Rechtsprechung
   BFH, 06.11.2002 - V R 57/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6875
BFH, 06.11.2002 - V R 57/01 (https://dejure.org/2002,6875)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2002 - V R 57/01 (https://dejure.org/2002,6875)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2002 - V R 57/01 (https://dejure.org/2002,6875)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,6875) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG 1993 § 3a Abs. 1; ; UStG 1993 § ... 3a Abs. 2 Nr. 3; ; UStG 1993 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; ; UStG 1993 § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2; ; UStG 1993 § 4 Nr. 20 Buchst. b; ; UStG 1993 § 18 Abs. 8; ; UStDV §§ 51 ff.; ; UStDV § 51 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 40 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) § 3a Abs. 2 Nr. 3 lit. a
    "unterhaltende" Leistungen und "ähnliche" Leistungen

  • datenbank.nwb.de

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG 1993: Begriff der unterhaltenden und diesen ähnlichen Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3a Abs 2 Nr 3 Buchst a, UStDV § 51 Abs 1 S 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst c, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst c
    Ort der sonstigen Leistung; Tournee

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 827
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 57/01
    Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG soll für bestimmte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis der Ware eingehen, als Ort der Dienstleistung das Land des Dienstleistungsempfängers gelten (EuGH-Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-327/94, --Dudda--, Slg. 1996, I-4597, BStBl II 1998, 313 Rn. 22).

    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) um Dienstleistungen, die zwar mit einer Tätigkeit insbesondere der Kunst oder Unterhaltung zusammenhängen, aber selbst keine solche Tätigkeit darstellen, und für ihre Ausübung unerlässlich sind (EuGH-Urteil in Slg. 1996, I-4597, BStBl II 1998, 313 Rn. 27).

    Die Finanzverwaltung darf dem Steuerpflichtigen zu dessen Nachteil --insbesondere auch nicht mit dem Hinweis auf die Gefahr der Steuerflucht oder der Gefahr des Missbrauchs durch den Leistungserbringer (EuGH-Urteil in Slg. 1996, I-4597, BStBl II 1998, 313 Rn. 32)-- eine unzutreffend umgesetzte Richtlinienregelung nicht entgegenhalten.

    Zu den unterhaltenden Leistungen kann auch die Erstellung optischer Effekte (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1996, I-4597, BStBl II 1998, 313 Rn. 36) oder die Inszenierung, Ergänzung oder unterhaltende Präsentation einer ihrerseits künstlerischen oder unterhaltenden Leistung gehören; dass diese (nur) Teil eines Gesamtkonzeptes für eine andere, bestimmte künstlerische oder unterhaltende oder sportliche Veranstaltung sind, ist insoweit ebenso unerheblich wie der Umstand, dass eine unterhaltende Leistung (wie z.B. bei Großveranstaltungen) auch erheblichen technischen Aufwand bedingt (z.B. Starfighter-Kunstflug-Veranstaltung, Riesenfeuerwerk, Lasershow etc.).

  • BFH, 17.05.2000 - I R 19/98

    Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 57/01
    Eine Auslegung gegen den möglichen Wortsinn kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Juli 2001 VII R 28/99, BFHE 195, 510, BStBl II 2002, 267; vom 17. Mai 2000 I R 19/98, BFHE 192, 282, BStBl II 2000, 619, m.w.N.).
  • BFH, 23.09.1993 - V R 132/89

    Leistungsort bei Reisebetreuungsleistungen

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 57/01
    Der Begriff der "ähnlichen Leistungen" bezieht sich --wie schon die Aufzählung (nur) bestimmter unterschiedlicher Tätigkeiten in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG 1993 zeigt-- nicht auf ein den unterschiedlichen bezeichneten Tätigkeiten gemeinsames Element, das auch abstrakt hätte beschrieben werden können; gemeint sind vielmehr Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der charakteristischen Merkmale einer der bezeichneten Tätigkeiten einen ähnlichen Charakter hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1993 V R 132/89, BFHE 172, 240, BStBl II 1994, 272; Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 --Hoffmann--, Slg. 1997, I-4857 Rn. 20 und 21; vom 6. März 1997 Rs. C-167/95 --Linthorst, Pouwels en Scheres--, Slg. 1997, I-1195 Rn. 19-22, beide zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e).
  • BFH, 17.08.2001 - V R 52/00

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 57/01
    bb) Einzelstaatliche Steuergesetze, die Gemeinschaftsrecht umsetzen, sind zwar richtlinienkonform auszulegen und müssen sich, soweit wie möglich, am Wortlaut und Zweck der Richtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH ausrichten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17. August 2001 V R 52/00, BFH/NV 2002, 225; EuGH, z.B. Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-168/95 --Arcaro--, Slg. 1996, I-4705, 4719, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.03.1999 - I B 113/98

