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   BFH, 17.12.2003 - X R 31/00   

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https://dejure.org/2003,4989
BFH, 17.12.2003 - X R 31/00 (https://dejure.org/2003,4989)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2003 - X R 31/00 (https://dejure.org/2003,4989)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - X R 31/00 (https://dejure.org/2003,4989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rentenzahlungen als auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhende Rente (Sonderausgaben) i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetzes (EStG) - Zahlungen eines Erben an einen Dritten auf Grund eines Vermächtnisses als wiederkehrende Leistungen - Leistungen an ...

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § ... 10 Abs. 1 Nr. 1 a; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; ; EStG § 10b; ; EStG § 12; ; EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 12 Nr. 2; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; EStG §§ 26 ff.; ; EStG § 33; ; EStG § 33a; ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 33b; ; EStG § 33c; ; BGB §§ 1363 ff.; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 12
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berücksichtigung der Zahlungen an die Lebensgefährtin des Erblassers als dauernde Last

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Dauernde Last; Vermächtnis; Versorgung; Wirtschaftliche Belastung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1083
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - X R 31/00
    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 1., und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen --wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis-- in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779; in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFH/NV 2001, 1242).

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    In allen anderen Fällen sind sie mit dem Wert des übertragenen Nachlassvermögens zu verrechnen (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b), da der Erbe mit der Erfüllung des Vermächtnisses aus dem erhaltenen Nachlass wirtschaftlich nicht belastet ist (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. c).

    Zwar wurde der Begriff des Generationennachfolge-Verbunds erstmals in der Senatsentscheidung in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612 entwickelt.

  • BFH, 27.03.2001 - X R 106/98

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - X R 31/00
    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 1., und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen --wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis-- in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779; in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFH/NV 2001, 1242).

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Im Übrigen hat der erkennende Senat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Fragen, wer als Vermögensübernehmer und wer als Empfänger von Versorgungsleistungen i.S. des Generationennachfolge-Verbunds in Betracht kommt, streng auseinander zu halten sind (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2001, 1242, 1243, mittlere Spalte, und vom 26. November 2003 X R 11/01, unter II. 6. der Gründe).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - X R 31/00
    Diese Aussage im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) wird u.a. wie folgt erläutert: "Denn die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen." Dem Beschluss liegt mithin die entscheidungsleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr ganz oder teilweise als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat.

    a) Nach den Entscheidungen des Großen Senats des BFH sind Leistungen, die anlässlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar (Beschlüsse in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

    Doch kann die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht dahin gehend verstanden werden, jeder könne Empfänger von Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG sein.

  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - X R 31/00
    Eine Bindung an die bisherige Rechtsauffassung tritt selbst dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige auf deren Fortbestand vertraut und --anders als im Streitfall-- in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289, m.w.N.).

    Nur wenn das FA eine Zusage gegeben oder in anderer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520; in BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289), kommt eine Bindung nach Treu und Glauben in Betracht.

  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - X R 31/00
    d) Im Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01 (BFHE 204, 192) hat der erkennende Senat seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage, wer neben dem Vermögensübergeber Bezieher von Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG sein kann, konkretisiert.

    Im Übrigen hat der erkennende Senat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Fragen, wer als Vermögensübernehmer und wer als Empfänger von Versorgungsleistungen i.S. des Generationennachfolge-Verbunds in Betracht kommt, streng auseinander zu halten sind (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2001, 1242, 1243, mittlere Spalte, und vom 26. November 2003 X R 11/01, unter II. 6. der Gründe).

