Rechtsprechung
BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt - Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach § 28 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAGO) - Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weitere Prüfung - ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Reisekosten für Rechtsanwalt; Umsatzsteuer in der Kostenfestsetzung
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Kosten - Rechtsanwaltsgebühren - Reisekosten
- Anwaltsblatt
§ 28 BRAGebO, § 91 ZPO
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3; ; BRAGO § 28
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; BRAGO § 28
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines sich selbst vertretenden Anwalts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 28; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 104 Abs. 2 S. 3
Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anwaltsrecht - Reisekosten bei eigener Verteidigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Reisekosten für den sich selbst bei einem auswärtigen Prozessgericht vertretenden Anwalt
Papierfundstellen
- NJW 2003, 1534
- MDR 2003, 656
- NJ 2003, 265 (Ls.)
- FamRZ 2003, 1175 (Ls.)
- VersR 2004, 668
- AnwBl 2003, 371
- Rpfleger 2003, 321
- BFH/NV 2004, 188
Wird zitiert von ... (56) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02
b) Umsatzsteuerbeträge sind bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (im Anschluß an BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382).Danach war die beantragte Mehrwertsteuer ohne weitere Prüfung zu erstatten (BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382 unter II 2 b).
- BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02
Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02
Wenn eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen möchte oder verklagt wird, dann ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, Rechtspfleger 2003, 98 unter B II 2 b bb (1); BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, EBE/BGH 2003, 28 unter II 2 b).Dementsprechend sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig (BGH…, Beschluß vom 16. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002, aaO).
- BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Auszug aus BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02
Wenn eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen möchte oder verklagt wird, dann ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, Rechtspfleger 2003, 98 unter B II 2 b bb (1); BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, EBE/BGH 2003, 28 unter II 2 b).Dementsprechend sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002, aaO; BGH…, Beschluß vom 12. Dezember 2002, aaO).
- OLG Köln, 01.03.2001 - 17 W 76/01
Auszug aus BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02
Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge könnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre (…BVerfG, aaO) oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Nürnberg, MDR 2002, 1396; OLG Hamburg, MDR 2000, 1396 sowie JurBüro 2001, 147;… Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdnr. 21). - OLG Hamburg, 10.10.2000 - 8 W 254/00
Auszug aus BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02
Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge könnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre (…BVerfG, aaO) oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Nürnberg, MDR 2002, 1396; OLG Hamburg, MDR 2000, 1396 sowie JurBüro 2001, 147;… Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdnr. 21). - OLG Hamburg, 22.08.2000 - 8 W 184/00
Auszug aus BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02
Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge könnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre (…BVerfG, aaO) oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Nürnberg, MDR 2002, 1396; OLG Hamburg, MDR 2000, 1396 sowie JurBüro 2001, 147;… Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdnr. 21). - OLG Nürnberg, 17.06.2002 - 4 W 1787/02
Berechtigung zum Vorsteuerabzug
Auszug aus BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02
Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge könnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre (…BVerfG, aaO) oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Nürnberg, MDR 2002, 1396; OLG Hamburg, MDR 2000, 1396 sowie JurBüro 2001, 147;… Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdnr. 21).
- BGH, 25.11.2004 - I ZB 16/04
"Umsatzsteuererstattung"; Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei …
Die Erklärung der Kläger, ihre Tätigkeit sei als eine umsatzsteuerbare Leistung zu beurteilen, genügt daher zur Berücksichtigung des angesetzten Umsatzsteuerbetrages nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534; FG Saarbrücken AGS 2004, 258). - BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04
Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der …
Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen (st. Rspr., vgl. BGH Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - WM 2008, 422; vom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922; vom 9. September 2004 - I ZB 5/04 - NJW-RR 2004, 1724; vom 17. Februar 2004 - XI ZB 37/03 - BGH-Report 2004, 780; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856; vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 f.; vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71; vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027; vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02 - JurBüro 2003, 427; vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534; vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901, 902 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 900). - BAG, 15.12.2023 - 9 AZB 13/23
Kostenfestsetzung - Notwendigkeit der Rechtsverteidigungskosten - …
Die von der Beklagten geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge könnten mithin nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit ihrer Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO durch entsprechenden - von dem Kläger zu erbringenden - Beweis bereits entkräftet wäre oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Akteninhalt, zweifelsfrei ergäbe (vgl. BGH 10. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - zu II 2 der Gründe) .
- BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04
Erstattung fiktiver Reisekosten bei Bestellung eines Unterbevollmächtigten
Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534).In diesen Fällen sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 aaO).
- OLG München, 24.04.2012 - 11 W 627/12
Kostenerstattung: Reisekostenersatz für einen Rechtsanwalt bei Vertretung in …
Die Rechtspflegerin habe die Festsetzung auf Grund einer Entscheidung des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 1534) vorgenommen, die eine dem Gesetz widersprechende Mindermeinung darstelle.Ein Rechtsanwalt ist nämlich nicht gehalten, darauf zu verzichten, sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst zu vertreten und statt dessen einen dort zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozessvertretung zu beauftragen (BGH NJW 2003, 1534; BGH, Beschluss vom 19.10.2004 - VI ZB 32/04 - nicht veröffentlicht, Kurzzusammenfassung mit kritischer Anm. von Hansens in RVGreport 2005, 75).
- OLG Stuttgart, 06.03.2009 - 8 W 82/09
Kostenfestsetzung: (Un-)Zulässigkeit der Nachliquidation von Umsatzsteuer bei …
Im Falle sachlich unrichtiger Erklärungen ist der Prozessgegner auf die rechtlichen Möglichkeiten außerhalb des Festsetzungsverfahrens verwiesen (ständige Senatsrechtsprechung: vgl. u. a. Die Justiz 2000, 340 und Beschluss vom 03. Mai 2007, Az. 8 W 170/07; BGH NJW 2003, 1534;… Müller-Rabe, a. a. O., Nr. 7008 RVG-VV Rdnr. 58 ff; je m. w. N.). - OLG Düsseldorf, 12.11.2007 - 24 W 93/07
Kein Mehrwertsteueranfall bei Selbstvertretung des Rechtsanwalts im …
Denn hier geht es nicht um eine Klärung schwieriger Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts, für die im Kostenfestsetzungsverfahren kein Raum ist (vgl. BVerfG NJW 1996, 382 und BGH NJW 2003, 1534). - OLG Brandenburg, 12.02.2019 - 6 W 16/19
Kostenfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen; Erklärung …
Eine Ausnahme von § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO lässt die Rechtsprechung dann zu, wenn die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergibt (BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - VIII ZB 92/02;… OLG Düsseldorf a.a.O; jew. zit. nach juris). - OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 23 W 5/06
Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Kostenfestsetzung im Falle …
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung das Verfahren der Kostenfestsetzung von Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts entlasten (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, S. 382, 383; BGH, Beschl. v. 11.02.2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, S. 1534,).Hiervon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung sich aus dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten zweifelsfrei ergibt (BGH, Beschl. v. 11.02.2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, S. 1534; OLG Hamburg, Beschl. v. 22.08.2000 - 8 W 184/00, MDR 2000, S.1396;… Musilak-Wolst, ZPO, 4. Aufl., 2005, § 104, Rdnr. 21).
- OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts als …
Soweit der BGH (NJW 2003, 1534) entschieden hat, dass ein Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, gem. § 91 Abs. 2 Satz4 ZPO auch Anspruch auf Erstattung von Terminsreisekosten hat, ist diese Entscheidung hier nicht einschlägig. - BGH, 17.02.2004 - XI ZB 37/03
Erstattung von Reisekosten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
- LAG Schleswig-Holstein, 16.08.2013 - 5 Ta 95/13
Kostenfestsetzung, sofortige Beschwerde, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, …
- OLG Düsseldorf, 26.05.2008 - 24 W 27/08
Zu den Voraussetzungen des Antrags auf Kostenfestsetzung durch eine nicht …
- OLG Düsseldorf, 13.11.2003 - 5 W 53/03
Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen einer GmbH im Kostenfestsetzungsverfahren
- OLG Köln, 29.10.2007 - 17 W 148/07
Kein Anspruch auf Erstattung der Terminsreisekosten bei Vertretung des …
- OLG Hamm, 20.11.2006 - 23 W 80/06
Zur Erstattung von Umsatzsteuer nach Betriebsaufgabe des Kostengläubigers
- OLG Saarbrücken, 21.03.2016 - 9 W 1/16
Kostenfestsetzungsverfahren: Überprüfung der Erklärung zum Vorsteuerabzug
- OLG Braunschweig, 06.05.2021 - 2 W 37/21
- KG, 18.05.2004 - 1 W 154/03
Erstattung der Gebühren des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts: …
- OLG Celle, 25.04.2008 - 2 W 39/08
Zulässigkeit der Berechnung von Rechtsanwaltskosten anhand der jeweils …
- OLG Düsseldorf, 15.09.2016 - 10 W 250/16
Berücksichtigung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren
- OLG Saarbrücken, 20.02.2014 - 9 W 34/13
Kostenfestsetzungsverfahren: Gerichtliche Überprüfung der …
- OLG Naumburg, 27.04.2005 - 12 W 48/05
Grundsätzliche Bindung des Kostenbeamten an Erklärung des RA zur …
- OLG Karlsruhe, 22.09.2003 - 11 W 51/03
Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähige Kosten des vom Konkursverwalter …
- FG Hamburg, 09.05.2016 - 3 KO 123/16
Kostenrecht: Kostenerstattung für Rechtsanwalt in eigener Sache
- BGH, 10.09.2003 - IV ZB 27/02
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter
- OLG Jena, 13.05.2003 - 6 W 131/03
Reisekosten; Terminswahrnehmung; Eigenprozess
