Rechtsprechung
   BFH, 20.10.2003 - V B 67/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8824
BFH, 20.10.2003 - V B 67/03 (https://dejure.org/2003,8824)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2003 - V B 67/03 (https://dejure.org/2003,8824)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2003 - V B 67/03 (https://dejure.org/2003,8824)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,8824) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    InsO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 240 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116; InsO § 85; ZPO § 240 S. 1
    NZB; Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren; Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 349
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 333/00

    Ablehnung der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Treuhänder im vereinfachten

    Auszug aus BFH, 20.10.2003 - V B 67/03
    Lehnt --wie hier-- der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits (§ 85 Abs. 1 der Insolvenzordnung --InsO--) ab, so können gemäß § 85 Abs. 2 InsO sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00, juris).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 134/12

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung

    b) Der erkennende Senat weicht mit seiner Auffassung nicht von den im Beschluss des VIII. Senats in BFH/NV 2008, 1691 genannten höchstrichterlichen Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349; BGH-Urteil vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00, NJW-RR 2004, 48) ab.

    Der V. Senat hat im Beschluss in BFH/NV 2004, 349 lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergegeben, wonach die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren solange dauere, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet werde.

  • BFH, 17.07.2012 - X S 24/12

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung

    Der VIII. Senat hat sich zur Begründung seiner --über den Wortlaut des § 240 ZPO hinausgehenden-- Auffassung ausschließlich auf den BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03 (BFH/NV 2004, 349) und das BGH-Urteil vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00 (NJW-RR 2004, 48) berufen.

    Der V. Senat hat im Beschluss in BFH/NV 2004, 349 aber lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergegeben, wonach die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren solange dauere, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet werde.

  • BFH, 11.04.2013 - V R 32/12

    Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Mandatsniederlegung durch den

    Der Rechtsstreit ist an das FG zurückzuverweisen, das eine erneute Entscheidung zu treffen haben wird, sobald das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder beendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349).
  • BFH, 23.06.2008 - VIII B 12/08

    Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Anerkennung

    a) Nach § 240 ZPO endet die Unterbrechung --auch eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wie im Streitfall-- nämlich, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens ablehnt (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349); einer solchen Ablehnung steht es nach der Rechtsprechung gleich, wenn der Insolvenzverwalter die streitige Forderung des Gläubigers --wie hier-- anerkennt (so Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2004, 48 zu einem dem Insolvenzverwalter gleichgestellten Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren).
  • BFH, 25.11.2004 - V R 12/03

    USt - Computerprogramme

    Die nach § 155 FGO, § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochenen Revisionsverfahren sind durch Zustellung der Schriftsätze des Insolvenzverwalters vom 20. August 2004 nach § 155 FGO, § 250 ZPO, § 85 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) wieder aufgenommen worden (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349, m.w.N.; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 240 Rz. 10, § 250 Rz. 1 und 5).
  • BFH, 02.02.2007 - V B 146/05

    NZB: Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels

    Der Senat geht davon aus, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers das vorliegende Verfahren nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen worden ist (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349).
  • BFH, 30.06.2005 - V R 29/00

    Vorsteuerabzug; gemischte Pkw-Nutzung

    Lehnt --wie hier-- der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits (§ 85 Abs. 1 der Insolvenzordnung --InsO--) ab, so können gemäß § 85 Abs. 2 InsO sowohl der Schuldner --auf den die Prozessführungsbefugnis infolge der Ablehnung übergeht (Münchener Kommentar, § 85 InsO Rz. 24; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 240 Rz. 24)-- als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsreport 2004, 48).
  • BFH, 09.06.2010 - IX R 53/09

    Entscheidung über Revision bei Insolvenzverfahren - Unterbrechung eines

    Der Rechtsstreit ist an das FG zurückzuverweisen, das eine erneute Entscheidung zu treffen haben wird, sobald das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder beendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349).
  • BFH, 25.11.2004 - V R 33/04
    Die nach § 155 FGO, § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochenen Revisionsverfahren sind durch Zustellung der Schriftsätze des Insolvenzverwalters vom 20. August 2004 nach § 155 FGO, § 250 ZPO, § 85 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) wieder aufgenommen worden (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349, m.w.N.; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 240 Rz. 10, § 250 Rz. 1 und 5).
  • FG Düsseldorf, 03.06.2004 - 11 K 3350/02

    Haftung; Eigentümerhaftung; Wesentliche Beteiligung; Verpachtung wesentlicher

    Lehnt -wie im Streitfallder Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreites (§ 85 Abs. 1 Insolvenzordnung -InsO-) ab, so können gemäß § 85 Abs. 2 InsO sowohl der Gemeinschuldner als auch das Finanzamt den Rechtstreit aufnehmen (BFH-Urteil vom 12. September 1951 IV 135/51 U, BFHE 55, 477, BStBl II 1951, 192; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349; Müller EFG 2003, 1455; FG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2002 III 65/1999, EFG 2002, 1274; Fett/Geißdorf DStZ 2001, 659, 664; BVerwG-Urteil vom 29. April 1988 8 C 3/85, NJW 1988, 314).
  • FG Köln, 25.06.2010 - 13 K 10/08

    Registerlöschung nach insolvenzbedinger Verfahrensunterbrechnung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht