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   BFH, 21.06.2004 - VII B 345/03   

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https://dejure.org/2004,11355
BFH, 21.06.2004 - VII B 345/03 (https://dejure.org/2004,11355)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2004 - VII B 345/03 (https://dejure.org/2004,11355)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2004 - VII B 345/03 (https://dejure.org/2004,11355)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Erwerbers eines Unternehmens für dessen Alt-Steuerschulden; Haftung des Erwerbers eines lebensunfähigen Unternehmens; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision wegen Divergenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1509
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01

    Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

    Auszug aus BFH, 21.06.2004 - VII B 345/03
    Das FG sei mit seiner Entscheidung insbesondere von den Urteilen des Senats vom 7. November 2002 VII R 11/01 (BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226) und vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89 (BFH/NV 1992, 712) abgewichen.

    Betriebsgrundlagen eines lebenden Unternehmens sind dabei nicht nur die Maschinen und Betriebsgrundstücke, sondern z.B. auch der Kundenstamm und die Firma als solche (Senatsentscheidung in BFHE 200, 31, 36, BStBl II 2003, 226).

    Auch der Umstand, dass gegen das Urteil des Senats in BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

  • BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und

    Auszug aus BFH, 21.06.2004 - VII B 345/03
    Das FG sei mit seiner Entscheidung insbesondere von den Urteilen des Senats vom 7. November 2002 VII R 11/01 (BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226) und vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89 (BFH/NV 1992, 712) abgewichen.

    Finanzielle Schwierigkeiten oder gar eine Überschuldung stehen einer Haftung des Betriebsübernehmers grundsätzlich nicht entgegen (Senatsurteil in BFH/NV 1992, 712).

    Eine Abweichung vom Senatsurteil in BFH/NV 1992, 712 liegt daher nicht vor.

  • BFH, 21.02.1989 - VII R 164/85

    Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist als Verfügungsberechtigter

    Auszug aus BFH, 21.06.2004 - VII B 345/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die wesentlichen Grundlagen eines Betriebes auf den Erwerber übergegangen sind, der Zeitpunkt der Übereignung des Unternehmens (Senatsentscheidungen vom 24. Februar 1987 VII R 163/84, BFH/NV 1987, 750, und vom 21. Februar 1989 VII R 164/85, BFH/NV 1989, 617).
  • BFH, 24.02.1987 - VII R 163/84

    Steuerliche Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

    Auszug aus BFH, 21.06.2004 - VII B 345/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die wesentlichen Grundlagen eines Betriebes auf den Erwerber übergegangen sind, der Zeitpunkt der Übereignung des Unternehmens (Senatsentscheidungen vom 24. Februar 1987 VII R 163/84, BFH/NV 1987, 750, und vom 21. Februar 1989 VII R 164/85, BFH/NV 1989, 617).
  • FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03

    Voraussetzungen für eine die Haftung begründende Betriebsübernahme; Haftung des

    Finanzielle Schwierigkeiten oder gar eine Überschuldung stehen einer Haftung des Betriebsübernehmers dann nicht entgegen, wenn es sich - wie im Streitfall um ein lebensfähiges Unternehmen handelt (BFH-Beschluss vom 21. Juni 2004 VII B 345/03, BFH/NV 2004, 1509 m.w.N.).
  • FG München, 24.01.2008 - 14 K 4361/06

    Haftung nach Betriebsübernahme: Sicherungsübereignung der gesamten

    Denn finanzielle Schwierigkeiten oder gar eine Überschuldung stehen einer Haftung des Betriebsübernehmers dann nicht entgegen, wenn es sich - wie im Streitfall um ein lebensfähiges Unternehmen handelt (BFH-Beschluss vom 21. Juni 2004 VII B 345/03, BFH/NV 2004, 1509 m.w.N.).
  • FG München, 30.09.2008 - 3 V 2289/08

    Keine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen bei einer vorausgehenden

    Der Kern der Tätigkeit eines Vertragshändlers für Kraftfahrzeuge hat dagegen zum Inhalt, die Fahrzeuge einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke unter dem Namen dessen Herstellers veräußern zu können (BFH-Beschluss vom 21. Juni 2004 VII B 345/03, BFH/NV 2004, 1509, vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20. Juni 2003 11 K 206/02, n.v.), diese technisch zu warten und Kulanz- und Garantiearbeiten durchzuführen.
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