    AdV; Abzugsanordnung nach § 50 a Abs. 7 EStG 1997

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 57/01
    Ein Verwaltungsakt, der dem Abführungspflichtigen gegenüber ergeht und sich auf die abzuführende Steuer bezieht, kann auch vom Steuerschuldner angefochten werden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 1990 I R 113/87, BFHE 161, 358, und BFH-Beschluss vom 24. März 1999 I B 113/98, BFH/NV 1999, 1314).
  • BFH, 16.05.1990 - I R 113/87

    Zum Begriff "Montage"

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 57/01
    Ein Verwaltungsakt, der dem Abführungspflichtigen gegenüber ergeht und sich auf die abzuführende Steuer bezieht, kann auch vom Steuerschuldner angefochten werden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 1990 I R 113/87, BFHE 161, 358, und BFH-Beschluss vom 24. März 1999 I B 113/98, BFH/NV 1999, 1314).
  • BFH, 11.07.2001 - VII R 28/99

    Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung des Steueranspruchs

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 57/01
    Eine Auslegung gegen den möglichen Wortsinn kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Juli 2001 VII R 28/99, BFHE 195, 510, BStBl II 2002, 267; vom 17. Mai 2000 I R 19/98, BFHE 192, 282, BStBl II 2000, 619, m.w.N.).
  • EuGH, 06.03.1997 - C-167/95

    Linthorst, Pouwels en Scheres / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 57/01
    Der Begriff der "ähnlichen Leistungen" bezieht sich --wie schon die Aufzählung (nur) bestimmter unterschiedlicher Tätigkeiten in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG 1993 zeigt-- nicht auf ein den unterschiedlichen bezeichneten Tätigkeiten gemeinsames Element, das auch abstrakt hätte beschrieben werden können; gemeint sind vielmehr Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der charakteristischen Merkmale einer der bezeichneten Tätigkeiten einen ähnlichen Charakter hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1993 V R 132/89, BFHE 172, 240, BStBl II 1994, 272; Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 --Hoffmann--, Slg. 1997, I-4857 Rn. 20 und 21; vom 6. März 1997 Rs. C-167/95 --Linthorst, Pouwels en Scheres--, Slg. 1997, I-1195 Rn. 19-22, beide zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e).
  • EuGH, 16.09.1997 - C-145/96

    von Hoffmann

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 57/01
    Der Begriff der "ähnlichen Leistungen" bezieht sich --wie schon die Aufzählung (nur) bestimmter unterschiedlicher Tätigkeiten in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG 1993 zeigt-- nicht auf ein den unterschiedlichen bezeichneten Tätigkeiten gemeinsames Element, das auch abstrakt hätte beschrieben werden können; gemeint sind vielmehr Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der charakteristischen Merkmale einer der bezeichneten Tätigkeiten einen ähnlichen Charakter hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1993 V R 132/89, BFHE 172, 240, BStBl II 1994, 272; Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 --Hoffmann--, Slg. 1997, I-4857 Rn. 20 und 21; vom 6. März 1997 Rs. C-167/95 --Linthorst, Pouwels en Scheres--, Slg. 1997, I-1195 Rn. 19-22, beide zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 57/01
    bb) Einzelstaatliche Steuergesetze, die Gemeinschaftsrecht umsetzen, sind zwar richtlinienkonform auszulegen und müssen sich, soweit wie möglich, am Wortlaut und Zweck der Richtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH ausrichten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17. August 2001 V R 52/00, BFH/NV 2002, 225; EuGH, z.B. Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-168/95 --Arcaro--, Slg. 1996, I-4705, 4719, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.04.2013 - V R 30/11

    Verzicht auf Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO

    Auf die Revision des FA entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. November 2002 V R 57/01 (BFH/NV 2003, 857), dass die Klage der U gegen die Steueranmeldung der Klägerin zwar zulässig sei, entgegen dem Urteil des FG aber für die Leistungen ein inländischer Leistungsort und damit eine inländische Steuerpflicht in Betracht komme.
  • FG Nürnberg, 17.03.2009 - 2 K 1474/07

    Einheitliche Leistung - Bestimmung des Leistungsorts eines "driving-services" für

    Insoweit verweise sie auf die Entscheidungen des EuGH (BStBl II 1998, 313, RZ. 27) und des BFH (Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, BFH/NV 2003, 827).

    § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG ist nicht anzuwenden für Leistungen, die - ohne den in der Vorschrift bezeichneten Leistungen ähnlich zu sein - lediglich mit diesen Leistungen zusammenhängen oder für deren Ausübung unerlässlich sind (BFH-Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, BFH/NV 2003, 827; vgl. BFH-Beschluss vom 07.07.2006 V B 113/05, BFH/NV 2006, 2103).

    Leistungen, die lediglich mit einer der Katalogtätigkeiten in Zusammenhang stehen, jedoch nicht in ihren charakteristischen Merkmalen diesen ähnlich sind, werden von dieser Vorschrift daher bereits nicht erfasst, selbst wenn sie für die Erbringung einer der Katalogtätigkeiten unerlässlich sind (BFH-Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, a.a.O.).