- LAG Hessen, 08.02.2010 - 13 Ta 664/09
Kostenfestsetzungsverfahren - keine Vorsteuerabzugsberechtigung eines …
- OLG Köln, 26.09.2005 - 17 W 199/05
Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nur bei …
- FG Köln, 06.05.2010 - 10 Ko 4314/08
Geltendmachung von USt im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrages
- OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 10 W 153/04
Anforderungen an den Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung; …
- OLG Naumburg, 04.08.2004 - 12 W 68/04
Wirkung der Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 319 ZPO auf …
- OLG Nürnberg, 13.05.2004 - 13 W 1333/04
Kostenerstattung - Terminswahrnehmung bei auswärtigem Gericht durch als …
- OLG Düsseldorf, 29.10.2009 - 24 W 44/09
Anforderungen an die Form einer Nichtabhilfeentscheidung; Berücksichtigung der …
- KG, 04.09.2007 - 2 W 151/07
Berücksichtigung von Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren
- OLG Schleswig, 09.05.2003 - 9 W 22/03
Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren
- LAG Hessen, 25.02.2013 - 13 Ta 18/13
Kostenfestsetzung - Berücksichtigung der Umsatzsteuer - Freiberufler; …
- OLG Frankfurt, 12.01.2009 - 12 W 134/08
- OVG Saarland, 22.12.2017 - 1 E 643/17
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten; auswärtiger Anwalt; besondere …
- OLG Naumburg, 27.04.2005 - 12 W 49/05
Entfallen der Bindung an eine Erklärung des Antragstellers gemäß § 104 Abs. 2 S. …
- OLG Naumburg, 18.06.2004 - 12 W 60/04
Kostenerstattung - zweckentsprechende Rechtsverteidigung; Berufungsrücknahme vor …
- OLG Hamm, 28.07.2003 - 23 W 141/03
Erstattung der Vergleichsgebühr nach Hauptsacheerledigung durch Vergleich
- LAG Hessen, 15.08.2012 - 13 Ta 242/12
Geschäftssitz - Kostenerstattung - Reisekosten - Wohnort
- OLG Dresden, 10.05.2004 - 10 W 400/04
Bestellung eines Rechtsanwalts aus den neuen Bundesländern auf Grund der dort …
- OLG Köln, 20.09.2005 - 17 W 182/05
Überprüfung des Vorsteuerabzugs im Kostenfestsetzungsverfahren
- OLG Jena, 15.05.2003 - 6 W 131/03
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Hauptbevollmächtigten ; …
- OLG Brandenburg, 16.05.2022 - 6 W 28/22
Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Festsetzung von …
- KG, 17.11.2003 - 1 W 350/03
Rechtsanwaltskosten: Glaubhaftmachung des Ansatzes der Umsatzsteuer in einer …
- FG Köln, 04.09.2018 - 2 Ko 2139/18
Kostenrecht: Schlichter Hinweis auf eine Rechtsprechungsfundstelle lässt keine …
- LG Krefeld, 11.07.2016 - 2 O 260/15
Vorsteuerabzugsberechtigung des Kostengläubigers i.R.d. Erstattung der Kosten
- VGH Bayern, 13.09.2016 - 9 M 16.1801
Kostenerinnerung - Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen
- VGH Bayern, 13.09.2016 - 9 M 16.1802
Kostenerinnerung - Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen
- FG Nürnberg, 12.01.2011 - 1 Ko 1790/10
Umsatzsteuer-Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren bei …
- FG Saarland, 10.11.2003 - 1 S 195/03
Kostenerstattung einschließlich oder ohne Umsatzsteuer
- OLG Hamburg, 30.03.2006 - 8 W 61/06
Prozesskosten: Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für den mit …
- KG, 26.04.2004 - 1 W 92/04
Rechtsanwaltsgebühr: Glaubhaftmachung des Ansatzes der Umsatzsteuer des sich …
Rechtsprechung
BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
-
- rechtsportal.de
EStG § 15; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 230
Mitunternehmerschaft: stiller Gesellschafter ohne Teilhabe an stillen Reserven - datenbank.nwb.de
Stiller Gesellschafter einer GmbH & Still bei stark ausgeprägter Mitunternehmerinitiative als Mitunternehmer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative; Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer auch ohne Beteiligung an den stillen Reserven
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2002 - 2 K 2629/01
- BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Papierfundstellen
- BFH/NV 2004, 188
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 20.11.1990 - VIII R 10/87
Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter ohne Beteiligung an …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Bei einem Gesellschafter, der als alleiniger Geschäftsführer der GmbH die Geschicke des Unternehmens der Gesellschaft bestimmt, ist die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt (vgl. auch bereits BFH-Urteile vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389; vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336).Der Senat hat dazu bereits in seinem Urteil in BFHE 163, 336, 340 (unter 5.a der Gründe) ausgeführt, es komme deshalb nicht darauf an, ob sich die Möglichkeit zur Entfaltung einer ausgeprägten Mitunternehmerinitiative aus dem Vertrag der stillen Gesellschaft ergebe, weil insoweit eine Gesamtbildbetrachtung maßgebend sei.
- BFH, 28.01.1982 - IV R 197/79
Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters kann auch ohne Beteiligung am …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Bei einem Gesellschafter, der als alleiniger Geschäftsführer der GmbH die Geschicke des Unternehmens der Gesellschaft bestimmt, ist die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt (vgl. auch bereits BFH-Urteile vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389; vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336). - BFH, 18.06.2001 - IV B 88/00
Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - Divergenzrüge - Mitunternehmerinitiative eines …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Die Frage, ob es für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ausreicht, dass sich der Gesellschafter einer von ihm beherrschten GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, an dieser mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einer hohen Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beteiligt, ohne an den stillen Reserven beteiligt zu sein, ist durch die bisherige Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702;… vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555; Beschluss vom 18. Juni 2001 IV B 88/00, BFH/NV 2001, 1550).
- BFH, 15.12.1992 - VIII R 42/90
Mitunternehmerschaft als atypische stille Gesellschaft
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Die Frage, ob es für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ausreicht, dass sich der Gesellschafter einer von ihm beherrschten GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, an dieser mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einer hohen Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beteiligt, ohne an den stillen Reserven beteiligt zu sein, ist durch die bisherige Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702;… vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555;… Beschluss vom 18. Juni 2001 IV B 88/00, BFH/NV 2001, 1550). - BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Die Frage, ob es für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ausreicht, dass sich der Gesellschafter einer von ihm beherrschten GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, an dieser mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einer hohen Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beteiligt, ohne an den stillen Reserven beteiligt zu sein, ist durch die bisherige Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702; vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555;… Beschluss vom 18. Juni 2001 IV B 88/00, BFH/NV 2001, 1550). - FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2001 - 4 K 2623/97
Beherrschender GmbH-Gesellschafter als atypisch stiller Gesellschafter/Zur …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Die Revision ist im Streitfall auch nicht deshalb zuzulassen, weil das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Juni 2001 4 K 2623/97 (BFH-Az.: VIII R 64/03) bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. - BFH, 26.11.2003 - VIII R 64/03
Atypisch stille Gesellschaft
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Die Revision ist im Streitfall auch nicht deshalb zuzulassen, weil das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Juni 2001 4 K 2623/97 (BFH-Az.: VIII R 64/03) bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
- BFH, 13.07.2017 - IV R 41/14
Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still
Allerdings hat der VIII. Senat des BFH aus der gebotenen Gesamtbildbetrachtung gefolgert, dass bei einer GmbH & Still die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung einer besonders stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative nicht nur anhand des Gesellschaftsvertrags der stillen Gesellschaft zu beurteilen sei, sondern dass sich diese auch aus seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ergeben könne (BFH-Urteil vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336, unter 5.a, für den stillen Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist; BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02, BFH/NV 2004, 188, unter 3.). - FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 42/21
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.02.2022 …
Dies wurde in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zu folgen ist, schon angenommen bei einem Gesellschafter, der als alleiniger Geschäftsführer (etwa einer GmbH) die Geschicke des Unternehmens der Gesellschaft bestimmt (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - VIII B 281/02 -, BFH/NV 2004, 188, m.w.N.) bzw. - sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter - Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbständigen Ausübung übertragen werden; nicht ausreichend wären hingegen bloße Zustimmungsvorbehalte oder nur faktische - d.h. rechtlich nicht abgesicherte - Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmensführung (vgl. für eine stille Gesellschaft: BFH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IV R 41/14 -, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133).Ihr Fehlen kann jedoch anderweitig aufgewogen werden."; vgl. etwa für den atypischen stillen Gesellschafter: BFH, Urteil vom 15. Dezember 1992 - VIII R 42/90 -, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702, Urteil vom 09. Dezember 2002 - VIII R 20/01 -, BFH/NV 2003, 601; vgl. für den stillen Gesellschafter: BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - VIII B 281/02 -, BFH/NV 2004, 188, m.w.N.).
- FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 41/21
Bestimmung der Mitunternehmereigenschaft - Gesamtbetrachtung aller vertraglichen …
Dies wurde in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zu folgen ist, schon angenommen bei einem Gesellschafter, der als alleiniger Geschäftsführer (etwa einer GmbH) die Geschicke des Unternehmens der Gesellschaft bestimmt (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - VIII B 281/02 -, BFH/NV 2004, 188, m.w.N.) bzw. - sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter - Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbständigen Ausübung übertragen werden; nicht ausreichend wären hingegen bloße Zustimmungsvorbehalte oder nur faktische - d.h. rechtlich nicht abgesicherte - Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmensführung (vgl. für eine stille Gesellschaft: BFH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IV R 41/14 -, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133).Ihr Fehlen kann jedoch anderweitig aufgewogen werden."; vgl. etwa für den atypischen stillen Gesellschafter: BFH, Urteil vom 15. Dezember 1992 - VIII R 42/90 -, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702, Urteil vom 09. Dezember 2002 - VIII R 20/01 -, BFH/NV 2003, 601; vgl. für den stillen Gesellschafter: BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - VIII B 281/02 -, BFH/NV 2004, 188, m.w.N.).
- BFH, 16.12.2009 - II R 44/08
Schenkung eines KG-Anteils unter Vorbehalt eines Nießbrauchs und der …
So habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02 (BFH/NV 2004, 188) entschieden, die Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters einer GmbH und Still könne sich aus seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ergeben. - BFH, 04.04.2007 - IV B 143/05
Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative; Haftungsfreistellung im …
Mit der Begründung, ein anderes FG habe in einem vergleichbaren Fall die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, ist im Übrigen eine grundsätzliche Bedeutung jedenfalls dann nicht dargelegt, wenn sich aus den Gründen, die das FG für die Zulassung angeführt hat, eine grundsätzliche Bedeutung für den Streitfall nicht ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02, BFH/NV 2004, 188). - FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung der an eine österreichische Firma gezahlten …
In besonderen Fällen ist eine Mitunternehmerschaft sogar ohne Teilhabe an den stillen Reserven und ohne Verlustanteil möglich (…BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 VIII R 81/96, BFH/NV 1999, 355;… Wacker in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz. 344), etwa wenn bei einer GmbH & Still der stille Gesellschafter gleichzeitig der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer der GmbH ist (…BFH-Beschluss vom 28. März 2003 VIII B 194/01, BFH/NV 2003, 1308; s.a. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02, BFH/NV 2004, 188;… BFH-Urteil vom 26. November 2003 VIII R 64/03, BFH/NV 2004, 631). - FG Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 3 K 7/02
Mitunternehmerschaft an einer GmbH & Still
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der BFH in ständiger Rechtsprechung (s. z. B. BFH Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02, BFH/NV 2004, 188 f. m. w. N.). - FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
Typisch stille Gesellschaft einer GmbH mit ihrem beherrschendem …
Allerdings betrafen die Sachverhalte, in denen der BFH trotz fehlender Beteiligung an den stillen Reserven wegen der ausgeprägten Mitunternehmerinitiative eine Mitunternehmerschaft annahm Fälle, in denen der alleinige Geschäftsführer einer von ihnen beherrschten GmbH sich an dieser mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einer hohen Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beteiligte (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02, BFH/NV 2004, 188).