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   BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02   

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https://dejure.org/2004,9467
BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02 (https://dejure.org/2004,9467)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2004 - IV B 221/02 (https://dejure.org/2004,9467)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2004 - IV B 221/02 (https://dejure.org/2004,9467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; FGO § 76; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; GG Art. 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 162
    Schätzung: ungeklärte Bareinzahlungen eines Steuerberaters

  • datenbank.nwb.de

    Schätzung ungeklärter Bareinzahlungen aus bisher unversteuertem Kapitalvermögen eines StB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Folgen eines Sachaufklärungsmangels durch mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen; Würdigung ungeklärter Kapitalzuflüsse; Reduktion des Beweismaßes auf größtmögliche Wahrscheinlichkeit; Überraschungsentscheidung bei Stützung der Entscheidung auf bislang nicht als ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1367
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02
    Diesen dem Urteil des BFH vom 15. Februar 1989 X R 16/86 (BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462) zu entnehmenden Grundsatz stelle das FG in Frage.

    Das FG hat sich gerade auf die Ausführungen des BFH im Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 gestützt, um seine Schätzungsbefugnis gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO dem Grunde nach darzulegen.

    b) Entgegen der Auffassung des FA ist der Entscheidung des BFH in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 jedoch nicht zu entnehmen, dass als Schlussfolgerung zu Lasten des Beweisvereitlers stets nur die Würdigung in Betracht käme, unaufgeklärte Kapitalzuführungen beruhten auf nicht versteuerten Betriebseinnahmen.

    Entscheidend für diese Würdigung waren vielmehr die dem FG in jenem Rechtsstreit zugänglichen Tatsachen und Beweismittel: Einmal nämlich die außergewöhnliche Gestaltung der beiden Einlagevorgänge (Überweisung von einem Festgeldkonto, das nur zehn Tage lang bestand - Einzahlung eines relativ hohen Barbetrags) und zum anderen die widersprüchlichen Angaben zur Herkunft der Gelder (BFH-Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 zu 5.b bb der Entscheidungsgründe), die bald aus privaten Mitteln, bald aus nichtselbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb oder "gewissen Sparguthaben", schließlich aber aus zinslosen Verwandten-Darlehen stammen sollten.

    c) Im Streitfall hingegen hat der Kläger, der im Übrigen --auch anders als im Fall des Urteils in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462-- seinen Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich, sondern nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, zu keiner Zeit behauptet, die Gelder seien dem betrieblichen Konto im Wege der Einlage zugeführt worden, die sich bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung aber auch nicht gewinnmäßig auswirken würde (s. nur Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 4 EStG Anm. 584, 4. Überschrift, m.w.N.).

    d) Damit aber hat das FG den für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen geltenden allgemeinen Grundsatz beachtet, der auch dem Urteil des BFH in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 zu Grunde liegt.

  • BFH, 07.08.2002 - VII B 214/01

    Divergenz; Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; Verletzung der

    Auszug aus BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02
    Es kann dahinstehen, ob der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus den benannten Divergenzentscheidungen und der Vorentscheidung gegenübergestellt hat, aus denen sich schlüssig eine Abweichung ergibt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.1967 - V 241/64

    Orientierung an der Wirklichkeit bei Schätzung eines unklaren Sachverhaltes

    Auszug aus BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02
    Beruht der Sachaufklärungsmangel auf der unzureichenden Mitwirkung des Steuerpflichtigen, so verringert sich das Beweismaß entsprechend der Pflichtverletzung auf eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit (Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., 2002, § 21 Rz. 216) und die Besteuerungsgrundlagen sind in der Höhe anzusetzen, die der Wirklichkeit am nächsten kommt (vgl. BFH-Urteile vom 31. August 1967 V 241/64, BFHE 89, 472, BStBl III 1967, 686, und vom 10. November 1987 VIII R 17-19/84, BFH/NV 1989, 278).
  • BFH, 26.06.2003 - IV B 195/01

    NZB: Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02
    Jedenfalls hat das FG damit dem Rechtsstreit nicht eine Wendung gegeben, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1977 IV C 21/77, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 108 VwGO Nr. 98, und Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437, zur Darlegung dieser Voraussetzungen).
  • BFH, 26.02.1975 - II R 120/73

    Angriffsmittel - Verteidigungsmittel - Schluß der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02
    Daran fehlt es der Beschwerdebegründung ebenso wie an dem weiteren Erfordernis der Darlegung, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könnte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443).
  • BFH, 13.11.1996 - II B 36/96

    Anforderungen an die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör -

    Auszug aus BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02
    Die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert aber u.a. die Darlegung, dass die ungenügende Sachaufklärung bereits vor dem FG gerügt worden sei oder dass eine derartige Rüge nicht möglich gewesen sei (s. etwa BFH-Beschluss vom 13. November 1996 II B 36/96, BFH/NV 1997, 493).
  • BFH, 15.11.1990 - IV R 103/89

    Kursverlust bei Teiltilgung eines Fremdwährungsdarlehens als Betriebsausgabe in

    Auszug aus BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02
    Er hat vielmehr stets vorgetragen, die Gelder seien ihm darlehensweise von Bekannten zugewandt worden und daher (ebenfalls) ohne Einfluss auf die Gewinnermittlung geblieben (s. nur Senatsurteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 23/89

    1. Fremdgeschäfte zwischen personenidentischen Personengesellschaften - 2.

    Auszug aus BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02
    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das FG rechtliche Gesichtspunkte, die bisher nicht im Vordergrund standen, in der Entscheidung als maßgebend herausstellt (BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375, Nr. 1, m.w.N.).
  • BFH, 14.01.1981 - I R 133/79

