Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.11.2003

Rechtsprechung
   BFH, 11.02.2004 - II B 17/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11184
BFH, 11.02.2004 - II B 17/02 (https://dejure.org/2004,11184)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2004 - II B 17/02 (https://dejure.org/2004,11184)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - II B 17/02 (https://dejure.org/2004,11184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; ErbStG § 13a; ; ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Grundsätzliche Bedeutung; Vergünstigung nach § 13a ErbStG

  • datenbank.nwb.de

    Keine Vergünstigung nach § 13a ErbStG bei Erwerb von Einzelgegenständen an einer gewerblich geprägten PersGes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 640
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Niedersachsen, 23.02.2005 - 3 K 131/03

    Annahme einer Zuwendung einzelner Wirtschaftsgüter bei anteiligem unentgeltlichen

    Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 11. Februar 2004 (II B 17/02, BFH/NV 2004, 640) gestützt.

    Die Gewährung der Vergünstigung scheitert bereits daran, dass hier lediglich Einzelgegenstände übertragen worden sind; ob die Grundstücke als Betriebsvermögen bewertet worden sind, ist deshalb ohne Belang (hierzu BFH-Beschluss vom 11. Februar 2004 II B 17/02, a.a.O.).

  • BFH, 14.11.2005 - II B 51/05

    ErbSt: keine Begünstigung des Erwerbs einzelner Wirtschaftgüter

    Auch der BFH-Beschluss vom 11. Februar 2004 II B 17/02 (BFH/NV 2004, 640) enthält --was der Kläger ebenfalls verkennt-- die materiell-rechtliche Aussage, dass der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter nicht in den Anwendungsbereich des § 13a ErbStG falle, ohne dass es auf weitere Erwägungen ankomme.
  • FG Nürnberg, 25.07.2006 - IV 206/05

    Voraussetzungen für eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung; Möglichkeit der

    Für den Fall, dass nicht Geld, sondern Grundstücke zugewendet werden, müssen die Grundstücke bereits in der Hand der Übergeberin Betriebsvermögen gewesen sein, um die Vergünstigung des § 13a ErbStG zu erlangen (FG Nürnberg, Urteil v. 13.12.2001 IV 369/2000, DStRE 2002, 576; offen gelassen BFH-Beschluss v. 11.02.2004 II B 17/02, BFH/NV 2004, 640).
  • BFH, 26.11.2004 - IV B 53/04

    Unterschied zwischen grundlegender Strukturänderung und allmählichem

    Es genügt insoweit nicht, dass die Klägerin in der Beschwerdebegründung lediglich nach ihrer Ansicht gravierende Rechtsanwendungsfehler des FG rügt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974, und vom 11. Februar 2004 II B 17/02, BFH/NV 2004, 640).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.11.2003 - XI B 187/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12633
BFH, 07.11.2003 - XI B 187/02 (https://dejure.org/2003,12633)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2003 - XI B 187/02 (https://dejure.org/2003,12633)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2003 - XI B 187/02 (https://dejure.org/2003,12633)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5; ; FGO § 119 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3
    Verletzung des Rechts auf Gehör

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichterscheinen des Kl.

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 640
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.10.2002 - XI B 187/01

    NZB; Darlegung von Zulassungsgründen, nachgereichte Schriftsätze

    Auszug aus BFH, 07.11.2003 - XI B 187/02
    Spätere Darlegungen in nach Ablauf der Begründungsfrist nachgereichten Schriftsätzen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77).
  • BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00

    Rechtsfrage - Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsaufgabe - Wiederaufnahme -

    Auszug aus BFH, 07.11.2003 - XI B 187/02
    Hat der zur mündlichen Verhandlung geladene Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten dagegen sein Erscheinen oder eine mögliche Verspätung nicht vorher angekündigt, so kann er in der Regel nicht erwarten, dass das Gericht, das keine Anhaltspunkte dafür hat, ob und wann der Prozessbevollmächtigte erscheinen wird, von einer pünktlichen Eröffnung der mündlichen Verhandlung absieht und möglicherweise vergeblich auf ihn wartet, zumal sich dann auch die nachfolgenden Termine verschieben und die Beteiligten dieser Verfahren unnötig Zeit verlieren würden (zu Vorstehendem BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 VIII B 84/00, juris STRE200150200, Steuer- und Betrieb --StuB-- 2001, 509 [Kurzwiedergabe]).
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 07.11.2003 - XI B 187/02
    Gemäß § 119 Nr. 3 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).
  • BFH, 29.07.1997 - VII B 69/97

    Verletzung der Hinweispflicht durch das Finanzgericht im Falle eines

    Auszug aus BFH, 07.11.2003 - XI B 187/02
    Dem Recht der Parteien auf Anhörung wird dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, die Parteien dazu ordnungsgemäß geladen werden, die Verhandlung zu dem anberaumten Termin eröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63).
  • BFH, 09.05.2005 - VI B 187/04

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren dadurch, dass es --wie im Streitfall geschehen-- eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (vgl. BVerwG-Urteil vom 22. Juni 1984 8 C 1.83, NJW 1985, 340; BVerwG-Beschluss vom 10. Juli 1985 2 B 43.85, NJW 1986, 206; BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63, und vom 7. November 2003 XI B 187/02, BFH/NV 2004, 640; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 16 "mündliche Verhandlung"; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 158).

    Eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegt in einem solchen Fall nicht vor (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 63; vom 13. Dezember 2003 VIII B 84/00, juris STRE 200150200, Steuer- und Betrieb 2001, 509 und in BFH/NV 2004, 640).

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