Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.12.2003

Rechtsprechung
   BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • Deutsches Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorlage an BVerfG: Besteuerung der Veräußerung eines 1990 erworbenen, im April 1999 - also nach Ablauf der früheren zweijährigen Spekulationsfrist - verkauften Privatgrundstücks (Einfamilienhaus) nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG verfassungswidrig? - BFH hält verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz durch unechte Rückwirkung ohne ausreichende öffentliche Interessen für verletzt - Beanstandung des Fehlens einer angemessenen Übergangsregelung

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht - § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG verfassungswidrig?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückwirkende übergangslose Verlängerung der Spekulationsfrist für private Grundstücksveräußerungen auf zehn Jahre durch das StEntlG 1999/2000/2002 verfassungswidrig?

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Immobilienverkäufe - Holen Sie sich die Steuer zurüc

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgeschäfte - Verlängerte Spekulationsfrist verfassungswidrig?

  • IWW (Kurzinformation)

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungswidrig?

mehr
  • meyer-koering.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist verfassungswidrig

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 39 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 100
    Rückwirkung der Verlängerung der "Spekulationsfrist" für Grundstücksveräußerungen - Vorlage des BFH an das BVerfG

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Spekulationsfrist: Verlängerung von "2 auf 10" ist nicht o.k.

  • deubner-steuern.de (Pressemitteilung)

    Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist verfassungswidrig - Vorlage an BVerfG

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke ist verfassungswidrig

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungwidrigkeit der rückwirkenden Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen nach Ablauf der hierfür geltenden Spekulationsfrist

Sonstiges (4)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist" von RA/FAStR Dr. Ulrike Höreth , RA/StB Brigitte Schiegl und Lars Zipfel, original erschienen in: BB 2004, 857 - 865.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungswidrig?" von Ria BFH Jürgen Brandt, original erschienen in: NWB 2004, 1433 - 1436.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der "Spekulationsfrist"" von RA/StB/FAStR Dr. Manfred Beker, original erschienen in: DStR 2004, 621 - 623.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist?" von Andreas Treiber, original erschienen in: DB 2004, 453 - 458.

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 204, 228
  • NJW 2004, 877
  • NZM 2004, 270 (Ls.)
  • BB 2004, 370 (Ls.)
  • DB 2004, 360 (Ls.)
  • BStBl II 2004, 284
  • EFG 2004, 13
  • BFH/NV 2004, 412



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Wird zitiert von ... (155)  

  • FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04  

    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte i.d.F. des StEntlG

    Grundsätzlich gilt für die sog. Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG und § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8 ff. EStG , dass - anders als bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 ff. EStG) - durch Veräußerung realisierte Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern nicht steuerbar sind (sog. Einkünftedualismus vgl. BFH-Bechluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, BStBl II 2004, 284 ff.; P. Kirchhof, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 2 Rdnr. C 6, C 46 ff.).

    Davon abweichend unterwirft § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Wertveränderungen der Einkommensteuer (BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 27.6.1995 IX R 130/90, BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215 unter 1. d; vom 29.3.1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652 unter a).

    Die Vorschrift stellt damit als Durchbrechung des Grundsatzes der Nichtsteuerbarkeit von Wertzuwächsen im Privatvermögen nach der Systematik der Überschusseinkünfte eine belastende Ausnahme dar (vgl. BFH-Bechluss vom 16.12.2003 a.a.O. unter Hinweis auf Crezelius, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rdnr. A 1; v. Bornhaupt, BB 2003, 125, 126).

    Anschaffung und Veräußerung sind Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 EStG Der maßgebliche Besteuerungstatbestand besteht also nicht nur in der Veräußerung des Grundstücks, sondern es handelt sich bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG um einen sog. gestreckten Steuertatbestand, dessen Verwirklichung mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt und mit dessen Veräußerung endet, wobei die während der gesamten Besitzzeit eintretenden Wertsteigerungen erfasst werden (BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O.; Urteil des FG Köln vom 15.2.1995 11 K 2685/93, EFG 1995, 672 ).

    Fehlt es an einer Anschaffung (oder einer Anschaffungsfiktion), so wird eine Veräußerung nicht von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst ( BFH- Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 30.11.1976 VIII R 202/72, BStBl II 1977, 384 ; vom 23.7.1980 I R 43/77, BStBl II 1981, 19 unter f, m. w. N. ).

    Zwar war im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung auf Grund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 16.12.2003 (a.a.O. ) bereits ein Verfahren beim BVerfG ( AZ: 2 BvL 2/04 ) anhängig, was der Beklagte verkannt hat.

    Das Billigkeitsverfahren stellt gegenüber dem Festsetzungsverfahren ein gesondertes Verfahren dar, für das auch ein gesondertes Vorverfahren durchgeführt werden muss ( ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O. ), das hier fehlt.

    Der Vorlagebeschluss des BFH vom 16.12.2003 (a.a.O. ) stellt zwar ein solches nicht aussichtslos erscheinendes Musterverfahren dar.

