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   BFH, 17.10.2003 - V B 111/02   

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https://dejure.org/2003,4281
BFH, 17.10.2003 - V B 111/02 (https://dejure.org/2003,4281)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2003 - V B 111/02 (https://dejure.org/2003,4281)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2003 - V B 111/02 (https://dejure.org/2003,4281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Alternative 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistender Unternehmer, Bestimmung

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des leistenden Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch; Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unternehmer
    Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
    Allgemeiner Überblick
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 235
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.09.1999 - V R 8/99

    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - V B 111/02
    Die Person des leistenden Unternehmers dürfe nur dann abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen bestimmt werden, wenn der Vertragspartner des Leistungsempfängers die vereinbarte Leistung nicht in eigener Person erbringe und auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwerfe und der Leistungsempfänger mit der Nichtbesteuerung rechne oder rechnen müsse (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BFH/NV 2002, 835; BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02) ist Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist.

    Das FA macht hierzu zwar geltend, die Vorentscheidung weiche insofern von der BFH-Rechtsprechung ab, als das FG das BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 353 im Streitfall heranziehe, obwohl der Sachverhalt, der der Entscheidung des FG zugrunde lag, von dem Sachverhalt des von dem BFH zu beurteilenden Falles abweiche.

    Das FG ist in der Vorentscheidung nicht von Rechtssätzen des BFH-Urteils in BFH/NV 2000, 353 abgewichen, sondern hat die Rechtssätze dieses Urteils auf den Streitfall angewendet.

  • BFH, 26.06.2003 - V R 22/02

    Strohmann

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - V B 111/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BFH/NV 2002, 835; BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02) ist Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist.
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - V B 111/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BFH/NV 2002, 835; BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02) ist Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist.
  • BFH, 26.03.2003 - III B 92/02

    NZB; Divergenz; Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - V B 111/02
    Eine Divergenz, wie sie vom FA geltend gemacht wird, kann aber nur dann zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Alternative 2 FGO führen, wenn voneinander abweichende Rechtssätze des BFH-Urteils und der Vorentscheidung herausgearbeitet und einander gegenübergestellt worden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    (2) Unbeachtlich ist ein "vorgeschobenes" Strohmanngeschäft allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn beide Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 AO; BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10, DStRE 2011, 1326 unter II.1.c; BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01, BFHE 198, 208 = BStBl II 2004, 622, unter II.4.c; BFH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 1 StR 520/02, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Täter 4 = wistra 2003, 344).
  • BFH, 22.08.2019 - V R 12/19

    Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen

    Im Hinblick darauf, dass eine Vermittlungsleistung ein Handeln in fremdem Namen erfordert, kommt es für die Abgrenzung maßgeblich darauf an, wie der Unternehmer nach außen (gegenüber den Reisenden) auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.1967 - V 52/63, BStBl III 1967, 211; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 833, Leitsatz 1, und vom 17.10.2003 - V B 111/02, BFH/NV 2004, 235; BFH-Urteil in BFHE 191, 97, BStBl II 2000, 361; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 UStG Rz 538, 601 ff.; Wagner in Schwarz/Widmann/Radeisen, § 25 Rz 17).
  • BFH, 12.05.2011 - V R 25/10

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem

    c) Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--; ausführlich BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).
  • BFH, 10.11.2010 - XI R 15/09

    Umsatzsteuerrechtliche Leistungserbringung durch Strohmann

    Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung) nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien --der "Strohmann" und der Leistungsempfänger (hier u.a. die L-GmbH und AB)-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c; vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).
  • BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07

    Vorgeschobener "Strohmann" kann auch Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien --der "Strohmann" und der Leistungsempfänger-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (ausführlich BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).
  • BFH, 02.01.2018 - XI B 81/17

    Zurechnung der Umsätze einer Gaststätte in Strohmann-Fällen

    Die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung von "Strohmann"- bzw. "Strohfrau"-Geschäften ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1994 XI B 96/93, BFH/NV 1995, 352, Rz 9; vom 9. Oktober 2003 V B 12/02, BFH/NV 2004, 97, unter II.2., Rz 20; vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235; vom 23. August 2005 V B 101/05, BFH/NV 2006, 377).
  • BFH, 31.03.2006 - V B 181/05

    Prostituierte: Abgrenzung selbstständige - nichtselbstständige Tätigkeit

    Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelndem oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist, sind geklärt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 V R 41/87, BFH/NV 1993, 282; BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2001 V B 191/00, BFH/NV 2001, 1152; vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622; vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    bb) Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft --zivilrechtlich und (umsatz-)steuerrechtlich (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--)-- allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien --der Strohmann und der Dritte (hier der Leistungsempfänger)-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (ausführlich BFH in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).
  • FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14

    Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung

    Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft (vgl. § 41 Abs. 2 AO) nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d. h. wenn die Vertragsparteien - der "Strohmann" und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.10.2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).
  • FG Köln, 12.06.2013 - 3 K 1178/07

    Frage der Inanspruchnahme eines ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für

    Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--; ausführlich BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).
  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

  • FG Köln, 07.12.2006 - 10 K 1419/03

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer GmbH

  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 241/13

    Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für

  • BFH, 23.08.2005 - V B 101/05

    USt: Strohmanngeschäfte - grundsätzliche Bedeutung

  • FG Hamburg, 16.07.2014 - 3 K 240/13

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus

  • BFH, 04.03.2004 - V B 21/04

    Vorliegen eines Scheingeschäftes bei erheblicher Wertdifferenz zwischen

  • BFH, 16.12.2005 - V B 9/05

    USt: "Strohmann" als Unternehmer

  • BFH, 04.03.2004 - V B 22/04

    Vorliegen eines Scheingeschäftes bei erheblicher Wertdifferenz zwischen

  • FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer 1994

  • FG Hamburg, 17.06.2015 - 3 V 91/15

    Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen

  • FG München, 17.02.2016 - 3 K 2395/13

    Zurechenbarkeit von Umsätzen einer Firma als eigene Umsätze eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04

    Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen bei Scheingeschäften; Nachweispflichten eines

  • FG Hamburg, 07.06.2013 - 5 K 61/10

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch; Scheingeschäft

  • FG Köln, 10.07.2006 - 4 V 1449/06

    Vorsteuerabzug

  • FG Saarland, 12.04.2005 - 1 K 224/04

    Hemmung der Verjährung durch eine Fahndungsprüfung

  • FG Niedersachsen, 12.11.2004 - 16 V 137/04

    Vorliegen von Versendungslieferungen; Karusselgeschäfte; Vorsteuerabzug und

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