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   BFH, 19.12.2003 - V B 83/02   

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https://dejure.org/2003,8331
BFH, 19.12.2003 - V B 83/02 (https://dejure.org/2003,8331)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2003 - V B 83/02 (https://dejure.org/2003,8331)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2003 - V B 83/02 (https://dejure.org/2003,8331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
    Vorsteuerabzug, Identität von Unternehmer und Rechnungsaussteller

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei Identität von leistenden Unternehmer und Rechnungsaussteller

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 676
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.07.2002 - V B 25/02

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Subunternehmers

    Auszug aus BFH, 19.12.2003 - V B 83/02
    Wird als Verfahrensmangel des FG mangelnde Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz, Terminprotokoll), in denen die Beweisthemen aufgeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr von diesem gerügt werden konnte (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFH/NV 2002, 1407, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2002 - V B 105/01

    Vorsteuer, Identität zwischen Unternehmer und Rechnungsaussteller

    Auszug aus BFH, 19.12.2003 - V B 83/02
    Die Angaben in der Rechnung müssen zutreffend sein, d.h. der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sind (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2002 V B 105/01, BFH/NV 2002, 1349, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.2005 - I B 90/05

    NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung

    Wird als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt, so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz, Terminprotokoll), in denen die Beweisthemen aufgeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85; vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676, m.w.N.).
  • BFH, 22.09.2006 - IX B 63/06

    Abgelehnte Anerkennung eines entgeltlichen Wohnungsrechts als

    aa) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wie auch der Verletzung der richterlichen Hinweispflichten i.S. des § 76 Abs. 2 FGO genügt zunächst den formalen Anforderungen, weil sie die tatsächliche Durchführung der streitigen Zahlungen aufgrund der entgeltlichen Wohnrechtseinräumung als aufklärungsbedürftige Tatsache und das Ergebnis einer ggf. durchzuführenden Beweisaufnahme benennt sowie begründet, warum die Kläger aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr in der mündlichen Verhandlung gerügt werden konnten (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, BFH/NV 2002, 1407; vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676; vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 19. April 2005 XI B 243/03, BFH/NV 2005, 1586; vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).
  • BFH, 16.12.2005 - V B 13/05

    Revisionszulassung; Rechtsfortbildung

    a) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von zwei BFH-Urteilen beantragt, hat er nicht, wie erforderlich, voneinander abweichende Rechtssätze des FG einerseits und des BFH andererseits gegenübergestellt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676).
  • BFH, 22.09.2006 - IX B 62/06

    Abgelehnte Anerkennung eines entgeltlichen Wohnungsrechts als

    aa) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wie auch der Verletzung der richterlichen Hinweispflichten i.S. des § 76 Abs. 2 FGO genügt zunächst den formalen Anforderungen, weil sie die tatsächliche Durchführung der streitigen Zahlungen aufgrund der entgeltlichen Wohnrechtseinräumung als aufklärungsbedürftige Tatsache und das Ergebnis einer ggf. durchzuführenden Beweisaufnahme benennt sowie begründet, warum der Mangel aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr in der mündlichen Verhandlung gerügt werden konnte (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, BFH/NV 2002, 1407; vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676; vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 19. April 2005 XI B 243/03, BFH/NV 2005, 1586; vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).
  • BFH, 22.09.2006 - IX B 61/06

    NZB: Überraschungsentscheidung, Verfahrensmangel

    aa) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wie auch der Verletzung der richterlichen Hinweispflichten i.S. des § 76 Abs. 2 FGO genügt zunächst den formalen Anforderungen, weil sie die tatsächliche Durchführung der streitigen Zahlungen aufgrund der entgeltlichen Wohnrechtseinräumung als aufklärungsbedürftige Tatsache und das Ergebnis einer ggf. durchzuführenden Beweisaufnahme benennt sowie begründet, warum der Mangel aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr in der mündlichen Verhandlung gerügt werden konnte (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, BFH/NV 2002, 1407; vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676; vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 19. April 2005 XI B 243/03, BFH/NV 2005, 1586; vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).
  • BFH, 05.03.2007 - V B 84/06

    Vorsteuerabzug

    Dies rechtfertigt aber keine Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676).
  • BFH, 03.02.2005 - V B 147/03

    Keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des FG und die ebenfalls tragenden Rechtsausführungen der Divergenzentscheidungen so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676; vom 21. Mai 2004 V B 212/03, BFH/NV 2004, 1368, m.w.N.).
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