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   BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01   

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BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01 (https://dejure.org/2003,7910)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2003 - IX R 9/01 (https://dejure.org/2003,7910)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - IX R 9/01 (https://dejure.org/2003,7910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 42; ; AO 1977 § 85; ; AO 1977 § 88; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ; EStG § 21 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42; EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 21
    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • datenbank.nwb.de

    Anerkennung eines Mietvertrags unter Angehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kriterien des Fremdvergleichs bei Mietverhältnissen unter nahen Angehörigen; Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO bei Mietverhältnis unter nahen Angehörigen nach vorheriger Übertragung des Objekts auf den Vermieter gegen Leistung einer dauernden ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Fremdvergleich; Wohnungsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1274
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01
    Erst das Ergebnis dieser --der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden-- Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben (§ 12 EStG) oder aber um Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) handelt (BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699, unter II. 1., m.w.N.).

    Bei Dauerschuldverhältnissen kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen außerdem die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699).

    Nur auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden tatsächlichen Übung der Vertragsparteien (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703; in BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699) kann abschließend beurteilt werden, ob die von den Eltern an den Kläger geleisteten Zahlungen Entgelt für die Nutzungsüberlassung der Wohnung oder einkommensteuerrechtlich unerhebliche Zuwendungen in der privaten Sphäre der Vertragsparteien sind.

    Das Revisionsgericht kann den Fremdvergleich, der die Würdigung von Beweisanzeichen bedeutet (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699), nicht selbst durchführen.

  • BFH, 25.07.2000 - IX R 9/97

    Mietvertrag - Darlehen - Nahe Angehörige - Fremdvergleich - Nebenkosten - Kosten

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01
    Das gilt auch für Mietverträge, die mit Angehörigen und deren Lebensgefährten geschlossen worden sind (BFH-Urteile vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305; vom 25. Juli 2000 IX R 9/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 337).

    Sind hinsichtlich der Nebenabgaben keine Vereinbarungen getroffen worden, muss dies allein nicht bereits zur Nichtanerkennung des Vertrages führen; dieser Umstand ist vielmehr im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Umständen zu würdigen, die für oder gegen die private Veranlassung des Vertragsverhältnisses sprechen (BFH-Urteile vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349, zu 2.; in BFH/NV 2001, 305; in HFR 2001, 337).

  • BFH, 25.07.2000 - IX R 6/97

    Mietvertrag mit Angehörigen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01
    Das gilt auch für Mietverträge, die mit Angehörigen und deren Lebensgefährten geschlossen worden sind (BFH-Urteile vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305; vom 25. Juli 2000 IX R 9/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 337).

    Sind hinsichtlich der Nebenabgaben keine Vereinbarungen getroffen worden, muss dies allein nicht bereits zur Nichtanerkennung des Vertrages führen; dieser Umstand ist vielmehr im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Umständen zu würdigen, die für oder gegen die private Veranlassung des Vertragsverhältnisses sprechen (BFH-Urteile vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349, zu 2.; in BFH/NV 2001, 305; in HFR 2001, 337).

  • BFH, 25.10.1995 - I R 9/95

    Zur Auslegung von Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01
    Nur auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden tatsächlichen Übung der Vertragsparteien (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703; in BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699) kann abschließend beurteilt werden, ob die von den Eltern an den Kläger geleisteten Zahlungen Entgelt für die Nutzungsüberlassung der Wohnung oder einkommensteuerrechtlich unerhebliche Zuwendungen in der privaten Sphäre der Vertragsparteien sind.
  • BFH, 19.10.1999 - IX R 39/99

    Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01
    bb) Für die Beurteilung eines Mietvertrages unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete (§ 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, zu 2.; vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224).
  • BFH, 10.12.2003 - IX R 12/01

    Zum Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 bei Abschluss eines Mietvertrages

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01
    Insoweit verweist er zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom 10. Dezember 2003 IX R 12/01.
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01
    Sofern das Mietverhältnis danach anzuerkennen ist, wird das FG auch zu prüfen haben, ob die dauernde Last nach den Grundsätzen des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) aus dem Nettoertrag des übernommenen Vermögens zu leisten und infolgedessen als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG anzuerkennen ist.
  • BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97

    Mietvertrag zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01
    bb) Für die Beurteilung eines Mietvertrages unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete (§ 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, zu 2.; vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224).
  • BFH, 17.02.1998 - IX R 30/96

    Nebenkosten bei Mietvertrag mit Angehörigen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01
    Sind hinsichtlich der Nebenabgaben keine Vereinbarungen getroffen worden, muss dies allein nicht bereits zur Nichtanerkennung des Vertrages führen; dieser Umstand ist vielmehr im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Umständen zu würdigen, die für oder gegen die private Veranlassung des Vertragsverhältnisses sprechen (BFH-Urteile vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349, zu 2.; in BFH/NV 2001, 305; in HFR 2001, 337).
  • BFH, 26.06.2001 - IX R 68/97

    Einkommensteuererklärung - Werbekostenüberschuss - Einkünfte aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 9/01
    a) Mietverträge unter nahen Angehörigen sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 26. Juni 2001 IX R 68/97, BFH/NV 2001, 1551).
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2000 - 2 K 654/98

    Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 78/07

    Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden

    Für die Beurteilung eines Mietvertrages unter nahen Angehörigen kommt es entscheidend darauf an, ob die Vertragsparteien ihre Hauptpflichten wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete (§ 535 BGB) klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt --d.h. bezogen auf die Miete: gezahlt-- haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, und vom 17. Dezember 2003 IX R 9/01, BFH/NV 2004, 1274).
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 73/01

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Die Durchführung des Fremdvergleichs obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 9/01, BFH/NV 2004, 1274, m.w.N.).
  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Überlassung eines nicht näher bezeichneten Pkw als

    Die Durchführung des Fremdvergleichs obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 9/01BFH/NV 2004, 1274, m.w.N.).
  • BFH, 01.08.2012 - IX R 18/11

    Mietvertrag zwischen Eltern und Kind - Fremdvergleich - Vorbehaltsklausel zur

    Dazu müssen jedenfalls die Hauptpflichten eines Mietvertrages wie die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch sowie die Entrichtung der vereinbarten Miete (§ 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) klar und eindeutig vereinbart und entsprechend durchgeführt worden sein (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, unter 2.; vom 17. Dezember 2003 IX R 9/01, BFH/NV 2004, 1274, unter II.1.a bb, m.w.N.).
  • FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2964/09

    Schuldnovation als Vertragsdurchführung

    Für Miet- oder Pachtverträge bedeutet dies, dass die vertraglichen Hauptpflichten der Vertragsparteien nach §§ 535/581 BGB, wie das Überlassen einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der zu entrichtenden Miete/Pacht klar und eindeutig geregelt sein müssen (grundlegend BFH-Urteil vom 20.10.1997 IX R 38/97, BStBl II 1998, 106 und vom 17.12.2003 IX R 9/01, BFH/NV 2004, 1274).
  • FG München, 19.04.2011 - 13 K 1655/09

    Vermietung einer Wohnung an nahe Angehörige - Nachweis höherer

    Die Durchführung des Fremdvergleichs obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 9/01, BFH/NV 2004, 1274, m.w.N.).
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