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94

    Vermögensübertragung unter Fremden

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - X R 31/00
    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch nicht aus der BFH-Entscheidung vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94 (BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718) ableiten, dass es nicht auf die erbrechtliche Stellung der beteiligten Personen ankommen könne.
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 25/85

    Klagebefugnis - Personengesellschaft - Übergang auf Rechtsnachfolger -

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - X R 31/00
    Nur wenn das FA eine Zusage gegeben oder in anderer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520; in BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289), kommt eine Bindung nach Treu und Glauben in Betracht.
  • BFH, 30.10.1997 - IV R 76/96
    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - X R 31/00
    Unbillige Auswirkungen einer verschärfenden Rechtsprechung sind ggf. durch Übergangsregelungen auf der Grundlage des § 163 AO 1977 zu vermeiden (BFH-Entscheidungen vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. I. 1.; vom 30. Oktober 1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - X R 31/00
    Unbillige Auswirkungen einer verschärfenden Rechtsprechung sind ggf. durch Übergangsregelungen auf der Grundlage des § 163 AO 1977 zu vermeiden (BFH-Entscheidungen vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. I. 1.; vom 30. Oktober 1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578).
  • BFH, 16.05.2001 - X R 53/99

    Einkommensteuer - Revisionsbegründung - Landwirtschaftlicher Betrieb -

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - X R 31/00
    Zwar kann auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein "Dritter", d.h. ein nicht zum Generationennachfolge-Verbund Gehörender Vermögensübernehmer sein (Urteil vom 16. Mai 2001 X R 53/99, BFH/NV 2001, 1388, unter II. 2. c).
  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 30.07.1971 - VI R 142/68

    Vereinbarkeit mit GG - Besonderer Freibetrag - Versagung - Verheirateter

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

    Zur Begründung führte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 ([...]) aus, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu erbringen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.

    Die damaligen Vertreter der Kl trugen daraufhin mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 vor, das vom Bekl angeführte Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (a.a.O.) sei nicht im BStBl veröffentlich, sondern lediglich in BFH/NV.

    Im Urteil vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (a.a.O.) führe der BFH unter Ziff. 2 d aus, "im Streitfall" habe die Vermächtnisnehmerin als Lebensgefährtin des Erblassers nicht über eigene, ihr auch vom Erblasser nicht entziehbare (erb- und/oder familienrechtliche) Ansprüche verfügt.

    cc) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gehören nach der Rechtsprechung des BFH und der FGe hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680; Urteil des FG München vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083), dessen Stiefkinder (Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (Urteil des FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

    Zur Begründung hatte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083 ) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117 ) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 (Juris) ausgeführt, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.

    Im Einspruchsverfahren wegen ESt 2002 hatte der damalige Vertreter des Kl mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 vorgetragen, das vom Bekl (im Schreiben vom 07. Oktober 2005) angeführte Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (a.a.O.) sei nicht im BStBl veröffentlich, sondern lediglich in BFH/NV.

    Im Urteil vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (a.a.O.) führe der BFH unter Ziff. 2 d aus, "im Streitfall" habe die Vermächtnisnehmerin als Lebensgefährtin des Erblassers nicht über eigene, ihr auch vom Erblasser nicht entziehbare (erb- und/oder familienrechtliche) Ansprüche verfügt.

    cc) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gehören nach der Rechtsprechung des BFH und der FGe hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 ; Urteil des FG München vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083 ), dessen Stiefkinder (Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (Urteil des FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

    Hierzu zählen nur solche Personen, die im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung gegenüber dem letztwillig bedachten Vermögensübernehmer Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche (Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB) hätten geltend machen können und sich stattdessen mit den ihnen (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheiden (Senatsurteile vom 26. November 2003 X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820; vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083).
  • BFH, 20.07.2010 - IX R 29/09

    Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG

    Hierzu zählen insbesondere nicht der Lebensgefährte des Erblassers, der weder Pflichtteilsansprüche noch ähnliche Ansprüche gegen den Erben bzw. den sonstigen letztwillig bedachten Vermögensübernehmer hat (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083).
  • FG Düsseldorf, 28.10.2005 - 18 K 4366/03

    Veräußerungsrente; Unterhaltsrente; Betriebsvermögensübertragung;

    Eine Berücksichtigung der Rentenzahlungen mit dem Ertragswert als Versorgungsrente scheitert jedoch daran, dass die Rentenempfänger (für das Streitjahr: der verbliebene Rentenempfänger "M") nicht zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehörten (BFH-Urteile vom 26. November 2003 X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820 und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083).

