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   BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02   

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https://dejure.org/2003,4079
BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02 (https://dejure.org/2003,4079)
BFH, Entscheidung vom 07.03.2003 - IV B 163/02 (https://dejure.org/2003,4079)
BFH, Entscheidung vom 07. März 2003 - IV B 163/02 (https://dejure.org/2003,4079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 1; ; EStG § ... 16 Abs. 4; ; EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 23; ; EStG § 34; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 34 Abs. 3 n.F.; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1999) § 34 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung; Billigkeitsmaßnahme; Teilbetriebsveräußerung

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftelregelung in § 34 EStG für die Jahre 1999 und 2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 777
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02
    Dies gilt in gleicher Weise für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens, denn § 18 Abs. 3 EStG ist im gleichen Sinn auszulegen wie § 16 Abs. 1 EStG (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.V.1.a).

    Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (BFH-Beschluss in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.V.2.a).

    Soweit der Antragsteller den "Praxisanteil" in der Weise veräußert haben sollte, dass er einen Sozius entgeltlich in seine bisherige Einzelpraxis aufgenommen hat (wofür nach Aktenlage Vieles spricht), wäre dieser Vorgang nicht als steuerbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu beurteilen (BFH-Beschluss in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123).

  • BFH, 10.07.2002 - XI B 68/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG; VZ 1999 und 2000

    Auszug aus BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02
    Beim Bundesfinanzhof (BFH) seien zwei Beschwerdeverfahren anhängig (X B 28/02 und XI B 68/02).

    Die sog. Fünftelregelung wurde eingeführt, weil die bisherige Regelung Steuerpflichtige, die regelmäßig dem Spitzensteuersatz unterlagen, übermäßig begünstige; auch wurde die bisherige Regelung aufgrund unterschiedlicher Entlastung außerordentlicher Einkünfte und der Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit für zu kompliziert gehalten (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFH/NV 2002, 1568, unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, BTDrucks 14/23, 183).

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des XI. Senats in BFH/NV 2002, 1568 sowie des X. Senats in dessen Beschluss vom 9. Dezember 2002 X B 28/02 (BFH/NV 2003, 471) an und sieht von einer weiter gehenden Begründung ab.

  • BFH, 09.12.2002 - X B 28/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG , VZ 1999 und 2000

    Auszug aus BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02
    Beim Bundesfinanzhof (BFH) seien zwei Beschwerdeverfahren anhängig (X B 28/02 und XI B 68/02).

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung, die gegen jenen Beschluss Beschwerde erhoben habe (Az. des BFH: X B 28/02), liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz jedoch nicht vor.

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des XI. Senats in BFH/NV 2002, 1568 sowie des X. Senats in dessen Beschluss vom 9. Dezember 2002 X B 28/02 (BFH/NV 2003, 471) an und sieht von einer weiter gehenden Begründung ab.

  • FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01

    Veräußerung; Mitunternehmeranteil; Kommanditanteil; Tarifermäßigung;

    Auszug aus BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02
    Zwar habe das FG Düsseldorf mit Beschluss vom 6. Februar 2002 2 V 4833/01 A (E) --Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 457-- erhebliche Zweifel im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Wiedereinführung des halben Steuersatzes ab 2001 mit § 34 Abs. 3 EStG n.F. ohne Schaffung einer Übergangsregelung für die Jahre 1999 und 2000 geäußert.

    Das FG Düsseldorf habe es in seiner vom FG zitierten Entscheidung in EFG 2002, 457 zu Recht für ernstlich zweifelhaft gehalten, ob der Gesetzgeber mit der Änderung der Veräußerungsgewinnbesteuerung in den Jahren 1999 und 2000 nicht gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Folgerichtigkeit und Übergangsgerechtigkeit verstoßen habe.

