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   BFH, 16.06.2004 - X B 172/03   

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https://dejure.org/2004,3530
BFH, 16.06.2004 - X B 172/03 (https://dejure.org/2004,3530)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2004 - X B 172/03 (https://dejure.org/2004,3530)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - X B 172/03 (https://dejure.org/2004,3530)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 n.F.; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.; ; EStG § 7g Abs. 6; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 7g; ; EStG § 7g Abs. 1; ; EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 3 Nr. 3; ; EStG § 7g Abs. 6; ; AO 1977 § 42

  • RA Kotz
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 1, 3, 6
    Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 , Abs. 6 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung der Ansparrücklage nach § 7g EStG auf mehrere geplante Investitionen auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Jede Investition erfodert eine eigene Rücklage

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Bei mehreren Investitionen ist keine Sammelrücklage möglich

  • IWW (Kurzinformation)

    Bei mehreren Investitionen keine Sammelrücklage möglich

  • IWW (Kurzinformation)

    Mehrere Investitionen - keine Sammelrücklage

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Mehrere Investitionen - keine Sammelrücklage

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Keine "Sammelrücklage" möglich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Bildung von Rücklagen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern; Umfang der Angaben zu den jeweiligen Wirtschaftsgütern bei Rücklagenbildung für mehrere Investitionsvorhaben; Angaben zur Funktion des einzelnen voraussichtlich zu investierenden ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ansparrücklage
    Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes
    Grundsatz
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 2
  • BFH/NV 2004, 1528
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X B 172/03
    Wie der BFH bereits im Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 (BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.1.a der Gründe) auch für den Bereich der Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG klargestellt hat, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung "zum einen, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist.

    Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass das FG mit seiner Rechtsauffassung, der Steuerpflichtige müsse bei mehreren geplanten Investitionen die von ihm gebildete Gesamtansparrücklage auf die einzelnen Investitionsvorhaben aufteilen (näher dazu unter 1.b), von den BFH-Urteilen in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 und in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 sowie von dem Beschluss des FG Köln vom 13. März 2002 7 V 126/02 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 807) und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. November 2002 7 K 7626/00 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 440) abgewichen sei.

    Die in den BFH-Urteilen in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 und in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 dargelegten Grundsätze stützen gerade --wie bereits unter 1.b dargelegt-- den von der Vorinstanz aufgestellten Rechtssatz.

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X B 172/03
    Im Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01 (BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, unter 3. der Gründe) hat der BFH ebenfalls für den Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausdrücklich hervorgehoben, "§ 7g Abs. 6 EStG (setze) durch die Bezugnahme auf § 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG tatbestandsmäßig voraus, dass Bildung und Auflösung der Ansparrücklage wie in der Buchführung verfolgt werden (könnten).

    Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass das FG mit seiner Rechtsauffassung, der Steuerpflichtige müsse bei mehreren geplanten Investitionen die von ihm gebildete Gesamtansparrücklage auf die einzelnen Investitionsvorhaben aufteilen (näher dazu unter 1.b), von den BFH-Urteilen in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 und in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 sowie von dem Beschluss des FG Köln vom 13. März 2002 7 V 126/02 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 807) und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. November 2002 7 K 7626/00 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 440) abgewichen sei.

    Die in den BFH-Urteilen in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 und in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 dargelegten Grundsätze stützen gerade --wie bereits unter 1.b dargelegt-- den von der Vorinstanz aufgestellten Rechtssatz.

  • FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00

    Ansparabschreibung; Investitionsabsicht; Finanzierungszusammenhang;

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X B 172/03
    Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass das FG mit seiner Rechtsauffassung, der Steuerpflichtige müsse bei mehreren geplanten Investitionen die von ihm gebildete Gesamtansparrücklage auf die einzelnen Investitionsvorhaben aufteilen (näher dazu unter 1.b), von den BFH-Urteilen in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 und in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 sowie von dem Beschluss des FG Köln vom 13. März 2002 7 V 126/02 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 807) und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. November 2002 7 K 7626/00 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 440) abgewichen sei.

    Auch die den beiden vom Kläger benannten FG-Entscheidungen in DStRE 2002, 807 und in EFG 2003, 440 zugrunde liegenden Sachverhalte boten zur Aufstellung eines von der angefochtenen FG-Entscheidung abweichenden (tragenden) Rechtssatzes keinen Anlass.

    Im Sachverhalt des Urteils des FG Düsseldorf in EFG 2003, 440 hatte der dortige Kläger die Vornahme einer (ebenfalls genau bezifferten) Ansparabschreibung nur für ein einziges Wirtschaftsgut (PKW) begehrt.

  • FG Köln, 11.03.2002 - 7 V 126/02

    Ist die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunktes notwendig?

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X B 172/03
    Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass das FG mit seiner Rechtsauffassung, der Steuerpflichtige müsse bei mehreren geplanten Investitionen die von ihm gebildete Gesamtansparrücklage auf die einzelnen Investitionsvorhaben aufteilen (näher dazu unter 1.b), von den BFH-Urteilen in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 und in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 sowie von dem Beschluss des FG Köln vom 13. März 2002 7 V 126/02 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 807) und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. November 2002 7 K 7626/00 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 440) abgewichen sei.

    Auch die den beiden vom Kläger benannten FG-Entscheidungen in DStRE 2002, 807 und in EFG 2003, 440 zugrunde liegenden Sachverhalte boten zur Aufstellung eines von der angefochtenen FG-Entscheidung abweichenden (tragenden) Rechtssatzes keinen Anlass.

    Im Fall des Beschlusses des FG Köln in DStRE 2002, 807 hatte der Steuerpflichtige für jede der beiden von ihm geplanten Investitionen eine separate und genau bezifferte Ansparabschreibung vorgenommen.

