2001 IX R 15/98, BFH/NV 2002, 324, m.w.N.).
  • BFH, 24.02.1999 - IV B 73/98

    Auf Grund und Boden entfallender Teilwert; Ermittlung im Ertragswertverfahren

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - IX R 13/00
    Der Senat kann offen lassen, inwieweit das Ertragswertverfahren wegen der besonderen Verhältnisse bei Geschäftsgrundstücken einen den dortigen Verhältnissen angemessenen Aufteilungsmaßstab bietet (s. dazu BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 IV B 73/98, BFH/NV 1999, 1201).
  • BFH, 10.10.2000 - IX R 86/97

    Gesamtkaufpreis

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - IX R 13/00
    Der BFH als Revisionsgericht muss aber prüfen, ob das FG dabei die zutreffende Methode angewandt hat (z.B. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, m.w.N.).
  • FG München, 26.10.1999 - 16 K 2935/98

    Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten für ein Mietwohngrundstück nach

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - IX R 13/00
    Der hiergegen gerichteten Klage der Klägerin, die sie zugleich als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes erhob, gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 210 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 21.07.2020 - IX R 26/19

    Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude: FG darf die vertragliche

    Wenngleich der Senat bei vermieteten Eigentumswohnungen im Privatvermögen --jedenfalls in der Vergangenheit-- regelmäßig eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens für angezeigt gehalten hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 267, 18, Rz 43, und in BFH/NV 2020, 681, Rz 41; vom 11.02.2003 - IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a, Rz 15; in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2018, 218, Rz 6; in BFH/NV 2017, 292, Rz 5; vom 23.06.2005 - IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813, unter II.1.a, Rz 3), widerspricht die Arbeitshilfe schon im Ausgangspunkt der zuvor dargelegten Gleichwertigkeit der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren, da nicht im Einzelfall beurteilt werden kann, welches Wertermittlungsverfahren nach den tatsächlichen Gegebenheiten angezeigt erscheint.
  • BFH, 29.10.2019 - IX R 38/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    bb) Für eine in diesem Zusammenhang erforderliche Schätzung des Werts des gesamten Objekts sowie des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils in den maßgeblichen Streitjahren kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH die WertV bzw. die ImmoWertV herangezogen werden (vgl. etwa BFH-Urteile vom 11.02.2003 - IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a, und vom 29.05.2008 - IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 15.11.2016 - IX B 98/16, BFH/NV 2017, 292).

    Der BFH als Revisionsgericht muss aber prüfen, ob das FG dabei die zutreffende Methode angewandt hat (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 769; vom 10.10.2000 - IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, m.w.N.).

    cc) Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen ist grundsätzlich die Kaufpreisaufteilung nach dem Sachwertverfahren angebracht; denn bei ihnen ist regelmäßig davon auszugehen, dass für den Erwerb neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1668, und in BFH/NV 2003, 769; BFH-Beschluss vom 23.06.2005 - IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798; Blümich/ Schallmoser, § 21 EStG Rz 246).

    Eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens ist --ausnahmsweise-- möglich, wenn dieses aus Sicht des FG --welche hinreichend zu begründen wäre-- zum zutreffenderen Wert führt und die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1668, unter II.2., und in BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse vom 23.06.2005 - IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813; in BFH/NV 2017, 292).

  • BFH, 15.11.2016 - IX B 98/16

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden - Bewertungsmethode

    Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung --ImmoWertV-- vom 19. Mai 2010, BGBl I 2010, 639) herangezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, unter 1.b; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497, unter I.2.c; vom 27. Juni 1995 IX R 130/90, BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215, unter 1.b; vom 11. Februar 2003 IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a, und vom 29. Mai 2008 IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668, unter II.2., jeweils betreffend noch die Vorgängerregelung in Gestalt der Wertermittlungsverordnung vom 15. August 1972, BGBl I 1972, 1416 bzw. vom 6. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2209).

    Aber auch eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens ist ausnahmsweise möglich, wenn dieses aus Sicht des FG zum zutreffenderen Wert führt und die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a, und in BFH/NV 2008, 1668, unter II.2; Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1798, und BFH/NV 2005, 1813).

  • BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden-

    aa) Zum einen hat die Rechtsprechung bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen --jedenfalls in der Vergangenheit-- im "Regelfall" eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens mit der Erwägung für "angebracht" gehalten, dass für den Erwerb einer solchen Immobilie neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend sein könne (z.B. BFH-Urteil vom 29.05.2008 - IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 23.06.2005 - IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798; s. hierzu Spiegelberger in Spiegelberger/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 1.71; kritisch dazu Wichmann, Die Steuerberatung --Stbg-- 2017, 405, 410); in diesem Zusammenhang hat der Senat aber auch hervorgehoben, dass diese Regel nur unter Berücksichtigung ("... jedenfalls ...") der in den jeweiligen Streitjahren herrschenden Verhältnisse gelte (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 11.02.2003 - IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a).