    Zum StEntlG 1999/2000/2002 sind derzeit drei gerichtliche Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig, bei denen sich die Vorfrage stellt, ob dieses Gesetz wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren formell verfassungswidrig ist ( Vorlagebeschluss des FG Köln vom 25.7.2002 a.a.O. und Vorlageschluss des BFH vom 16.12.2003 a.a.O. zu § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 1 S.1 und § 52 Abs. 39 S. 1 EStG: Vorlagebeschluss des BFH vom 6.11.2002 XI R 42/01, BStBl II 2003, 257 zu den §§ 34, 39 b Abs. 3 Satz 9, 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 47 EStG ), soweit das BVerfG die Vorlagefragen der Gerichte abschlägig bescheiden will.

    Deshalb sind im Rahmen dieses Ausgleichs nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz beide Prinzipien größtmöglich zur Wirkung zu bringen (BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O., BStBl II 2004, 284 m. w. H. auf die Rechtsprechung des BVerfG).

    Der Senat schließt sich insoweit dem Vorlagebeschluss des BFH vom 16.12.2003 a.a.O. an.

    Derjenige, bei dem eine günstige Steuerrechtslage nach dem bisher geltenden Recht bereits eingetreten war, verdient einen höheren Vertrauensschutz als derjenige, der diese günstige Rechtswirkung erst für die Zukunft erwartet (BFH-Vorlagebeschluss vom 16.12.2003 a.a.O.; BVerfG-Beschluss vom 14.10.1970, 1 BvR 753/68 und 695, 696/70, BVerfGE 29, 245, 259; BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O.; Senatsurteil vom 27.6.2003 14 K 6718/02).

    Die jeweiligen Gesetzgebungsverfahren haben jedoch bestätigt, dass die bisherige Rechtslage unverändert bleiben sollte BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O. ).

    Vielmehr muß der Gesetzgeber bei steigendem Finanzbedarf eine gerechte Verteilung der Lasten gewährleisten ( BFH-Beschluss vom 16.12.2003, a.a.O.; BVerfGE 87, 153/172 ).

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07  

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

    cc) Der BFH ist der Rechtsprechung des BVerfG zur Unterscheidung zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) und der tatbestandlichen Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) - auch nach erneuter Überprüfung - gefolgt (BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 2. e aa der Gründe; vom 2. August 2006 XI R 34/02, BFHE 214, 386, BStBl II 2006, 887, und XI R 30/03, BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895; BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398, unter II. 2. b cc der Gründe).

    dd) Bei der Abgrenzung der Rückbewirkung von Rechtsfolgen von der tatbestandlichen Rückanknüpfung führt - entgegen der Auffassung der Klägerin - allein der Umstand, dass eine oder mehrere Dispositionen in der Vergangenheit liegen, nicht zur Annahme einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn der Tatbestand, an den die Rechtsfolgen anknüpfen, noch nicht abgeschlossen ist (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 92, 277, zu C. V.; in BVerfGE 105, 17, zu C. II. 3.; BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 2. a dd der Gründe).

    Ferner sind nach dem Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 3. der Gründe die Vorgänge bis zur Veräußerung eines Grundstücks im Rahmen des § 23 EStG an den Maßstäben einer tatbestandlichen Rückanknüpfung zu messen.

    Deshalb hält es der Senat mit der neueren Rechtsprechung des BVerfG für erforderlich, bei tatbestandlicher Rückanknüpfung (unechter Rückwirkung) in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 2. e aa der Gründe; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, zu C. II. 3. a, m. w. N.).

    Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss des IX. Senats des BFH in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 2. e bb der Gründe.

    Ist eine gesetzliche Regelung seit Jahrzehnten maßgebend, so ist das Vertrauen darauf, dass diese Regelung jedenfalls nicht ohne Übergangsvorschrift fortfallen wird, besonders fest begründet (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 4. c aa der Gründe; BVerfG-Beschlüsse vom 18. Februar 1998 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271, zu C. II. 3. b, und vom 12. Februar 1986 1 BvL 39/83, BVerfGE 72, 9, zu C. II. 3. b).

    Dementsprechend hat der IX. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 4. c aa und bb der Gründe zur Verlängerung der Spekulationsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 die jahrzehntelange frühere Rechtslage nicht ausreichen lassen, sondern für eine angenommene unzulässige Rückwirkung "entscheidungserheblich" darauf abgestellt, ob die Spekulationsfrist bei der Verlängerung bereits abgelaufen war.

    Das Vertrauen in den Bestand von "Grundvorschriften", die zum systematischen Kern der geregelten Materie gehören, ist besonders schutzwürdig (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 4. c cc der Gründe).

    Er wäre in seinen Dispositionsmöglichkeiten unvertretbar eingeengt, wenn eine Einwirkung auf bestehende Rechtsverhältnisse grundsätzlich unzulässig wäre (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 2. a bb der Gründe; BVerfG-Beschluss vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, zu B. II. 2. b).

  • FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05  

    Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung

    Dieser Rechtsprechung hätten sich der BFH (Hinweise auf BFH-Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 2003IX R 46/02, BFHE 204, 228; BStBl II 2004, 284; BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351 = DStR 2005, 465 ) und die Instanzgerichte (Hinweis auf FG Hamburg, Beschluss vom 2. Juli 2004 I 178/04, EFG 2005, 225 ff.) angeschlossen.

    Mit dem Hinweis auf den allgemeinen Finanzbedarf der Kommunen könne die Rückwirkung ebenfalls nicht gerechtfertigt werden (Hinweis auf BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284).

    In einem vergleichbaren Fall habe der BFH dem Gesetzgeber auferlegt, einen schonenden Übergang von der alten zur neuen Rechtslage zu gewährleisten (Hinweis auf BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 ; BStBl II 2004, 284).

    Der BFH sei dieser Rechtsprechung, der auch Teile des Schrifttums zustimmten, grundsätzlich gefolgt (Hinweis auf BFH-Beschluss BFHE 204, 228 ; BStBl II 2004, 284).

    Der von der Klägerin angeführte BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 ; BStBl II 2004, 284 zeige, dass zu der Frage der unechten Rückwirkung und des Vertrauensschutzes in der Rechtsprechung und der Literatur kontroverse Auffassungen vertreten würden.

    Der IX. Senat hält in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284 an der bisherigen Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung fest.

    Doch auch er hält im Anschluss an den IX. Senat (Beschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284) in Fällen unechter Rückwirkung ein Überwiegen des Bestandsinteresses des Steuerpflichtigen gegenüber dem Änderungsinteresse des Gesetzgebers für möglich.

    Auch der IX. Senat des BFH (Vorlagebeschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284) will den vom BVerfG bisher nur für (Verschonungs-) Subventionen und Steuervergünstigungen gewährten Schutz von Dispositionen auf alle Steuerrechtsnormen erstrecken.

    Insofern ist für das Steuerrecht entgegen der Auffassung des IX. Senats des BFH (Vorlagebeschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284) eine andere Beurteilung angezeigt als für den Eingriff in eigentumskräftig verfestigte Rechtspositionen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Februar 1986 2 BvL 39/83, BVerfGE 72, 9, 24 = NJW 1986, 1159 ).

    Zudem kann es zu einer Abschwächung schutzwürdigen Vertrauens führen, wenn sich Steuerpflichtige einer Besteuerung relativ einfach entziehen können (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284, 224).

    Ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung kann sich nicht über die zeitlichen Grenzen dieser Regelung hinaus erstrecken (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284 unter Hinweis auf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

    Vielmehr ist die Entstehung eines besonderen Vertrauens der Betroffenen erforderlich (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284).

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Rechtsprechung
   BFH, 09.12.2003 - VI R 150/01   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
    Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

  • rechtsportal.de

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

mehr
  • Judicialis
  • Betriebs-Berater

    Häusliches Arbeitszimmer: Dienstzimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung ist kein anderer Arbeitsplatz

Kurzfassungen/Presse

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer: Für Verwaltungsarbeit 1 250 ? Nachlass

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b S 2, EStG § 9 Abs 5
    Arbeitsplatz; Arbeitszimmer; Lehrer

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 204, 204
  • BB 2004, 423
  • BFH/NV 2004, 412



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Wird zitiert von ... (3)  

  • FG Düsseldorf, 08.04.2005 - 11 K 378/05  

    Arbeitszimmer; Schulleiter; Dienstzimmer; Unterrichtsbegleitende Tätigkeit;

    Die Kläger verwiesen auf die neue Rechtsprechung des BFH, insbesondere die BFH-Urteile vom 07.08.2003 VI R 16/01, vom 07.08.2003 VI R 118/00 und vom 09.12.2003 VI R 150/01.

    Zur Begründung tragen die Kläger ergänzend vor, der Beklagte sei auf das neuere Urteil des BFH vom 09.12.2003 VI R 150/01 nicht eingegangen.

    Das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 09.12.2003, VI R 150/01 sei nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sodass nur die an diesem Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger an dieses Urteil gebunden seien.

    Die Überlassung des Dienstzimmers durch den Dienstherren knüpfe an die übertragenen Verwaltungsaufgaben an (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2003 VI R 150/01, BFH/NV 2004, 412).

  • BFH, 19.12.2003 - VI R 77/01  

    Häusliches Arbeitszimmer - anderer Arbeitsplatz eines Lehrers

    Einem Schulleiter und Lehrer steht das Dienstzimmer in der Schule regelmäßig nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 150/01, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Niedersachsen, 16.09.2004 - 12 K 443/03  

    Qualifikation eines Mitarbeiterzimmers im Kindergarten als "anderer

    Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude etc.) ergeben (vergl. zu diesen Rechtsgrundsätzen: Urteile des BFH vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFH/NV 2003, 1651; VI R 16/01, BFH/NV 2003, 1650; VI R 162/00, BFH/NV 2003, 1649); VI R 118/00, BFH/NV 2003, 1648; VI R 41/98, BFH/NV 2003, 1647 und Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 150/01, BFH/NV 2004, 412).
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