    Fristsetzung - Bezeichnung von Beweismitteln - Aufklärungsbedürftige Tatsache -

    Auszug aus BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02
    Daran fehlt es der Beschwerdebegründung ebenso wie an dem weiteren Erfordernis der Darlegung, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könnte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443).
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 21.77

    Rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02
    Jedenfalls hat das FG damit dem Rechtsstreit nicht eine Wendung gegeben, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1977 IV C 21/77, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 108 VwGO Nr. 98, und Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437, zur Darlegung dieser Voraussetzungen).
  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 17/84
  • BFH, 17.06.2020 - X R 18/19

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Veräußerung von im Privatvermögen

    Das Beweismaß kann sich dann auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" verringern (BFH-Beschluss vom 07.05.2004 - IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367, unter 1.d).
  • BFH, 08.02.2011 - IX R 44/10

    Zum Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage - Indizienbeweis

    Lediglich in Fällen, in denen die Prozessbeteiligten schuldhaft die ihnen obliegenden Mitwirkungs-, Informations- und Nachweispflichten verletzen, kann dies im Ergebnis zu einer Beweismaßreduzierung (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2004 IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367) führen.
  • BFH, 23.03.2011 - X R 44/09

    Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung

    Das Beweismaß kann sich dann auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" verringern (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2004 IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367, unter 1.d).
  • BFH, 14.03.2018 - V B 142/17

    Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, Verkauf von Speisen an einer "Heißen Theke"

    Im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung sind jedoch alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), um diejenigen Besteuerungsgrundlagen anzusetzen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, d.h. der Wirklichkeit am nächsten kommen dürften (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2004 IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367, Rz 7, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 162 AO, Rz 29).
  • FG Hamburg, 24.06.2005 - I 153/04

    Hinzuschätzung von Einnahmen bei Vorliegen einer fehlerhaften Buchführung

    Es sprechen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den nicht geklärten Einlagen um Gelder aus bisher verheimlichten Vermögen oder um Einnahmen aus anderen Einkunftsquellen handelt (hierzu siehe BFH vom 07.05.2004, IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367 und FG Düsseldorf vom 14.10.2002, 17 K 7587/99 E, EFG 2003, 502 ).

    Beruht der Sachaufklärungsmangel auf der unzureichenden Mitwirkung des Steuerpflichtigen, so verringert sich das Beweismaß entsprechend der Pflichtverletzung auf eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit und die Besteuerungsgrundlagen sind in der Höhe anzusetzen, die der Wirklichkeit an nächsten kommt (BFH vom 07.05.2004, IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367 ).

  • FG Köln, 19.02.2019 - 8 K 2906/16

    Umsatzsteuer: Anwendung der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei

    Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Geschäftsführer der Klägerin hatte zur Folge, dass der erkennende Senat in rechtsanaloger Anwendung des § 96 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 AO i.V.m. § 162 AO sowie gemäß § 155 FGO i.V.m. § 444 ZPO gegebenenfalls unter Reduzierung des Regelbeweismaßes der vollen richterlichen Überzeugung nach größtmöglicher Wahrscheinlichkeit entscheiden und Schlussfolgerungen zum Nachteil der Klägerin ziehen konnte (BFH, Beschluss vom 07.05.2007 - IV B 221/02, Rz. 7; BFH, Urteil vom 08.02.2011 - IX R 44/10, BStBl. II 2011, 718, Rz. 17; Seer in Tipke/Kruse, AO, FGO, § 96 FGO, Rn. 65 ff. mwN; Ratschow in Gräber, FGO, § 96 Rz. 86 ff.).
  • FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13

    Einbeziehung von Provisionsforderungen in den Betriebsvermögensvergleich bei

    Das Beweismaß kann sich dann auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" verringern (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 54; vom 7. Mai 2004 IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367; Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 Rz. 12, 28 ff. m. w. N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09

    Änderung einer strafbefreienden Erklärung: Beweislast für das auch zur Änderung

    Das Beweismaß kann sich dann auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" verringern (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 7. Mai 2004, IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367; Urteil vom 23. März 2011, X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884).
  • BFH, 06.02.2007 - X B 136/06

    Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen

    Werden auf einem betrieblichen Konto Einlagevorgänge festgestellt, deren Herkunft infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Betriebsinhabers nicht eindeutig festgestellt werden kann, hat dies zwar nicht zur Folge, dass im Wege der Beweislastumkehr stets vom Vorliegen unversteuerter Betriebseinnahmen auszugehen ist (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2004 IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367).
  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 217/16

    Einfuhrabgaben: Zigarettenschmuggel: Keine Einfuhrabgaben bei gefälschten

    In einem jüngeren Beschluss hat der Bundesfinanzhof bekräftigt, dass, wenn der Sachaufklärungsmangel auf der unzureichenden Mitwirkung des Steuerpflichtigen beruht, sich das Beweismaß entsprechend der Pflichtverletzung auf eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit verringert und die Besteuerungsgrundlagen in der Höhe anzusetzen sind, die der Wirklichkeit am nächsten kommt (BFH, Beschluss vom 07.05.2004, IV B 221/02, Juris Rn. 7).
  • FG Köln, 01.10.2020 - 13 K 3220/17

    Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen

  • FG München, 17.07.2008 - 13 V 1130/08

    Aussetzung der Vollziehung: Hinzuschätzung aufgrund nicht ausreichender

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