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   BFH, 18.12.2002 - I R 27/02   

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https://dejure.org/2002,8033
BFH, 18.12.2002 - I R 27/02 (https://dejure.org/2002,8033)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2002 - I R 27/02 (https://dejure.org/2002,8033)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - I R 27/02 (https://dejure.org/2002,8033)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 158 Abs. 1; ; BGB § 158 Abs. 2; ; BGB § 159; ; BGB § 397

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    VGA; Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt

  • datenbank.nwb.de

    Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf Forderungen unter Besserungsvorbehalt als vGA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    GmbH - Verzicht auf eine Forderung mit Besserungsklausel

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beherrschender Gesellschafter
    Auswirkungen im Recht der vGA
    Die klare (Vorab-)Vereinbarung im Einzelnen
    Krisensituationen
    Gesellschafter-Geschäftsführer
    Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
    Tantiemeregelungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Beherrschender Gesellschafter; Besserungsklausel; Gesellschaftergeschäftsführer; Nachzahlung; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 824
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.05.1990 - I R 41/87

    Zur steuerlichen Behandlung der Erfüllung einer Forderung des Gesellschafters an

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 27/02
    Wie der Senat durch Urteil vom 30. Mai 1990 I R 41/87 (BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, 593), in dem es um den Verzicht des Gesellschafters auf eine Darlehensforderung mit Besserungsabrede ging, entschieden hat, steht der steuerrechtlichen Berücksichtigung der sich aus § 159 BGB ergebenden Rechtsfolgen nicht entgegen, dass in Höhe des auflösend bedingten Forderungsverzichts auch zivilrechtlich für die Dauer der Krise Eigenkapital bestand und der Forderungsverzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.

    Gleichwohl kann die Besserungsabrede dem Erfordernis der klaren und eindeutigen Abmachung zwischen der Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter genügen, solange nur die Abrede ihrerseits klar und eindeutig vorbehalten wurde (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, 593 für den Verzicht auf eine Darlehensforderung).

  • BFH, 21.07.1982 - I R 56/78

    Beherrschender Gesellschafter - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 27/02
    Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645, m.w.N.; vom 21. Juli 1982 I R 56/78, BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761, m.w.N.).
  • BFH, 19.05.1998 - I R 36/97

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Tätigkeit nach Erreichen des

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 27/02
    Das kann aber auch der Fall sein, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine an sich für sie günstige Vereinbarung trifft, ein gedachter Fremder aber einer solchen Vereinbarung nicht zugestimmt hätte (Senatsurteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204; vom 19. Mai 1998 I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 27/02
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 17.05.1995 - I R 147/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 27/02
    Das kann aber auch der Fall sein, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine an sich für sie günstige Vereinbarung trifft, ein gedachter Fremder aber einer solchen Vereinbarung nicht zugestimmt hätte (Senatsurteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204; vom 19. Mai 1998 I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689).
  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 27/02
    Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645, m.w.N.; vom 21. Juli 1982 I R 56/78, BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761, m.w.N.).
  • FG München, 11.05.2001 - 15 K 2443/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Geschäftsführergehalt mit

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 27/02
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1115 abgedruckt.
  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

    Das ist --wie auch das FG im Grundsatz nicht verkannt hat-- trotz der zwischenzeitlichen Umqualifizierung des Darlehens von Fremdkapital in Eigenkapital steuerlich anzuerkennen mit der Folge, dass damit die anschließende Wiedereinbuchung und Erfüllung der Forderung nach den allgemeinen Grundsätzen zu Betriebsausgaben führt, wenn die ursprüngliche Forderung --wie hier-- betrieblich veranlasst war (Senatsurteile vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588; vom 18. Dezember 2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 29. Januar 2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 2. Dezember 2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. a).
  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15