    Für Tätigkeiten, die nicht zu den Katalogleistungen zählen oder diesen ähnlich sind, gilt die Regelung nur, wenn die fragliche Leistung des Unternehmers für die Darbietung der Hauptleistung unerlässlich ist (EuGH-Urteil vom 26.09.1996 C-327/94, UR 1997, 58; vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, a.a.O.; Martin, in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3a Rz. 95).

    Für die im Streitfall maßgebliche Vorschrift § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG ist festzustellen, dass sie die Richtlinienregelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-RL nicht wortgleich übernommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, a.a.O.).

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 12.06.2008 XI B 201/07, [...]; BFH-Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, a.a.O.) und des EuGH (EuGH-Urteil vom 26.09.1996 C-327/94, a.a.O.) steht.

  • BFH, 07.07.2006 - V B 113/05

    Zweiter Rechtsgang

    Wegen des Sachverhalts wird auf das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Senats vom 6. November 2002 V R 57/01 (BFH/NV 2003, 827) verwiesen.

    Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das FG sei mit diesem Urteil von dem zurückverweisenden Urteil des Senats in BFH/NV 2003, 827 sowie von einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) abgewichen.

    Darüber hinaus liege in der Abweichung von der Senatsentscheidung in BFH/NV 2003, 827 ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des FG beruhe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

    a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das FG nicht von dem zurückverweisenden Urteil des Senats in BFH/NV 2003, 827 abgewichen.

    Da --wie dargelegt-- das angefochtene FG-Urteil nicht von dem zurückverweisenden Urteil des Senats in BFH/NV 2003, 827 abweicht, kann die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verstoßes gegen § 126 Abs. 5 FGO zugelassen werden (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1991 II B 85/90, BFH/NV 1992, 43; vom 27. Oktober 2004 XI B 53/03, juris).

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 49/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

    Eine "Rechtsverletzung" i.S. des § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung kann allerdings nicht immer nur der Adressat des Verwaltungsakts, sondern unter Umständen auch ein von dem Verwaltungsakt materiell beschwerter Dritter geltend machen (vgl. etwa Senatsurteil in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890; BFH-Urteil vom 6. November 2002 V R 57/01, BFH/NV 2003, 827).
  • BFH, 08.09.2011 - V R 5/10

    Beförderungsleistungen eines Chauffeurservice - Entstehung der Steuerschuld

    Der Leistungsort liege auch nicht gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG an den ausländischen Konzertorten, da die Klägerin ihre Leistungen zwar dort erbracht habe, diese aber nicht für die künstlerischen Leistungen "unerlässlich" gewesen seien (Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 6. November 2002 V R 57/01, BFH/NV 2003, 827).
  • BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete

    Erst durch das StBereinG 1999 wurde § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG entsprechend ergänzt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. November 2002 V R 57/01, BFH/NV 2003, 827, unter II.2.).

    Eine hierüber hinausgehende Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG gegen seinen Wortlaut ist unabhängig vom Regelungsgehalt der zugrunde liegenden Richtlinienbestimmung nicht möglich (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 827).

  • BFH, 25.04.2013 - V R 29/11

    Billigkeitserlass bei Aussetzungszinsen

    Auf die Revision des FA entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. November 2002 V R 57/01 (BFH/NV 2003, 857), dass die Klage der P gegen die Steueranmeldung der Klägerin zwar zulässig sei, entgegen dem Urteil des FG aber für die Leistungen ein inländischer Leistungsort und damit eine inländische Steuerpflicht in Betracht komme.
  • BFH, 04.04.2012 - V B 78/11

    Leistungsort bei der Veranstaltung von Auto- und Motorrad Ralleys im Ausland

    Wie der BFH in den Urteilen vom 6. November 2002 V R 57/01 (BFH/NV 2003, 827) zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F.) und vom 1. Dezember 2010 XI R 27/09 (BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458) sowohl zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG a.F. als auch zu der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung (n.F.) entschieden hat, bezweckt diese Regelung die Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG und ist richtlinienkonform auszulegen.

    Unter Hinweis darauf hat der BFH im Urteil in BFH/NV 2003, 827, unter II.2.b zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. zu "unterhaltenden Leistungen" entschieden, erfasst seien unterschiedliche Tätigkeiten, deren unmittelbarer Zweck es sei, einem Publikum zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort in einer bestimmten Veranstaltung etwas zu zeigen oder zu Gehör zu bringen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7106/09

    Erlass von Aussetzungszinsen bei erfolglosem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung

    Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil mit Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidung des BFH.
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7105/09

    Erhebung von Aussetzungszinsen auch bei AdV gegen Sicherheitsleistung - Keine

    Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil mit Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 827) auf und verwies den Rechtsstreit an das FG Berlin zurück.
  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 2904/05

    Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von

  • FG Niedersachsen, 06.03.2008 - 5 K 447/02

    Umsatzsteuerpflicht einer im Inland ansässigen internationalen Kontroll- und

  • FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01

    Umsatzsteuerbarkeit von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2013 - 7 V 7076/11

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO)

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09

    Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der öffentlichkeitsarbeit dienen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht