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   BFH, 26.05.2004 - I R 101/03   

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https://dejure.org/2004,6526
BFH, 26.05.2004 - I R 101/03 (https://dejure.org/2004,6526)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2004 - I R 101/03 (https://dejure.org/2004,6526)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - I R 101/03 (https://dejure.org/2004,6526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    VGA: Mehrfach-Geschäftsführer - Gesamtausstattung

  • datenbank.nwb.de

    VGA bei mehrfacher Geschäftsführertätigkeit eines GmbH-Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtausstattung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH; Angemessene Höhe eines Geschäftsführergehalts bei Tätigkeit des Geschäftsführers auch für andere Unternehmen; Maßstäbe für die Beurteilung der Angemessenheit einer ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Verdeckte Gewinnausschüttung
    Fallgruppen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Angemessenheit; Gesamtvergütung; Gesellschaftergeschäftsführer; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1672
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.02.2003 - I R 46/01

    VGA bei Gewinntantieme

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 101/03
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 27. Februar 2003 I R 46/01 (BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132) und I R 80, 81/01 (BFH/NV 2003, 1346) entschieden hat, wird der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter einer Gesellschaft bei der Bemessung eines Geschäftsführergehalts die Tätigkeit des Geschäftsführers für andere Unternehmen zwar regelmäßig mindernd berücksichtigen, weil ein für mehrere Unternehmen tätiger Geschäftsführer naturgemäß nicht jedem einzelnen dieser Unternehmen seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

    Auf der Grundlage der Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132 und in BFH/NV 2003, 1346, in denen die vorstehenden Grundsätze zur Angemessenheit bei mehrfacher Geschäftsführertätigkeit aufgestellt wurden, hätte das FG aber Anlass gehabt, solchen Überlegungen nachzugehen.

    Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, und in BFH/NV 2003, 1346, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 04.06.2003 - I R 38/02

    Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge bei mehreren Geschäftsführern

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 101/03
    In diesem Sinne können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch Gehaltsstrukturuntersuchungen berücksichtigt werden (z.B. Senatsurteil vom 4. Juni 2003 I R 38/02, BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139, m.w.N.).

    Maßgebender zeitlicher Bezugspunkt ist vielmehr grundsätzlich derjenige, in dem die zu beurteilende Gehaltsvereinbarung abgeschlossen wurde (Senatsurteil in BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139, m.w.N.).

    Im Hinblick auf die Anstellung von zwei Geschäftsführern sind dabei die Grundsätze zu berücksichtigen, welche der Senat in seinem Urteil in BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139 aufgestellt hat.

  • FG Brandenburg, 02.07.2003 - 2 K 870/01

    Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bei mehreren Geschäftsführern und

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 101/03
    Das Urteil des FG vom 2. Juli 2003 2 K 870/01 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1336 veröffentlicht.
  • BFH, 19.01.2000 - I R 24/99

    VGA bei Kapitalerhöhungskosten

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 101/03
    VGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (z.B. Senatsurteile vom 19. Januar 2000 I R 24/99, BFHE 191, 107, BStBl II 2000, 545; vom 15. März 2000 I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504; vom 9. August 2000 I R 12/99, BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140).
  • BFH, 27.03.2001 - I R 27/99

    "Nur-Gewinntantiemezusage" als vGA

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 101/03
    Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte (Senatsurteil vom 27. März 2001 I R 27/99, BFHE 195, 228, BStBl II 2002, 111).
  • BFH, 09.08.2000 - I R 12/99

    VGA bei Überlassung des Konzernnamens

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 101/03
    VGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (z.B. Senatsurteile vom 19. Januar 2000 I R 24/99, BFHE 191, 107, BStBl II 2000, 545; vom 15. März 2000 I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504; vom 9. August 2000 I R 12/99, BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140).
  • BFH, 15.03.2000 - I R 40/99

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 101/03
    VGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (z.B. Senatsurteile vom 19. Januar 2000 I R 24/99, BFHE 191, 107, BStBl II 2000, 545; vom 15. März 2000 I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504; vom 9. August 2000 I R 12/99, BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2008 - 6 K 1807/04

    Angemessenheit der Geschäftsführervergütung: kein Abstellen auf den sog.

    Auf die von der Klägerin hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hin ließ der Bundesfinanzhof - BFH - mit Beschluss vom 19. November 2003 die Revision zu, hob im anschließenden Revisionsverfahren das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachbehandlung zurück (Urteil vom 26. Mai 2004 I R 101/03, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 1672).

    b.) Nach diesen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen sowie den im zurückverweisenden Urteil des BFH in BFH/NV 2004, 1672 enthaltenen Rechtsgrundsätzen, an die der erkennende Senat gemäß § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist, sind die Zuwendungen der Klägerin an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit ihren Anstellungsverhältnissen für die Streitjahre 1993 bis 1995 insoweit als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, als sie einen Gesamtjahresbetrag in Höhe von 300 000 DM übersteigen.

    Nach der für den Senat gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindenden Ansicht des BFH in seinem zurückverweisenden Urteil im hiesigen Rechtsstreit (BFH/NV 2004, 1672) sowie in seinem späteren Urteil vom 15. Dezember 2004 I R 79/04, BFH/NV 2005, 1147 ist die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers als sog. Mehrfach- Geschäftsführer für mehrere Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts "in der Regel" mindernd zu berücksichtigen.

  • BFH, 15.12.2004 - I R 79/04

    Gesellschafter-Geschäftsführer: angemessenes Gehalt bei Tätigkeit für weitere

    Wie der Senat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. Urteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, und in BFH/NV 2003, 1346; vom 26. Mai 2004 I R 101/03, BFH/NV 2004, 1672), wird der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter einer Gesellschaft bei der Bemessung eines Geschäftsführergehalts die Tätigkeit des Geschäftsführers für andere Unternehmen zwar regelmäßig mindernd berücksichtigen, weil ein für mehrere Unternehmen tätiger Geschäftsführer naturgemäß nicht jedem einzelnen dieser Unternehmen seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann.
  • BFH, 15.12.2004 - I R 61/03

    Gesellschafter-Geschäftsführer: angemessenes Gehalt bei Tätigkeit für weitere

    Der Senat hat allerdings in zwei anderen Verfahren, in denen erstmals in der Revisionsinstanz ein vergleichbarer Vortrag erfolgt war, diesen für erheblich erachtet und deshalb die Sachen an das FG zurückverwiesen (Urteile vom 26. Mai 2004 I R 92/03, BFH/NV 2005, 77; I R 101/03, BFH/NV 2004, 1672).
  • BFH, 02.02.2009 - I B 175/08

    Darlegung von Divergenz und Sachaufklärungsmängeln

    Auf die Revision der Klägerin hob der beschließende Senat das FG-Urteil auf; er verwies die Sache an das FG zurück, da geprüft werden müsse, ob die Tätigkeit des A für die B-GmbH der Klägerin Vorteile gebracht habe und wie dies im Verhältnis zwischen fremden Dritten bei der Bemessung des von der Klägerin zu zahlenden Gehalts berücksichtigt worden wäre (Senatsbeschluss vom 26. Mai 2004 I R 101/03, BFH/NV 2004, 1672).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2007 - 1 K 296/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Unangemessenheit eines Geschäftsführergehalts:

    Eine (vollständige oder teilweise) Nichtberücksichtigung anderweitiger Tätigkeiten kommt aber dann in Betracht, wenn gerade die anderweitige Tätigkeit für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile mit sich bringt, die den Verlust an zeitlichem Einsatz des Geschäftsführers ausgleichen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; 26.05.2004 I R 101/03, BFH/NV 2004, 1672).
  • LG Bonn, 04.11.2004 - 14 O 211/02

    Angemessene Vergütung des GmbH-Geschäftsführers (-Gesellschafters); Treuepflicht;

    Der Bundesfinanzhof (GmbHR 2004, 1400, 1401 f.) hat zur Ermittlung der Angemessenheit der Gesamtausstattung den Fremdvergleich zunächst "vornehmlich anhand betriebsexterner Faktoren, insbesondere einschlägiger Gehaltsstrukturuntersuchungen (Kienbaum, BBE, X)" und die dann folgende Würdigung der besonderen Umstände, u. a. Ertragsaussicht und Geschäftsführerzuständigkeit, gebilligt.
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