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   BFH, 05.11.2003 - X R 16/01   

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https://dejure.org/2003,8225
BFH, 05.11.2003 - X R 16/01 (https://dejure.org/2003,8225)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2003 - X R 16/01 (https://dejure.org/2003,8225)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2003 - X R 16/01 (https://dejure.org/2003,8225)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FördG § 7; ; FördG § 7 Abs. 1; ; EStDV § 82a; ; EStG § 10e; ; EStG § 10e Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 1; FördG § 7 Abs. 1
    Begünstigung nach § 7 FördG

  • datenbank.nwb.de

    Der Fertigstellung eines Gebäudes dienende Aufwendungen nicht nach § 7 FördG begünstigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen für den Bau einer freistehenden Garage; Herstellung eines selbständigen Objekts

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FördG § 7
    Errichtung; Garage; Herstellungskosten; Wohneigentumsförderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 485
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 179/79

    Einheitliche AfA für Zweifamilienhaus und freistehende Doppelgarage auch bei

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - X R 16/01
    Gerade weil es sich auch bei freistehenden Garagen nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, m.w.N.; vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596) wegen des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs um unselbständige Nebengebäude handelt, wurde der Herstellungsprozess des von den Klägern selbst genutzten Einfamilienhauses erst mit der Fertigstellung der Garage abgeschlossen.

    Bei der Garage handelt es sich um ein unselbständiges Nebengebäude, welches in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude steht, weil nach den heutigen Wohnvorstellungen eine Wohnung ohne Garage oder Stellplatz unvollständig ist (BFH-Urteil in BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196).

  • FG Brandenburg, 29.10.2001 - 1 K 1649/99

    Förderung eines selbstgenutzten Gebäudes nach § 7 Abs. 1 FördG; Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - X R 16/01
    Herstellungskosten, die der erstmaligen Herstellung eines Gebäudes zuzurechnen sind, werden von § 7 Abs. 1 FördG nicht erfasst (ebenso FG des Landes Brandenburg, Urteile vom 17. September 1997 2 K 510/97 E, EFG 1998, 48, und vom 29. Oktober 2001 1 K 1649/99 E, EFG 2002, 160; Sächsisches FG, Urteil vom 9. Juni 1999 1 K 138/98, EFG 1999, 972; Finanzministerium des Landes Brandenburg, Erlass vom 19. März 1996 34 -S 1988- 14/96, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 1087; Blümich/ Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Ertragsteuerliche Nebengesetze, § 7 FördG Rz. 12; Kaligin in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 7 FördG Rz. 5; George in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 7 FördG Rz. 2; Masuch in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 7 FördG Rz. 16; Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Aufl., S. 413).

    Dementsprechend verlangt § 7 Abs. 1 FördG, dass der tatsächliche Herstellungsprozess vor Durchführung der (nachträglichen) Herstellungsarbeiten bereits abgeschlossen war (vgl. FG-Urteil in EFG 2002, 160).

  • BFH, 05.09.2001 - X R 50/99

    Kumulationsverbot bei der Wohneigentumsförderung

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - X R 16/01
    Schon nach seinem Wortlaut ("an einem ... Gebäude") erfasst § 7 Abs. 1 FördG nur Aufwendungen für Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen, d.h. fertig gestellten Gebäude, nicht aber Aufwendungen für die der Fertigstellung des Gebäudes dienenden Baumaßnahmen (Senatsurteil vom 5. September 2001 X R 50/99, BFHE 196, 524, BStBl II 2002, 14).
  • FG Sachsen, 09.06.1999 - 1 K 138/98

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten nach §

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - X R 16/01
    Herstellungskosten, die der erstmaligen Herstellung eines Gebäudes zuzurechnen sind, werden von § 7 Abs. 1 FördG nicht erfasst (ebenso FG des Landes Brandenburg, Urteile vom 17. September 1997 2 K 510/97 E, EFG 1998, 48, und vom 29. Oktober 2001 1 K 1649/99 E, EFG 2002, 160; Sächsisches FG, Urteil vom 9. Juni 1999 1 K 138/98, EFG 1999, 972; Finanzministerium des Landes Brandenburg, Erlass vom 19. März 1996 34 -S 1988- 14/96, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 1087; Blümich/ Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Ertragsteuerliche Nebengesetze, § 7 FördG Rz. 12; Kaligin in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 7 FördG Rz. 5; George in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 7 FördG Rz. 2; Masuch in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 7 FördG Rz. 16; Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Aufl., S. 413).
  • BFH, 02.06.1999 - X R 16/96