    Die Verhältnisse unterscheiden sich damit von denen in früheren Jahren, für die der BFH davon ausgegangen ist, dass für den Erwerb von Mietwohngrundstücken neben Ertragsgesichtspunkten und dem Aspekt der sicheren Kapitalanlage vor allem die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend waren (zur situativen Berücksichtigung der in den jeweiligen Streitjahren herrschenden Verhältnisse s. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a).

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    bb) Für eine in diesem Zusammenhang erforderliche Schätzung des Werts des gesamten Objekts sowie des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils in den maßgeblichen Streitjahren kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH die WertV bzw. die ImmoWertV herangezogen werden (vgl. etwa BFH-Urteile vom 11.02.2003 - IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a, und vom 29.05.2008 - IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 15.11.2016 - IX B 98/16, BFH/NV 2017, 292).

    Der BFH als Revisionsgericht muss aber prüfen, ob das FG dabei die zutreffende Methode angewandt hat (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 769; vom 10.10.2000 - IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, m.w.N.).

    cc) Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen ist grundsätzlich die Kaufpreisaufteilung nach dem Sachwertverfahren angebracht; denn bei ihnen ist regelmäßig davon auszugehen, dass für den Erwerb neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1668, und in BFH/NV 2003, 769; BFH-Beschluss vom 23.06.2005 - IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798; Blümich/ Schallmoser, § 21 EStG Rz 246).

    Eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens ist --ausnahmsweise-- möglich, wenn dieses aus Sicht des FG --welche hinreichend zu begründen wäre-- zum zutreffenderen Wert führt und die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1668, unter II.2., und in BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse vom 23.06.2005 - IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813; in BFH/NV 2017, 292).

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 36/06

    Kaufpreisaufteilung bei einem gemischt genutzten Grundstück im Privatvermögen

    Dabei kann der Verkehrswert bei Mietwohngrundstücken sowohl durch das Sachwert- wie auch das Ertragswertverfahren ermittelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter Bezugnahme auf BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 IV B 73/98, BFH/NV 1999, 1201).

    Bei solchen Grundstücken ist grundsätzlich die Kaufpreisaufteilung nach dem Sachwertverfahren angebracht; denn bei ihnen ist regelmäßig davon auszugehen, dass für den Erwerb neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 769; BFH-Beschluss vom 23. Juni 2005 IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798).

  • FG Köln, 10.11.2016 - 6 K 110/12

    Einkommensteuer: Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie

    Für die Schätzung des Wertes des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann die Wertermittlungsverordnung (WertV 88) bzw. die seit 01.07.2010 geltende Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die zur Ermittlung von Grundstückswerten nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ergangen ist, entsprechend herangezogen werden (BFH-Urteile vom 15.01.1985 IX R 81/83, BStBl II 1985, 252; vom 11.02.2003 IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769).

    Bei einem Mietwohngrundstück im Privatvermögen mit einer nur geringen Zahl von Wohneinheiten erklärte der BFH im Urteil vom 11.02.2003 (IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769) grundsätzlich die Kaufpreisaufteilung nach dem Sachwertverfahren für angebracht, da bei diesen davon auszugehen sei, dass für den Erwerb neben Ertragswertgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend sei.

    Der BFH hat zudem in seiner Entscheidung vom 11.02.2003 (IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769) lediglich erklärt, dass er die Aufteilung des Kaufpreises unter Anwendung des Sachwertverfahrens "für angebracht halte", nicht aber, dass dies zwingend bei Mietwohngrundstücken und in Anlehnung hieran bei gemischt-genutzten Grundstücken so zu erfolgen habe.

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass in den von BFH entschiedenen Fällen (Urteile vom 11.02.2003 IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769; vom 29.05.2008 IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668) jeweils Objekte mit nur wenigen Einheiten (Mietwohngrundstück mit 6 Wohnungen bzw. gemischt-genutztes Grundstück mit 2 Läden und 3 Wohnungen) zu bewerten waren, während vorliegend zwei Grundstücke mit einem Vielfachen an Einheiten zur Bewertung anstehen.

  • FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 1496/13

    Einkommensteuerliche Geltendmachung der Instandsetzungs- und

    Denn bei diesen Grundstücken sei regelmäßig davon auszugehen, dass für den Erwerb neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.6.2005 IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798; 29.5.2008 IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668 m.w.N.; BFH-Urteil vom 11.2.2003 IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769).
  • BFH, 23.06.2005 - IX B 117/04

    Eigentumswohnung: Aufteilung Gesamtkaufpreis

    Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Wertermittlungsverordnung (WertV 1988) entsprechend herangezogen werden (BFH-Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252; vom 11. Februar 2003 IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, jeweils m.w.N.).

    Bei selbstgenutzten und bei vermieteten Eigentumswohnungen (im Privatvermögen) ist jedenfalls grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 769).

