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   BFH, 27.11.2003 - II B 104/02   

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https://dejure.org/2003,11068
BFH, 27.11.2003 - II B 104/02 (https://dejure.org/2003,11068)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2003 - II B 104/02 (https://dejure.org/2003,11068)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2003 - II B 104/02 (https://dejure.org/2003,11068)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 169 Abs. 2 S. 2
    Steuerhinterziehung; Festsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 463
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - II B 104/02
    Da die Festsetzung der hinterzogenen Steuer keine strafrechtliche Sanktion ist, findet auch die von der Klägerin angeführte strafrechtliche Unschuldsvermutung keine Anwendung (BFH-Urteil vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9).
  • BFH, 12.03.1992 - IV R 29/91

    Betriebsvermögen eines Zahnarztes

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - II B 104/02
    Die Beschwerdebegründung enthält jedoch keine Auseinandersetzung mit der auf einem anderen Rechtsstandpunkt beruhenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der das in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 enthaltene Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten in eigener Zuständigkeit ausschließlich nach den Vorschriften der AO 1977 und der FGO und nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu prüfen ist (BFH-Beschluss vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; BFH-Urteil vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36).
  • BFH, 01.08.2001 - II R 48/00

    Vermögensteuer-Hinterziehung - Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen die

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - II B 104/02
    Die nachträgliche Festsetzung der hinterzogenen Steuern hat auch keinen Strafcharakter, sondern dient lediglich der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155).
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - II B 104/02
    Die Beschwerdebegründung enthält jedoch keine Auseinandersetzung mit der auf einem anderen Rechtsstandpunkt beruhenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der das in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 enthaltene Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten in eigener Zuständigkeit ausschließlich nach den Vorschriften der AO 1977 und der FGO und nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu prüfen ist (BFH-Beschluss vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; BFH-Urteil vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2022 - 2 S 3137/21

    Verlängerung der Festsetzungsfrist für Spielautomaten-Vergnügungssteuer aufgrund

    Denn es handelt sich insoweit um eine strafrechtliche Vorfrage im Rahmen der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids (BFH, Beschluss vom 05.03.1979 - GrS 5/77 - BFHE 127, 140, juris Rn. 30), welche die Abgabenbehörde in eigener Zuständigkeit zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - II B 104/02 - juris Rn. 7) und über die das Verwaltungsgericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl., § 169 Rn. 27).
  • BFH, 23.06.2004 - VI B 28/04

    Trennung eines Verfahrens

    Eine schlüssige Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), erfordert u.a. die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und damit eine Auseinandersetzung insbesondere mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 27. November 2003 II B 104/02, BFH/NV 2004, 463; vom 14. Februar 2001 I B 37, 38/00, BFH/NV 2001, 1124; vom 5. August 1999 VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 27 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 13 K 59/01

    Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitnehmertätigkeit im Ausland trägt der

    Denn das Vorliegen einer Steuerhinterziehung betrifft nur eine strafrechtliche Vorfrage im Rahmen einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids (vgl. BFH, Beschluss vom 27. November 2003 II B 104/02, BFH/NV 2004, 463, m.w.N.).
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