  • FG Baden-Württemberg, 25.02.2002 - 6 V 71/01

    Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d. F. des

    Auszug aus BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02
    Hierzu werde auf den Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 25. Februar 2002 6 V 71/01 (EFG 2002, 684) verwiesen.
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02
    Bei unbefristeten und über Jahrzehnte wirkenden Steuervergünstigungen kann der Steuerpflichtige sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht zu seinen Lasten verändert werden dürften (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 3009).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs verweist auf seinen Beschluss vom 7. März 2003 - IV B 163/02 - (BFH/NV 2003, S. 777 f.), in dem er - zur Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Jahr 2000 - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm für den Regelfall bejaht habe.
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Außerdem wurde die bisherige Regelung wegen der unterschiedlichen Entlastung außerordentlicher Einkünfte einerseits und der Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit andererseits für zu kompliziert gehalten (vgl. BTDrucks 14/23, S. 183; BFH-Beschluss vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777; BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1266, jeweils m.w.N.).

    Soweit im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheidenden Handels- bzw. hier Versicherungsvertreters war und der Wegfall dieser Rechtslage zu einer gravierenden Gefährdung seiner Altersversorgung führen würde, könnte dem Vertrauensschutzprinzip ggf. durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 777; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, unter II.3., m.w.N.).

  • BFH, 09.03.2010 - VIII R 109/03

    Veräußerungsgewinn - Fünftelregelung - Verfassungsgemäßheit

    a) Der Gesetzgeber war insbesondere berechtigt, die bis zum Veranlagungszeitraum 1998 (zur Entstehungsgeschichte vgl. Wendt, Finanz-Rundschau 2000, 1199) geltende Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mit dem halben Steuersatz für die Zukunft neu zu gestalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341; vom 27. August 2002 XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624; III B 130/02, BFH/NV 2003, 773; vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777; vom 9. März 2004 X B 173/03, BFH/NV 2004, 956; vom 19. Juni 2006 VIII B 129/05, BFH/NV 2006, 1830).

    b) Die Vorschrift war auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil es der Gesetzgeber unterlassen hat, die seit 2001 geltende Regelung des § 34 Abs. 3 i.d.F. des StSenkErgG auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 zurückzubeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341; vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471; in BFH/NV 2003, 773; in BFH/NV 2003, 624; in BFH/NV 2003, 777; in BFH/NV 2004, 956; vom 16. Dezember 2005 VIII B 123/05, BFH/NV 2006, 725).

    Soweit die Besteuerung mit dem halben Steuersatz aber nachweislich konkret in das Konzept der Altersversorgung einbezogen worden ist und der Wegfall dieses Steuervorteils zu einer gravierenden Gefährdung der Altersversorgung geführt haben sollte, kommt nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 777 ein Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen in Betracht.

  • BFH, 06.12.2006 - X R 22/06

    Sog. Fünftel-Regelung verfassungsmäßig

    d) Den Systemwechsel vom halben Steuersatz zum Fünftelverfahren konnte der Gesetzgeber jederzeit vornehmen (BFH-Beschluss vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777).

    Soweit im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheidenden Handelsvertreters war und der Wegfall dieses Besteuerungsverfahrens zu einer gravierenden Gefährdung seiner Altersversorgung führen würde, könnte dem Vertrauensschutzprinzip ggf. durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden (vgl. u.a. zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe; für (Mit-)Unternehmer und Inhaber wesentlicher Beteiligungen BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 55/03

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

    Soweit im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheidenden Handelsvertreters war und der Wegfall dieses Besteuerungsverfahrens zu einer gravierenden Gefährdung seiner Altersversorgung führen würde, könnte dem Vertrauensschutzprinzip ggf. durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden (vgl. u.a. zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn BFH-Beschluss vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe; für (Mit-)Unternehmer und Inhaber wesentlicher Beteiligungen BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).
  • BFH, 24.02.2022 - III R 9/20

    Zum Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen

    (e) Auch im Übrigen sind im Streitfall keine Umstände ersichtlich, die durch eine allgemeine gesetzliche Regelung oder durch Aussetzung des Verfahrens bis zum Ergehen einer einzelfallbezogenen Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO (Grundlagenbescheid) abgemildert werden müssten (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, Rz 36, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 07.03.2003 - IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777, unter 2.b; BVerfG-Beschluss Gesundheitsstrukturgesetz, Zugang zur Krankenversicherung der Rentner in BVerfGE 102, 68, unter B.II.3.).
  • BFH, 12.06.2003 - IV B 41/03