  • BFH, 25.05.2005 - IX R 46/04

    Aufteilung der Werbungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte

    Dabei kann der Verkehrswert bei Mietwohngrundstücken allerdings auch sowohl durch das Sachwert- wie auch das Ertragswertverfahren ermittelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769 unter Bezugnahme auf BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 IV B 73/98, BFH/NV 1999, 1201).
  • BFH, 23.06.2005 - IX B 132/04

    Gesamtkaufpreis von Immobilien; Aufteilung für AfA

  • FG Köln, 07.09.2016 - 5 K 925/08

    Einkommensteuer: Kaufpreisaufteilung bei Immobilie, die unter Denkmalschutz steht

  • FG Münster, 22.09.2022 - 8 K 2748/20

    Streit über die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) für ein Gebäude

  • FG München, 12.12.2012 - 1 K 3645/08

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach

  • FG Baden-Württemberg, 17.11.2015 - 6 K 3345/10

    Ertragswertverfahren als zulässige Methode bei der Ermittlung des Teilwerts eines

  • FG Hamburg, 30.09.2020 - 3 K 233/18

    Angemessenheit der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei einer im Privatvermögen

  • FG Münster, 25.09.2014 - 8 K 4017/11

    Zusammentreffen von Schönheitsreparaturen und Modernisierungsmaßnahmen

  • FG Hamburg, 01.10.2019 - 1 K 16/18

    Einkommensteuerrecht: Schätzungsweise Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf

  • FG Sachsen, 07.04.2006 - 5 K 2174/03

    Ermittlung der Bemessungsgrenze für die Begünstigung der Anschaffung eines

  • FG Münster, 17.09.2004 - 11 K 5692/02

    Aufteilung der nicht direkt der Einkünfteerzielung zuzuordnenden Wk grds. nach

  • BFH, 15.10.2004 - III B 161/03

    Ermittlung des Teilwerts von Grundstücken mit einem Mineralvorkommen; Verletzung

  • FG Düsseldorf, 14.09.2006 - 8 K 4194/03

    Notwendigkeit der Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden

  • FG Sachsen, 23.05.2007 - 4 K 1815/03

    Aufteilung eines Grundstückskaufpreises in den Anteil für Grund und Boden und den

  • FG Hamburg, 09.09.2003 - III 268/03

    Gebäudeabschreibung - Kaufpreisaufteilung in Boden- und Gebäudewert

  • FG Düsseldorf, 20.12.2007 - 11 K 4306/05

    Notwendigkeit der Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für

  • FG München, 26.10.1999 - 16 K 2935/98
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Rechtsprechung
   BFH, 29.01.2003 - XI R 1/02   

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https://dejure.org/2003,14796
BFH, 29.01.2003 - XI R 1/02 (https://dejure.org/2003,14796)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2003 - XI R 1/02 (https://dejure.org/2003,14796)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 3 Nr. 9; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 34 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2
    Entschädigung; Dienstwagenüberlassung

  • datenbank.nwb.de

    Kfz-Überlassung als Entschädigungsleis- tung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 24 Nr 2, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 3 Nr 9
    Abfindung; Außerordentliche Einkünfte; Einheitlichkeit; Entschädigung; Zusammenballung; Zusatzleistung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 769
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00

    Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI R 1/02
    Der Senat hat in der Entscheidung vom 3. Juli 2002 XI R 80/00 (BFH/NV 2002, 1646) im Einzelnen dargelegt, dass auch die Kfz-Überlassung eine sozial motivierte Ergänzungsleistung sein kann; darauf wird Bezug genommen.
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI R 1/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23) sind außerordentliche Einkünfte i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 28.07.1993 - XI R 74/92

    Entschädigungszahlungen an GmbH-Geschäftsführer (§§ 24 , 34 EStG )

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI R 1/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23) sind außerordentliche Einkünfte i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI R 1/02
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der Senat --wie er in seinem Urteil vom 14. August 2001 XI R 22/00 (BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180) ausgeführt hat-- in solchen Fällen für geboten, in denen --neben der Hauptentschädigungsleistung-- in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.
  • BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00

    Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI R 1/02
    Der Senat hat in der Entscheidung vom 3. Juli 2002 XI R 80/00 (BFH/NV 2002, 1646) im Einzelnen dargelegt, dass auch die Kfz-Überlassung eine sozial motivierte Ergänzungsleistung sein kann; darauf wird Bezug genommen.
  • FG Nürnberg, 27.10.2004 - III 25/03

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 A0 bei unterlassener

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt in Betracht, wenn aus Gründen der sozialen Fürsorge in einem späteren Veranlagungszeitraum Entschädigungszusatzleistungen oder sonstige vergleichsweise geringfügige Leistungen für eine gewisse Übergangszeit weiter gewährt werden (BFH-Urteile vom 14.05.2003 XI R 23/02, BFH/NV 2003, 1489 ; vom 29.01 .2003 XI R 1/02, BFH/NV 2003, 769 ; vom 24.01.2002 XI R 43/99, BStBl. II 2004, 442, vom 24.01.2002 XI R 2/01 BStBl. II 2004, 444).
  • FG Köln, 02.06.2004 - 7 K 735/02

    Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip bei gestreckten Schadensbildern

    Diese Urteile wurden vom BFH aufgehoben, der die Ausnahme indes als "sozial motivierte Ergänzungsleistung" begründete (Urt. v. 11.12.2002, XI R 54/01, BFH/NV 2003, 607 zu FG Baden- Württemberg; Urt. v. 29.01.2003, XI R 1/02, 2003, 769 zu FG Berlin).
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