Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.06.2004

Rechtsprechung
   BFH, 25.06.2004 - III R 16/04   

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https://dejure.org/2004,6744
BFH, 25.06.2004 - III R 16/04 (https://dejure.org/2004,6744)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2004 - III R 16/04 (https://dejure.org/2004,6744)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - III R 16/04 (https://dejure.org/2004,6744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115; ; FGO § 115 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 1, 2 § 116 Abs. 1, 3
    Revisionszulassung; Umdeutung einer Revision in eine NZB

  • datenbank.nwb.de

    Keine Umdeutung einer Revision in eine NZB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1539
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.01.2003 - III R 20/02

    Keine Umdeutung mangels Zulassung unzulässiger Revision in statthafte NZB

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - III R 16/04
    Wird die Revision im angefochtenen Urteil des FG weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen, so ist sie nach ständiger Rechtsprechung versagt (BFH-Urteil vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 III R 20/02, nicht veröffentlicht, juris).

    Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796, und vom 22. Januar 2003 III R 20/02, jeweils m.w.N.).

    An dem grundsätzlichen Unterschied zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde hat sich durch die Neufassung der §§ 115, 116 durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nichts geändert (vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 III R 20/02, juris).

  • BFH, 29.09.1999 - III R 50/98

    Revision; Umdeutung in NZB

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - III R 16/04
    Wird die Revision im angefochtenen Urteil des FG weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen, so ist sie nach ständiger Rechtsprechung versagt (BFH-Urteil vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 III R 20/02, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 25.03.1997 - I B 112/96

    Angriffsgegenstände einer Beschwerde

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - III R 16/04
    Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796, und vom 22. Januar 2003 III R 20/02, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.11.1994 - X R 115/94

    Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - III R 16/04
    Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626).
  • BFH, 21.03.1995 - VIII R 7/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - III R 16/04
    Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796, und vom 22. Januar 2003 III R 20/02, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.01.2013 - I R 35/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i. d. F. des SEStEG bei

    Dies erfordert die Angabe des Umfangs, in dem das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) sowie die Darlegung der aus der Sicht des Revisionsklägers vorliegenden materiellen Rechtsfehler oder Verfahrensfehler (BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539; BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287).
  • BFH, 26.09.2007 - X R 23/07

    Umdeutung nicht zugelassener Revision in eine NZB?

    Wird die Revision weder im Tenor noch in den Gründen des Urteils zugelassen, so ist ihre Zulassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH versagt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).

    Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796; in BFH/NV 2004, 1539).

    Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626; in BFH/NV 2004, 1539).

    An dem grundsätzlichen Unterschied zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde hat sich durch die Neufassung der §§ 115 und 116 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BStBl I 2000, 1567) nichts geändert (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539).

  • BFH, 27.06.2006 - X R 23/06

    Keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Wird die Revision im angefochtenen Urteil des FG weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen, so ist sie nach ständiger Rechtsprechung versagt (BFH-Urteil vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).

    Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Streitfall ein Rechtsanwalt, bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird, das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539, m.w.N.).

    Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen der Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539).

  • BFH, 27.11.2007 - IX R 66/07

    Keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde - Unzulässigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision schon dann versagt, wenn sie --wie in dem angefochtenen Urteil-- weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen ist (BFH-Urteil vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).

    Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Streitfall ein Rechtsanwalt, bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird, das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539, m.w.N.).

    Sie scheitert darüber hinaus an den erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschieden zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539).

  • BFH, 28.01.2009 - VI R 41/08

    Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde - Keine

    Wird die Revision weder im Tenor noch in den Gründen des Urteils zugelassen, so ist ihre Zulassung nach ständiger Rechtsprechung versagt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333; vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).

    Eine Umdeutung kommt nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn --wie vorliegend-- ein Steuerberater, bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird, das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 2333; in BFH/NV 2004, 1539; vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995).

    Eine Umdeutung schlägt überdies regelmäßig auch deshalb fehl, weil zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626; in BFH/NV 2004, 1539; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 110 ff.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 7. Mai 2008 VIII R 9/08, [...] - die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen).

  • BFH, 16.12.2008 - VIII R 27/07

    Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte: Wissensprüfung hinsichtlich der

    Dies erfordert die Angabe des Umfangs, in dem das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) sowie die Darlegung der aus der Sicht des Revisionsklägers vorliegenden materiellen Rechtsfehler oder Verfahrensfehler (BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539; BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287).
  • BFH, 13.06.2007 - V B 179/06

    FG-Verfahren; keine Streitverkündung

    Ist der Antragsteller --wie hier-- fachkundig vertreten, kommt die Umdeutung einer ausdrücklich als solcher erklärten Streitverkündung in einen Antrag auf Beiladung nicht in Betracht (vgl. zur Umdeutung von Erklärungen fachkundiger Vertreter BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 2004 II B 38/03, BFH/NV 2004, 803; vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 27.04.2006 - V R 6/06

    Rechtsmittel - Auslegung

    Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626; vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 14.07.2005 - XI B 208/04

