Weitere Entscheidung unten: BFH, 19.01.2004

Rechtsprechung
   BFH, 19.12.2003 - II B 152/02   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • NWB SteuerXpert START

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen (hier: Rüge, die Belastung des Erwerbs selbstgenutzter Einfamilienhäuser mit GrESt sei verfassungswidrig)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Belastung des Erwerbs selbstgenutzter EFH mit GrESt verfassungswidrig?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • FG Köln, 01.10.2002 - 5 K 2698/00
  • BFH, 19.12.2003 - II B 152/02

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2004, 533



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Wird zitiert von ... (39)  

  • BFH, 31.01.2005 - III B 59/04  

    Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

    Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 III B 139/02, BFH/NV 2004, 187, 188, m.w.N.; vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533).
  • BFH, 20.03.2006 - II B 147/05  

    NZB: Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533, und in BFH/NV 2006, 303).
  • BFH, 04.07.2007 - II B 95/06  

    Grundsätzliche Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung wegen

    Vielmehr erfordert die substantiierte Darlegung eines Verfassungsverstoßes eine an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte rechtliche Auseinandersetzung (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 6. Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303, und vom 27. Januar 2006 II B 13/05, BFH/NV 2006, 1299).

    Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Einheitsbewertung verstoße bei kinderreichen Familien gegen Art. 6 GG, ist die Beschwerde unzulässig, weil die Begründung keine substantiierte Darlegung des Verfassungsverstoßes und keine an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte rechtliche Auseinandersetzung enthält (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 533; in BFH/NV 2006, 303; in BFH/NV 2006, 1299).

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Rechtsprechung
   BFH, 19.01.2004 - X S 19/03   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2004, 533



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BFH, 28.04.2004 - VII S 9/04  

    Beiordnung eines Notanwaltes

    Überdies rechtfertigt --außerhalb des Verfahrens zur Bewilligung von PKH-- allein das finanzielle Unvermögen einer Partei zur Zahlung eines Vorschusses an einen Prozessbevollmächtigten die Beiordnung eines Notanwaltes nicht (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2004 X S 19/03, BFH/NV 2004, 533).
  • BFH, 12.12.2006 - VI S 12/06  

    Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

    Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt oder eine andere nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur Vertretung vor dem BFH befugte Person beizuordnen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Verfahrensbeteiligten nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 I S 10/03 (PKH), BFH/NV 2004, 525, und vom 19. Januar 2004 X S 19/03, BFH/NV 2004, 533).
  • BFH, 01.04.2004 - X B 128/03  

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der für ein Rechtsmittel vorgesehenen

    Denn die Fristversäumung beruht allein darauf, dass der Kläger nicht bereit war, mit den von ihm um Vertretung ersuchten Rechtsanwälten eine Vereinbarung über ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Pauschalhonorar zu treffen (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2004 X S 19/03, BFH/NV 2004, 533).
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  • BFH, 13.04.2005 - VI S 1/05  

    Keine Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für aussichtslose Rechtsverfolgung

    Die Antragsteller haben glaubhaft dargelegt, dass sie mehrere konkret benannte Rechtsanwälte vergeblich gebeten haben, sie in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 I S 10/03 (PKH), BFH/NV 2004, 525, und vom 19. Januar 2004 X S 19/03, BFH/NV 2004, 533).
  • BFH, 26.10.2007 - XI S 18/07  

    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 78b ZPO

    Ob diese Voraussetzung der Beiordnung erfüllt ist, soweit die Kläger vortragen, eine Reihe der um Vertretung ersuchten (konkret benannten) Rechtsanwälte hätten die Übernahme des Mandats von der Vereinbarung eines Honorars oder einer vorherigen Prüfung der Erfolgsaussichten gegen eine separate Gebühr abhängig gemacht, kann vorliegend dahingestellt bleiben (vgl. hierzu die BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2004 X S 19/03, BFH/NV 2004, 533 einerseits, und vom 3. Dezember 2003 I S 10/03 (PKH), BFH/NV 2004, 525 andererseits).
  • BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S  

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsmittelverfahren vor einem obersten

    Diese Gestaltungsmöglichkeit für Rechtsanwälte würde unterlaufen, wenn die Forderung nach solch einer Vergütung stets einen Anspruch des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO zu den gesetzlichen Gebühren zur Folge hätte (vgl BFH, Beschluss vom 19.1.2004 - X S 19/03 -, in juris dokumentiert, dort RdNr 7).
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