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   BFH, 22.10.2003 - V B 103/02   

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https://dejure.org/2003,2895
BFH, 22.10.2003 - V B 103/02 (https://dejure.org/2003,2895)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2003 - V B 103/02 (https://dejure.org/2003,2895)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - V B 103/02 (https://dejure.org/2003,2895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 68; ; FGO § 68 Satz 1; ; FGO § 74; ; FGO § 128 Nr. 1; ; FGO § 128 Nr. 2; ; UStG 1999 § 18 Abs. 1; ; UStG 1999 § 18 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 68 S. 1; UStG (1999) § 18 Abs. 1, 3
    Verhältnis USt-Jahresbescheid - USt-Vorauszahlungsbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Jahresumsatzsteuerbescheid von Gesetzes wegen Gegenstand des Klageverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit des Umsatzsteuer-Vorabzugs für PKW; Jahressteuerfestsetzung als Gegenstand des Verfahrens; Auswirkungen der Änderung des § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 502
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    aa) Ein Vorauszahlungsbescheid verliert durch den Jahressteuerbescheid seine Wirksamkeit, da der Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsbescheid in seinen Regelungsgehalt aufnimmt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Entscheidungen vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671; vom 22. Oktober 2003 V B 103/02, BFH/NV 2004, 502).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02

    § 68 FGO: Ersetzung des Vorauszahlungsbescheids durch einen Jahressteuerbescheid

    Das materielle Ergebnis der in dem Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird danach für die Zukunft ausschließlich aus dem Jahressteuerbescheid festgestellt, die Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr ersetzt die Festsetzungen von Vorauszahlungen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, BFH/NV 2004, 502 mit vielfältigen Rechtsprechungsnachweisen).

    Der Vergleich der Voraussetzungen des § 68 FGO a.F. und der ab 01.01.2001 geltenden Fassung zeigt, dass sich die Änderung auf den Wegfall der Antragsbefugnis des Klägers beschränkt (so auch BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02 unter II. 2.b, a.a.O.).

    Anhaltspunkte dafür, dass sich die vor dem 01.01.2001 bestehende Rechtslage durch die Änderung des § 68 FGO ab dem 01.01.2001 geändert habe und die Jahresumsatzsteuerfestsetzung die Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung nicht mehr ersetze, gibt es danach nicht (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, a.a.O.).

    Der in der Literatur (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO § 68 FGO Rz 15; Gräber/von Groll § 68 Rz 30, 75) und vereinzelt auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse des Finanzgerichtes des Saarlandes vom 28. März 2002, Az.: 1 K 248/01 und 1 K 139/02, EFG 2002, 853, aufgehoben durch BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, a.a.O.) vertretenen Auffassung, eine Ersetzung eines Vorauszahlungsbescheides durch einen Jahressteuerbescheid nach § 68 FGO sei nicht, jedenfalls nach § 68 FGO n.F. nicht mehr anzunehmen, vermag sich der Senat demgegenüber nicht anzuschließen.

    Sofern für diese Auffassung angeführt wird, dass eine "Ablösung" von Vorauszahlungsbescheiden durch Jahressteuerbescheide schon deshalb nicht anzunehmen sei, weil ein Fall des Änderns oder des Ersetzens nicht vorliege, der Vorauszahlungsbescheid durch den Jahresbescheid weder aufgehoben noch ersetzt werde, sondern sich vielmehr durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledige, § 124 Abs. 2 AO (so Gräber/von Groll § 68 Rz 30), folgt der Senat der Auslegung des Begriffes "Ersetzen", wie sie der BFH in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, a.a.O. vorgenommen hat.

    Den Umstand, dass die gesetzliche Regelung in der hier vertretenen Auslegung dazu führt, dass dem Steuerpflichtigen kein weiteres, zudem kostenfreies, Einspruchsverfahren gegen den neuen Verwaltungsakt zur Verfügung steht, hat der Gesetzgeber aber mit der Änderung des § 68 FGO zugunsten der Realisierung des Zieles der Gesetzesänderung - der Verfahrensvereinfachung - bewusst in Kauf genommen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, a.a.O.).

  • BFH, 19.05.2005 - V R 31/03

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft - Gegenstand des Klageverfahrens

    Danach verlieren Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide durch einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid ihre Wirksamkeit (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486; BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 V B 103/02, BFH/NV 2004, 502); der Jahresbescheid nimmt die Vorauszahlungsbescheide in seinen Regelungsgehalt auf.
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