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionsgründen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Zulassung der Revision versagt, wenn sie im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich zugelassen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 21.11.2007 - IX B 153/07

    Revisionszulassung durch das Finanzgericht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Revision versagt, wenn sie weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen worden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539, m.w.N.).
  • FG München, 24.07.2014 - 15 K 275/14

    AdV-Klage und Umdeutung

  • FG München, 20.03.2007 - 13 K 2970/05

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die

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Rechtsprechung
   BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7661
BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04 (https://dejure.org/2004,7661)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2004 - VII E 4/04 (https://dejure.org/2004,7661)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - VII E 4/04 (https://dejure.org/2004,7661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GKG § 4; ; GKG § 63 Abs. 1; ; JBeitrO § 8 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    GKG § 4 § 5 § 63 Abs. 1; JBeiTrO § 8 Abs. 1 S. 1
    Erinnerung gegen Kostenansatz

  • datenbank.nwb.de

    Ansatz von Gerichtsgebühren; Erinnerung gegen Kostenansatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1539
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG München, 30.10.2002 - 3 K 2108/99

    Kabotagebeförderung; Einfuhr und Abfertigung einer Teillieferung aus dem

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03 (BFH/NV 2004, 529) als unzulässig verworfen.

    Die Gebühr in Höhe von 484 EUR für die gegen das Urteil des FG München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 eingelegte Beschwerde ist mit dem BFH-Beschluss (in BFH/NV 2004, 529), mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, entstanden.

  • BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03 (BFH/NV 2004, 529) als unzulässig verworfen.

    Die Gebühr in Höhe von 484 EUR für die gegen das Urteil des FG München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 eingelegte Beschwerde ist mit dem BFH-Beschluss (in BFH/NV 2004, 529), mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, entstanden.

  • BFH, 25.02.2003 - VII K 1/03

    Erinnerung; Einwendungen gegen Gerichtskostenforderung

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Unabhängig davon, welche Einwendungen gegen einen beizutreibenden Anspruch --wie den Gerichtskostenanspruch-- nach dieser Vorschrift geltend gemacht werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811), ist § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nur im Erhebungsverfahren, nicht jedoch im Festsetzungsverfahren anwendbar.

    Die Kostenschuldnerin kann daher die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 811 nicht in diesem Stadium des Verfahrens geltend machen.

  • BFH, 04.07.1986 - VII E 4/85

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Die Gebühren sind nach § 63 Abs. 1 GKG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693).
  • BFH, 27.01.1994 - VII S 36/93

    Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes durch

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).
  • BFH, 04.07.1986 - VII E 3/85

    Rechtmäßigkeit des Gebührenansatzes

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
  • BFH, 13.01.1994 - VII E 15/93
    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04
    Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).
  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 195/15

    Fälligkeit einer gerichtlichen Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde

    Sie steht deshalb ebenfalls einem Ansatz der Gerichtskosten gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BFH/NV 2004, 1539).
  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 196/15

    Fälligkeit einer gerichtlichen Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde

    Sie steht deshalb ebenfalls einem Ansatz der Gerichtskosten gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 14.04.2008 - IX E 2/08

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Mit ihrem auf § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) gestützten Antrag können die Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil dieses die Festsetzung und nicht die Beitreibung von Gerichtskosten betrifft (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539, zur Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).
  • BFH, 25.10.2005 - IX E 4/05

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Soweit die Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs --BFH-- rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 28.01.2011 - X E 3/10

    Fälligkeit von Gerichtsgebühren - Kein Suspensiveffekt der Restitutionsklage -

    Im Übrigen ist die Restitutionsklage kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des mit ihr angegriffenen Urteils hindert, insbesondere hat sie keinen Suspensiveffekt (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 25.10.2005 - X E 4/05

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Mit Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschluss des BFH können die Kostenschuldner jedoch im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).
  • BFH, 21.11.2007 - IX E 23/07

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Mit ihrem auf § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) gestützten Antrag kann die Erinnerungsführerin im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil dieses die Festsetzung und nicht die Beitreibung von Gerichtskosten betrifft (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539, zur Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).
  • BFH, 14.11.2007 - IX E 21/07

    Erinnerung gegen den Kostenansatz - Fälligkeit der Gerichtskosten trotz Erhebung

    Mit seinem auf § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) gestützten Antrag kann der Erinnerungsführer schon deshalb nicht gehört werden, weil das vorliegende Verfahren die Festsetzung und nicht die Beitreibung von Gerichtskosten betrifft (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539, zur Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).
  • BFH, 07.02.2007 - III E 6/06

    Einwendungen nur gegen die Kostenrechnung nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit

    Mit seinem umfangreichen anderweitigen Vortrag kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, und vom 13. Juni 2005 IX E 1/05, BFH/NV 2005, 1622).
  • BFH, 13.06.2005 - IX E 1/05

    Kostenansatz; Erinnerung

    Soweit die Erinnerungsführer --wie hier-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).
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