    Wohneigentumsförderung für freistehenden Wintergarten

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - X R 16/01
    Gerade weil es sich auch bei freistehenden Garagen nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, m.w.N.; vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596) wegen des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs um unselbständige Nebengebäude handelt, wurde der Herstellungsprozess des von den Klägern selbst genutzten Einfamilienhauses erst mit der Fertigstellung der Garage abgeschlossen.
  • FG Brandenburg, 17.09.1997 - 2 K 510/97
    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - X R 16/01
    Herstellungskosten, die der erstmaligen Herstellung eines Gebäudes zuzurechnen sind, werden von § 7 Abs. 1 FördG nicht erfasst (ebenso FG des Landes Brandenburg, Urteile vom 17. September 1997 2 K 510/97 E, EFG 1998, 48, und vom 29. Oktober 2001 1 K 1649/99 E, EFG 2002, 160; Sächsisches FG, Urteil vom 9. Juni 1999 1 K 138/98, EFG 1999, 972; Finanzministerium des Landes Brandenburg, Erlass vom 19. März 1996 34 -S 1988- 14/96, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 1087; Blümich/ Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Ertragsteuerliche Nebengesetze, § 7 FördG Rz. 12; Kaligin in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 7 FördG Rz. 5; George in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 7 FördG Rz. 2; Masuch in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 7 FördG Rz. 16; Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Aufl., S. 413).
  • BFH, 07.04.1987 - IX R 133/84

    Erwerb eines Grundstücks - Einfamilienhaus - Absicht der späteren Eigennutzung -

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - X R 16/01
    Im Falle der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes liegt ein bereits fertig gestelltes Gebäude i.S. des § 7 Abs. 1 FördG nicht schon dann vor, wenn es --wie die Gewährung des Abzugsbetrages nach § 10e Abs. 1 EStG voraussetzt-- bewohnbar und eine selbständige Haushaltsführung möglich ist (BFH-Urteil vom 7. April 1987 IX R 133-135/84, BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565).
  • BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04

    Abschreibung von nachträglich errichteten Garagen eines Mietwohnkomplexes

    Dies gilt auch für nachträglich errichtete Garagen, weil auch in mehreren Bauabschnitten errichtete Gebäude als Bewertungseinheit angesehen werden (BFH-Urteil in BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, m.w.N.; allgemein zur Bewertungseinheit trotz mehrerer Bauabschnitte BFH-Urteil vom 5. November 2003 X R 16/01 BFH/NV 2004, 485).
  • BFH, 12.05.2004 - X R 23/02

    Förderung nach § 7 FördG

    Diese Frage, die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 5. September 2001 X R 50/99 (BFHE 196, 524, BStBl II 2002, 14) ausdrücklich offen gelassen worden war, hat er mit dem Urteil vom 5. November 2003 X R 16/01 (BFH/NV 2004, 485) bejaht.

    Letztlich bedeutet das, dass nur nachträgliche Herstellungskosten von § 7 FördG erfasst sind (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 485, m.w.N. der Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie der Literatur).

  • FG Sachsen, 20.01.2005 - 5 K 1732/98

    Weitere Herstellungskosten unmittelbar nach Fertigstellung eines Gebäudes sind

    Schon nach seinem Wortlaut ("an einem... Gebäude") erfasst § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG nur Aufwendungen für Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen, d.h. fertiggestellten Gebäude, nicht aber Aufwendungen für die der Fertigstellung des Gebäudes dienenden Baumaßnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2003 XR 16/01, BFH/NV 2004, 485 m.w.N.).

    Der Zeitpunkt der Fertigstellung bedarf auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG keine Modifizierung (a.A. BFH/NV 2004, 485 ).

  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 480/98

    Ermittlung eines einheitlichen Satzes für Abschreibungen für Abnutzungen bei auf

    Deshalb kann die nachträgliche Errichtung zunächst fehlender Garagen für ein Miethaus durchaus den Zweck haben, das durch das Fehlen der Garagen im Laufe der Zeit eingetretene "negative Gepräge" für das Gebäude zu beseitigen (FG Köln, Urteil vom 14.07.2000 - 15 K 2702/94, EFG 2000, 990; vgl. auch FG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2000 - 5 K 132/99 E, EFG 2000, 690; bestätigt durch BFH, Urteil vom 05.11.2003 - X R 16/01, BFH/NV 2004, 485; a. A. noch Finanzgericht Bremen, Urteil vom 21.12.1979 - I 207/79, EFG 1980, 280 für das Streitjahr 1976; Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 22. Aufl. 2003, § 7 Rn 18, ohne weitere Begründung).
  • FG Sachsen, 26.11.2004 - 1 K 2125/00

    § 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen an einem fertiggestellten Gebäude;

    Denn hätte der Gesetzgeber auch Aufwendungen begünstigen wollen, die der Fertigstellung oder auch Herstellung eines Gebäudes dienen, hätte der Gesetzestatbestand wie folgt formuliert sein müssen: "Die Aufwendungen zur Herstellung oder Erhaltung eines eigenen Gebäudes können im Jahr ..." (vgl. BFH, Urteil vom 05. November 2003 X R 16/01, BFH/NV 2004, 485 ; Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz , Körperschaftsteuergesetz , Gewerbesteuergesetz , Ertragsteuerliche Nebengesetze, § 7 FördG Rz. 12).
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