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   BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03   

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https://dejure.org/2003,810
BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03 (https://dejure.org/2003,810)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2003 - VII B 130/03 (https://dejure.org/2003,810)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2003 - VII B 130/03 (https://dejure.org/2003,810)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    MinöStV § 31 Abs. 3 Nr. 4; ; MinöStV § 53; ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    NZB: Fortbildung des Rechts

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung des Zulassungsgrundes "Fortbildung des Rechts"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückvergütung von entrichteten Mineralölsteuern; Klageerweiterung bei fehlendem Vorverfahren zum erweiternden Teil; Mineralölhandel im Nebenerwerb; Darlegungslast im Nichtzulassungsverfahren; Zum Begriff der Anforderungen an das Rechnungs- und Mahnwesen gem. § 53 Abs. ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 215
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03
    Die Art und Weise, wie die Begleichung dieser Rechnung angemahnt worden sei, habe jedoch den Grundsätzen entsprochen, wie sie vom Senat mit Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) aufgestellt worden seien.

    Soweit das FG seine Entscheidung damit begründet hat, dass das Mahnsystem des Klägers grundsätzlich nicht den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gerecht geworden sei, weil damit die ausreichende Überwachung der Außenstände nicht sicher gestellt gewesen sei, trägt die Beschwerde im Wesentlichen lediglich vor, dass diese Würdigung unzutreffend sei, weil das Mahnsystem des Klägers den Anforderungen, wie sie in dem Senatsbeschluss in BFHE 188, 217 bezeichnet worden seien, durchaus entsprochen habe.

    Im Übrigen hat das FG die in Bezug genommenen Senatsentscheidungen (Senatsbeschlüsse in BFHE 188, 217, und vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609) zutreffend im Streitfall angewendet.

  • BFH, 10.10.2002 - I B 147/01

    Zulassung der Revision - willkürliche FG-Entscheidung

    Auszug aus BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03
    Auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO sind somit substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197).
  • BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00

    Zahlungsausfall - Mahnsystem - Zahlungsfrist - Androhung gerichtlicher Maßnahmen

    Auszug aus BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03
    Im Übrigen hat das FG die in Bezug genommenen Senatsentscheidungen (Senatsbeschlüsse in BFHE 188, 217, und vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609) zutreffend im Streitfall angewendet.
  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03
    Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen; insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. höchstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652).
  • BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über

    Auszug aus BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03
    Auf eine Kausalitätsbetrachtung ex post, ob Mahnungen mit Fristsetzung und eine anschließende gerichtliche Verfolgung der Ansprüche erfolgreich gewesen wären, kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475).
  • BFH, 11.11.2008 - VII B 19/08

    Umfang der sich aus § 258 AO ergebenden Prüfungspflicht nicht klärungsfähig -

    Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.11.2010 - VII B 12/10

    Frage nach der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Verstoßes gegen die guten

    Etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.11.2008 - V B 210/07

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden

    Im Übrigen würden etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2008 VII B 184/07, BFH/NV 2008, 1805; vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
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