    Hierzu zählen vielmehr nur solche Personen, die im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung gegenüber dem letztwillig bedachten Vermögensübernehmer Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche (Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB) hätten geltend machen können und sich stattdessen mit den ihnen (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheiden (BFH-Urteile in BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820 unter 3. ff und in BFH/NV 2004, 1083 unter 2 c und d).

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 30/09

    Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abziehbarkeit

    Hierzu zählen insbesondere nicht der Lebensgefährte des Erblassers, der weder Pflichtteilsansprüche noch ähnliche Ansprüche gegen den Erben bzw. den sonstigen letztwillig bedachten Vermögensübernehmer hat (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083).
  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 116/01

    Kein Sonderausgabenabzug wiederkehrender Leistungen des Erben an einen

    Die spezialgesetzliche Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen (private Versorgungsrente) beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass sich der Vermögensübergeber im "Vermögensübergabevertrag" in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (grundlegend BFH-GrS, Beschlüsse vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, DStR 1993, 315; seither ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458; Urteil vom 17. Juni 1998 X R 104/94, BFHE 186, 280; Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BFHE 204, 192, BFH/NV 2004, 572; Urteil vom 17. Dezember 2003, X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083; Urteil vom 31. März 2004, X R 66/98; BFH/NV 2004, 881, DStR 2004, 857; sowie Beschlüsse vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, und GrS 2/00, BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100).

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben z.B. an die Witwe des Erblassers können als Sonderausgaben abziehbar sein, wenn sie auf einem im Rahmen einer vorweggenommen Erbfolge geschlossenen Erbvertrag oder auf einer letztwilligen Verfügung des Erblassers beruhen und der Erbe von Todes wegen existenzsicherndes Vermögen erhalten hat (sog. "erbrechtliche" private Versorgungsrente, vgl. im Einzelnen, z.B. BFH, Urteile vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, und vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602; Urteil vom 23. September 2003, IX R 26/99, BFH/NV 2004, 476; Fischer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 22 Rdnr. B 185 f., B 290 f.), sofern z.B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (BFH, Urteil v. 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; Urteil v. 27. Februar 1992, X R 139/88, BFHE 167, 381, 386, 387, BStBl II 1992, 612; Urteil vom 17. Dezember 2003, X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083).

  • FG Köln, 24.02.2005 - 10 K 7583/99

    Pflichtteilsverzicht beendet Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund

    Demgegenüber gehören Personen, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, regelmäßig auch nicht zum begünstigten Generationennachfolge-Verbund (BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820 für die Schwester und zumindest im Regelfall auch die Eltern des Erblassers; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083 für den Lebensgefährten des Erblassers).
  • FG Hamburg, 09.03.2004 - VI 161/01

    Fehlende Durchführung eines Mietvertrages

    Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung gebietet es vielmehr, eine als falsch erkannte, selbst über eine längere Zeitspanne vertretene Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufzugeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003, X R 31/00, juris).
  • FG Münster, 11.02.2004 - 7 K 862/01

    Testamentarisch angeordnete Zahlungen an eine frühere Haushälterin des Erblassers

    Der Abzug von Leistungen des Erben auf Grund eines Vermächtnisses des Erblassers zu Gunsten seiner Lebensgefährtin als dauernde Last kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch FG München Urteile vom 13. April 2000 15 K 3507/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 855 - Revision X R 31/00- und 08. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2000, 282 - rechtskräftig - sowie FG Nürnberg Urteil vom 24. November 1999 V 854/97, EFG 2001, 562 - Revision X R 2/01 -).
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