    Rechtmäßigkeit des Tarifs für betriebliche Veräußerungsgewinne für die Kj 1999

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 7. März 2003 IV B 163/02 (BFH/NV 2003, 777) ausgeführt, dass der Gesetzgeber weder verpflichtet war, an der Besteuerung mit dem halben Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG in der vor 1999 geltenden Fassung festzuhalten, noch die seit 2001 geltende Regelung des § 34 Abs. 3 EStG auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 zurückbeziehen musste.

    Sollte die Besteuerung mit dem halben Steuersatz aber nachweislich konkret in das Konzept der Altersversorgung einbezogen worden sein und der Wegfall dieses Besteuerungsverfahrens zu einer gravierenden Gefährdung der Altersversorgung geführt haben, käme nach dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 777 ein Steuererlass im Billigkeitsweg in Betracht.

    Nach entsprechender Ergänzung des Vorbringens der Antragsteller wird das FA über den Erlassantrag unter Beachtung des Beschlusses in BFH/NV 2003, 777 entscheiden müssen.

  • BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04

    Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen i.S. des § 17 EStG gem. § 34 EStG

    Eine rückwirkende Besserstellung der Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in den der Gesetzesänderung unmittelbar vorausgehenden Veranlagungszeiträumen (interperiodische Gleichbehandlung) entspräche nicht dem bisherigen System und ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, und vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471, unter II.1.c der Gründe; in BFH/NV 2003, 773; vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe).

    Die sog. Fünftelregelung kann zwar im Einzelfall zu einer gravierenden Gefährdung der Altersversorgung führen, soweit der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung war (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 777, unter II.2.b der Gründe); das gilt für (Mit-)Unternehmer und Inhaber wesentlicher Beteiligungen gleichermaßen.

  • BFH, 11.06.2003 - IV B 47/03

    Tarifbegünstigung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

    aa) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Antragstellerin, der Gesetzgeber sei, wenn er einen steuerpolitischen Irrtum erkannt habe und diesen Irrtum beseitigen wolle, verpflichtet, das Gesetz mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern (vgl. auch BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341; ebenso Senatsbeschluss vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777).
  • FG Münster, 29.04.2008 - 6 K 2736/05

    Außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz 2001

    U. a. hieraus hat er abgeleitet, dass der Gesetzgeber aufgrund dieses mit der Gesetzesänderung verbundenen Systemwechsels nicht dazu verpflichtet war, eine rückwirkende Erstreckung der Regelung auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 vorzunehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 2002, XI B 68/02, BFHE 201, 14, BStBl. II 2003, 341 vom 09. Dezember 2002, X B 28/02, BFH/NV 2003, 471 , vom 25. Februar 2003, VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624 , vom 07. März 2003, IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777 und vom 17. Oktober 2003, XI S 15/03, BFH/NV 2004, 482).
  • FG Münster, 25.06.2003 - 10 K 4005/02

    § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist

  • FG Münster, 26.01.2006 - 8 K 2472/03

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG

  • BFH, 16.12.2005 - VIII B 123/05

    Ausgelaufenes Recht; grundsätzliche Bedeutung; Absenkung der

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 8 K 172/03

    Berechnung der tariflichen Einkommensteuer beim Zusammentreffen von

  • BFH, 28.09.2005 - VIII B 234/04

    Veräußerung von GmbH-Anteilen im Sonderbetriebsvermögen

  • FG Köln, 30.06.2004 - 8 K 4932/01

    Zum rückwirkenden In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • FG Sachsen, 12.05.2004 - 6 K 419/02

    Keine zu einer Teilwertabschreibung berechtigende dauernde Waldwertminderung

  • BFH, 09.03.2004 - X B 173/03

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06

    Berücksichtigung; Billigkeit; Erhöhung; Erlass; Gebühr; Gremientätigkeit;

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