Weitere Entscheidung unten: BFH, 01.04.2004

Rechtsprechung
   BFH, 01.04.2004 - IX B 133/03   

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https://dejure.org/2004,11363
BFH, 01.04.2004 - IX B 133/03 (https://dejure.org/2004,11363)
BFH, Entscheidung vom 01.04.2004 - IX B 133/03 (https://dejure.org/2004,11363)
BFH, Entscheidung vom 01. April 2004 - IX B 133/03 (https://dejure.org/2004,11363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides - Fristgebundene Gegenvorstellung zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts - Greibare Gesetzeswidrigkeit einer Entscheidung - Rechtsschutz durch eine außerordentliche Beschwerde an ...

  • Judicialis

    ZPO § 321a; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 155; ZPO § 321a Abs. 4 S. 4
    Außerordentliche Beschwerde - Gegenvorstellung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Beschwerde gegen Entsch. des FG über Gegenvorstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1118
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.10.2003 - V B 179/03

    Kostenentscheidung, Beschwerde

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - IX B 133/03
    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht gegeben (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2003 V B 179/03, BFH/NV 2004, 219).
  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - IX B 133/03
    Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim Ausgangsgericht gemäß § 321a ZPO i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts eine fristgebundene Gegenvorstellung erhoben werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359).
  • BFH, 05.11.2003 - I B 105/03

    Außerordentliche Beschwerde; NZB gegen FG-Beschlüsse

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - IX B 133/03
    Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim Ausgangsgericht gemäß § 321a ZPO i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts eine fristgebundene Gegenvorstellung erhoben werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    e) Die Wiedereröffnung einer außerordentlichen Beschwerde ließe insbesondere außer Acht, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Selbstkontrolle durch das Ausgangsgericht, das eine möglicherweise verfahrensfehlerhafte Entscheidung getroffen hat, mit der Anhörungsrüge --wie schon in § 321a ZPO a.F.-- deutlich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359; vom 27. Februar 2003 VII B 37/03, juris; vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128, m.w.N., wonach keine außerordentliche Beschwerde gegen das --negative-- Ergebnis einer Selbstüberprüfung des FG auf Anhörungsrüge hin eröffnet ist; ebenfalls BFH-Beschluss vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118; ferner Beschlüsse des BSG vom 28. Juli 2005 B 13 RJ 178/05 B, juris; vom 15. August 2005 B 1 A 1/04 S, juris).
  • BFH, 22.02.2006 - VII B 244/05

    Anhörungsrüge

    Die Eröffnung einer außerordentlichen Beschwerde, wie sie in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit unanfechtbarer Entscheidungen für denkbar gehalten worden ist, widerspräche dem in § 133a FGO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, die Frage, ob eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, allein der Selbstkontrolle des Ausgangsgerichts zu unterwerfen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359; vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118; vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFH/NV 2006, 445.
  • BFH, 23.02.2005 - IX B 177/04

    Gegenvorstellung; außerordentliche Beschwerde

    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht (hier: der BFH) gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 V B 179/03, BFH/NV 2004, 219, unter II. 3.; vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118).
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   BFH, 01.04.2004 - X B 166/03   

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https://dejure.org/2004,15771
BFH, 01.04.2004 - X B 166/03 (https://dejure.org/2004,15771)
BFH, Entscheidung vom 01.04.2004 - X B 166/03 (https://dejure.org/2004,15771)
BFH, Entscheidung vom 01. April 2004 - X B 166/03 (https://dejure.org/2004,15771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren

  • Judicialis

    FGO § 62 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de

    FGO § 128 Abs. 1
    Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigtem

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1118
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.09.2003 - VI B 63/02

    Rechtsschutzbedürfnis; Versagung der Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X B 166/03
    Ziel einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten durch das FG kann nicht die Klärung der Frage sein, ob dem FG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; denn hierfür stehen allein die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Revision zur Verfügung (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207).
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