    Gestaltungsmissbrauch und vGA

    Ein mit einer zwischenzeitlichen Abtretung der Forderung verbundener Gläubigerwechsel ändert hieran --anders als ein Schuldnerwechsel-- nichts (z.B. BFH-Urteile vom 21. Februar 2018 I R 46/16, BFHE 261, 27; vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344; vom 18. Dezember 2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 3. Dezember 1996 I R 121/95, BFH/NV 1997, 265; vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, m.w.N.; Feldgen in Ernst & Young, a.a.O., Fach 4, Darlehen, Rz 94; Stimpel in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8 Rz 551).
  • FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13

    Körperschaftsteuer: Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsklausel

    Auch hat der Bedingungseintritt grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 158 Abs. 2 BGB zur Folge, dass, selbst wenn der auflösend bedingt erklärte Forderungsverzicht seinerseits durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sein mag, diese im Gesellschaftsverhältnis begründete Veranlassung der Verzichtserklärung entfällt und die ursprüngliche betriebliche Veranlassung der Ausreichung der Darlehen wieder auflebt (vgl. BFH Urteile vom 30.05.1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588; vom 18.12.2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 29.01.2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768; vom 12.07.2012 I R 23/11, a. a. O.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 02.12.2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. a; Rengers in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, 128. Auflage 2015, KStG § 8 Rn. 900 "Besserungsleistungen").
  • FG München, 22.02.2011 - 6 K 1451/08

    Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung, auf die gegen Besserungsschein

    Dieser habe bereits entschieden, dass, soweit ein beherrschender Gesellschafter auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung, dass sie im Besserungsfall wieder aufleben solle, verzichtet, die Erfüllung der Forderung nach dem Bedingungseintritt keine vGA ist (Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824).

    Diese Wirkung kann zulässigerweise mit der Vereinbarung verbunden werden, dass der Bedingungseintritt schuldrechtlich gesehen zurückbezogen werden soll (§ 159 BGB; vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824).

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1730/14

    Zum Vorliegen einer verdeckte Gewinnausschüttung wegen einer Überversorgung nach

    Denn der BFH habe mit Urteil vom 18. Dezember 2002 (I R 27/02, BFH/NV 2003, 824) entschieden, dass die Erfüllung einer Forderung nach Bedingungseintritt keine vGA darstelle, wenn ein beherrschender Gesellschafter auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung verzichte, dass die Forderung im Besserungsfall wieder aufleben solle.

    Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 18. Dezember 2002 (I R 27/02) meine, dass die Erfüllung der gegen sie gerichteten Forderung des R auf Gehaltszahlungen in ursprünglich vereinbarter Höhe nach dem Bedingungseintritt der wirtschaftlichen Erholung keine vGA darstelle, mit der Folge, dass auch die Aufstockung der Pensionsrückstellung keine vGA darstelle, sei dem entgegenzutreten.

  • FG Hamburg, 28.11.2003 - III 78/01

    Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei nicht zeitgerecht

    Trotz Vorliegens einer Liquiditätskrise kann die Stundungsvereinbarung in der Regel steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie auf einen Zeitraum von wenigen Monaten begrenzt wird (vgl. BFH vom 18. Dezember 2002, I R 27/02, HFR 2003, 698; vom 13. November 1996, I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG , § 8 Abs. 3 Rdnr.372).
  • FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2964/09

    Schuldnovation als Vertragsdurchführung

    Eine "Besserungsabrede", die wie im Streitfall alles offen lässt, genügt dem Erfordernis der klaren und eindeutigen Abmachung unter Angehörigen nicht und wäre unter Dritten auch nicht abgeschlossen worden (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824).
  • FG Brandenburg, 02.07.2003 - 2 K 870/01

    Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bei mehreren Geschäftsführern und

    Einen gewichtigen Anhaltspunkt bieten dabei die Erhebungen zu den Geschäftsführergehältern, die verschiedene Autoren in den vergangenen Jahren durchgeführt haben (zur Zulässigkeit dieses Vergleichsmaßstabs: BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824 ).
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