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   BFH, 03.11.2003 - III B 55/03   

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https://dejure.org/2003,7531
BFH, 03.11.2003 - III B 55/03 (https://dejure.org/2003,7531)
BFH, Entscheidung vom 03.11.2003 - III B 55/03 (https://dejure.org/2003,7531)
BFH, Entscheidung vom 03. November 2003 - III B 55/03 (https://dejure.org/2003,7531)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 155; ; FGO § 91 Abs. 2; ; FGO § 142; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 121 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Terminsverlegung; Verletzung des Rechts auf Gehör

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtverlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung aufgrund Erkrankung des Bevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Vertagungsantrags; Offensichtlichkeit der Absicht einer Prozessverschleppung; Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten; Zweifel an Verhandlungsunfähigkeit; Möglichkeit, einen Vertreter zu beschaffen; Zurechnung von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 506
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 21.12.2001 - IX B 75/01

    Terminsverlegung; postulationsunfähige Beteiligte

    Auszug aus BFH, 03.11.2003 - III B 55/03
    Das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann zwar durch die Ablehnung eines Vertagungsantrags verletzt sein (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 IX B 75/01, BFH/NV 2002, 662, m.w.N.).

    Sowohl der Prozessstoff als auch die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ggf. des Prozessbevollmächtigten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ebenso wie die weiteren Umstände, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und in BFH/NV 2002, 662).

    Der Prozessbevollmächtigte hatte daher ausreichend Zeit, sich um einen Vertreter zu bemühen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614; vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, m.w.N., und in BFH/NV 2002, 662, m.w.N.).

    Zumindest aber hätte er substantiiert vortragen müssen, warum im Streitfall konkret keine Möglichkeit hierzu bestanden habe (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 662, m.w.N.).

  • BFH, 23.10.2002 - III B 167/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 03.11.2003 - III B 55/03
    Die schlüssige Rüge eines solchen Verfahrensverstoßes setzt indes die detaillierte Darlegung voraus, dass der Verfahrensbeteiligte erhebliche Gründe für die Verlegung des Termins vorgetragen und glaubhaft gemacht (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80, m.w.N.) und das FG den Vertagungsantrag ermessensfehlerhaft abgelehnt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56).

    a) Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten verpflichtet das FG in der Regel nur dann zu einer Vertagung der mündlichen Verhandlung, wenn er überraschend krank wird (BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579, m.w.N., und in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 26.11.1997 - IV B 81/97

    Anforderungen an die Revisionsrüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 03.11.2003 - III B 55/03
    In jedem Fall aber kann die Verlegung des Termins abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn die prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 43; BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.; vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, m.w.N., und in BFH/NV 2003, 45).

    Weder war das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet worden noch erschien aufgrund des Streitstoffs (Investitionszulage für ein Autotelefon) die persönliche Anhörung des Prozessbevollmächtigten und Geschäftsführers erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1974 IV B 55-56/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637, und in BFH/NV 1998, 1104, m.w.N.).

  • BFH, 28.06.2002 - IV B 75/01

    Beschwerdefähiger Beschluss; Richterablehnung, dienstliche Stellungnahme

    Auszug aus BFH, 03.11.2003 - III B 55/03
    Bei einer länger dauernden Erkrankung muss sich der Prozessbevollmächtigte um einen Vertreter bemühen und ihn so rechtzeitig mit den Besonderheiten des Streitfalles vertraut machen, dass er den Prozessbeteiligten ordnungsgemäß vertreten kann (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 IV B 75/01, BFH/NV 2003, 45).

    In jedem Fall aber kann die Verlegung des Termins abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn die prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 43; BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.; vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, m.w.N., und in BFH/NV 2003, 45).

  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92
    Auszug aus BFH, 03.11.2003 - III B 55/03
    Sowohl der Prozessstoff als auch die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ggf. des Prozessbevollmächtigten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ebenso wie die weiteren Umstände, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und in BFH/NV 2002, 662).

    In jedem Fall aber kann die Verlegung des Termins abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn die prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 43; BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.; vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, m.w.N., und in BFH/NV 2003, 45).

  • BFH, 10.10.2001 - IX B 157/00

    Einkommensteuerfestsetzungen - Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung rechtlichen

    Auszug aus BFH, 03.11.2003 - III B 55/03
    Zweifel an einer Verhandlungsunfähigkeit ergeben sich auch daraus, dass sowohl das erste privatärztliche Attest vom 14. Januar 2003 als auch das weitere vom 17. Februar 2003 völlig allgemein gehalten sind und keine Angaben zu Beginn und voraussichtlicher Dauer der bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit enthalten (zu den Anforderungen an ein privatärztliches Attest vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365, und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Mai 2001 8 B 69/01, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 2735, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.1992 - XI B 38/91