  • BFH, 25.09.2002 - IV B 55/02

    Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X B 172/03
    Zum anderen folgt aus dem für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlag, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann" (vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159, rechte Spalte).
  • BFH, 21.04.1999 - I B 99/98

    Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X B 172/03
    1.a) "Grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04

    Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach §

    Nicht erforderlich ist allerdings, dass sich im Falle einer Rücklagenbildung für mehrere Investitionsvorhaben aus der beim FA eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung und etwaigen weiteren Unterlagen unmittelbar ergibt, zu welchen Teilbeträgen sich ein Ausgabensammelposten "Ansparrücklage" auf die einzelnen benannten Investitionsgüter verteilt, solange gewährleistet ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition mit derjenigen korrespondiert, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528).
  • BFH, 27.04.2005 - II B 76/04

    GrESt: KGaA keine Gesamthand

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in der Literatur getan hat (BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 1972 IV B 61/71, BFHE 106, 276, BStBl II 1972, 792; vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528).
  • BFH, 26.04.2005 - I B 159/04

    Zinseinkünfte aus Betriebsstätte in den USA

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 2004 VIII B 168/03, BFH/NV 2004, 1524; vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2005 - II B 23/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; unterschiedliche Wohnsitzbegriffe im

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 1972 IV B 61/71, BFHE 106, 276, BStBl II 1972, 792; vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528) oder wenn die Rechtsfrage bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 22. September 1999 II B 130/97, BFH/NV 2000, 320, und vom 19. Mai 2004 VIII B 245/03, BFH/NV 2004, 1524).
  • FG Niedersachsen, 20.09.2007 - 11 K 427/05

    Anerkennung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sowie

    Die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, kann nicht durch eine andere Investition ersetzt werden (BFH-Urt. v. 12. Dezember 2001 XI R 13/00 BStBl II 2002, 385; vgl. auch BFH-Beschl. v. 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159, rechte Spalte; BFH Beschl. v. 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528; Niedersächsisches FG Urt. v. 13. April 2005 2 K 25/04, EFG 2006, 35; BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004 BStBl I 2004, 337 Tz. 15; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG - Loseblatt -, § 7g Rz. 112; BFH-Beschl. v. 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159; Kulosa in Schmidt, EStG 26. Aufl. 2007, § 7g Rz. 35; a.A. BFH-Beschl. v. 16. August 2005 X B 80/05, nv;Urt. v. 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BStBl II 2006, 462; FG Bremen Urt. v. 18. Mai 2006 1 K 174/05 (6), EFG 2006, 1241).
  • BFH, 19.02.2007 - VII B 205/06

    NZB: Verheizen von Erdgas zur Synthesegasherstellung

    Nach der Rechtsprechung des BFH fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz oder anhand der Rechtsprechung des BFH ergibt, so dass sie sich nur so beantworten lässt, wie es die Vorinstanz getan hat (BFH-Entscheidungen vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528, und vom 9. Januar 2002 III B 81/01, BFH/NV 2002, 667).
  • BFH, 06.12.2006 - VII B 48/06

    Verheizen von Erdgas

    Nach der Rechtsprechung des BFH fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz und anhand der Rechtsprechung des BFH ergibt, so dass sie sich so beantworten lässt, wie es die Vorinstanz getan hat (BFH-Entscheidungen vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528, und vom 9. Januar 2002 III B 81/01, BFH/NV 2002, 667).
  • BFH, 16.08.2005 - X B 80/05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Abweichung von einem Rechtssatz

    a) Zu Unrecht entnimmt der Kläger dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) den von den von ihm bezeichneten BFH-Entscheidungen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und Senatsbeschluss vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528) abweichenden Rechtssatz, "dass es für die rechtmäßige Bildung einer ... Ansparrücklage ausreichend ist, wenn auch für mehrere Investitionsgüter eine Rücklage in einer Summe gebildet wird und diese ausschließlich und allein in der ... Bilanz ausgewiesen wird ...".
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 2538/04

    Ansparrücklage: Bezeichnung des Wirtschaftsguts, Bewegliches oder unbewegliches

    Nicht erforderlich ist allerdings, dass sich im Falle einer Rücklagenbildung für mehrere Investitionsvorhaben aus der beim Finanzamt eingereichten Gewinn-und Verlustrechnung und etwaigen weiteren Unterlagen unmittelbar ergibt, zu welchen Teilbeträgen sich ein Ausgabensammelposten "Ansparrücklage" auf die einzelnen benannten Investitionsgüter verteilt, solange gewährleistet ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition mit derjenigen korrespondiert, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde (BFH, Beschluss vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528).
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1222/11

    Beiladung der Gesellschafter zum Klageverfahren der Personengesellschaft -

    Nicht erforderlich ist allerdings, dass sich im Falle einer Rücklagenbildung für mehrere Investitionsvorhaben aus der beim Finanzamt eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung und etwaigen weiteren Unterlagen unmittelbar ergibt, zu welchen Teilbeträgen sich ein Ausgabensammelposten Ansparrücklage auf die einzelnen benannten Investitionsgüter verteilt, solange gewährleistet ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition mit derjenigen korrespondiert, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528).
  • FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06

    Auflösung einer Ansparabschreibung durch das Finanzamt; Entgegenstehen von

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.01.2008 - 12 V 12276/07

    Aussetzung der Vollziehung: Anforderung für Anerkennung einer Ansparrücklage

  • FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K 208/06

    Verfolgbarkeit der Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG in der Buchführung

  • FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06

    Verfolgbarkeit der Bildung einer Rücklage in der Buchführung im Sinne des

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