    Beurteilung des Verschuldens einer Mandatsniederlegung eines Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 03.11.2003 - III B 55/03
    Ein erheblicher Grund für eine Vertagung ist in der Regel nur gegeben, wenn der Vertretene den Mandatswechsel nicht verschuldet hat (BFH-Beschlüsse vom 17. März 1992 XI B 38/91, BFH/NV 1992, 679, und vom 14. Juni 1995 VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 03.11.2003 - III B 55/03
    In jedem Fall aber kann die Verlegung des Termins abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn die prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 43; BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.; vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, m.w.N., und in BFH/NV 2003, 45).
  • BFH, 23.06.1999 - IV B 150/98

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 03.11.2003 - III B 55/03
    Der Prozessbevollmächtigte hatte daher ausreichend Zeit, sich um einen Vertreter zu bemühen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614; vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, m.w.N., und in BFH/NV 2002, 662, m.w.N.).
  • BFH, 09.01.1992 - VII B 81/91

    Voraussetzungen für die Verlegung eines Termins

    Auszug aus BFH, 03.11.2003 - III B 55/03
    Sowohl der Prozessstoff als auch die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ggf. des Prozessbevollmächtigten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ebenso wie die weiteren Umstände, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und in BFH/NV 2002, 662).
  • BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00

    Verfahrensfehler - Gewährung von rechtlichem Gehör - Überwiegende

  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BFH, 30.07.2002 - X B 40/02

    NZB; Darlegungspflicht bei Verfahrensmängeln; Vereidigung von Zeugen

  • BFH, 25.01.1996 - V R 31/95

    Zur Erteilung der Prozeßvollmacht durch ein an das FG gerichtetes Telegramm des

  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Im Falle der Bestellung eines neuen Prozessvertreters liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung nur dann vor, wenn der Vertretene den Mandatswechsel nicht verschuldet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.11.2003 - III B 55/03, BFH/NV 2004, 506, m.w.N. und vom 22.04.2005 - III B 121/04, BFH/NV 2005, 1373; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 91 FGO Rz 114).
  • BFH, 22.04.2005 - III B 121/04

    Terminsverlegung; Wechsel des Prozessvertreters

    Ob erhebliche Gründe für eine Verlegung vorliegen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab, dem Prozessstoff, den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten (BFH-Beschlüsse vom 3. November 2003 III B 55/03, BFH/NV 2004, 506, m.w.N.; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240).

    In jedem Fall kann die Verlegung des Termins abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn die prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt worden sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 506).

  • BFH, 05.05.2020 - III B 158/19

    Terminsverlegungsantrag "in letzter Minute"

    Bei einer länger andauernden Erkrankung obliegt es aber regelmäßig dem Prozessbevollmächtigten, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu kümmern (BFH-Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057, Rz 7; Senatsbeschluss vom 03.11.2003 - III B 55/03, BFH/NV 2004, 506, Rz 7).
  • BFH, 10.04.2007 - XI B 58/06

    Terminsverlegung; Erkrankung des Bevollmächtigten

    Hierfür sind im Streitfall aber, anders als beispielsweise in dem BFH-Beschluss vom 3. November 2003 III B 55/03 (BFH/NV 2004, 506) keine Anhaltspunkte ersichtlich.
  • BFH, 04.03.2014 - VII B 189/13

    Glaubhaftmachung der Gründe für eine Terminsverlegung

    Bei einer länger andauernden Erkrankung obliegt es aber regelmäßig dem Prozessbevollmächtigten, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu kümmern (BFH-Beschluss vom 3. November 2003 III B 55/03, BFH/NV 2004, 506).
  • BFH, 23.03.2015 - VII B 167/14

    Vertagung wegen plötzlicher und unerwarteter Erkrankung - Zurückverweisung an

    Der Beschluss vom 3. November 2003 III B 55/03 (BFH/NV 2004, 506) erging dagegen zu einem dauerhaft erkrankten Prozessvertreter, der für den zweiten anberaumten Termin darauf hingewiesen worden war, dass eine erneute Terminverlegung nicht in Betracht komme und deshalb bei weiterer Verhinderung ein Terminvertreter bestellt werden müsse.
  • BFH, 16.11.2006 - IX B 83/06

    NZB: Terminsverlegung, Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Für eine (die Ablehnung der Terminsverlegung rechtfertigende) Absicht der Prozessverschleppung (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 3. November 2003 III B 55/03, BFH/NV 2004, 506) liegen keine Anhaltspunkte vor.
  • BFH, 05.07.2005 - XI B 188/04

    Verstoß der Ablehnung des Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung gegen

    Darüber hinaus ist die Ablehnung der Terminsverlegung auch deswegen ermessensgerecht, weil im Streitfall die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich war (vgl. BFH-Beschluss vom 3. November 2003 III B 55/03, BFH/NV 2004, 506).
  • FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 301/13

    Verschulden des Prozessbeteiligten bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme an der

    Handelt es sich nicht um eine plötzliche, sondern um eine dauerhafte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten oder des Beteiligten, so liegt es bei ihm, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen (vergleiche z. B. BFH Beschlüsse vom 04.03.2014, VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057; vom 03.11.2003, III B 55/03, BFH/NV 2004, 506 und vom 24.05.1988, IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175).
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