Rechtsprechung
| BFH, 19.12.2003 - V B 83/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- NWB SteuerXpert START
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Vorsteuerabzug bei Identität von leistenden Unternehmer und Rechnungsaussteller - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorsteuerabzug, Identität von Unternehmer und Rechnungsaussteller
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 25.02.2002 - 1 K 795/99
- BFH, 19.12.2003 - V B 83/02
Zeitschriftenfundstellen
- BFH/NV 2004, 676
Wird zitiert von ... (7)
- BFH, 07.12.2005 - I B 90/05
NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung
Wird als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt, so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz, Terminprotokoll), in denen die Beweisthemen aufgeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85; vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676, m.w.N.). - BFH, 22.09.2006 - IX B 61/06
NZB: Überraschungsentscheidung, Verfahrensmangel
aa) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wie auch der Verletzung der richterlichen Hinweispflichten i.S. des § 76 Abs. 2 FGO genügt zunächst den formalen Anforderungen, weil sie die tatsächliche Durchführung der streitigen Zahlungen aufgrund der entgeltlichen Wohnrechtseinräumung als aufklärungsbedürftige Tatsache und das Ergebnis einer ggf. durchzuführenden Beweisaufnahme benennt sowie begründet, warum der Mangel aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr in der mündlichen Verhandlung gerügt werden konnte (…vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, BFH/NV 2002, 1407; vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676;… vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132;… vom 19. April 2005 XI B 243/03, BFH/NV 2005, 1586;… vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601). - BFH, 05.03.2007 - V B 84/06
Vorsteuerabzug
Dies rechtfertigt aber keine Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676).
- BFH, 03.02.2005 - V B 147/03
Keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei …
Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des FG und die ebenfalls tragenden Rechtsausführungen der Divergenzentscheidungen so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676;… vom 21. Mai 2004 V B 212/03, BFH/NV 2004, 1368, m.w.N.). - BFH, 22.09.2006 - IX B 63/06
Abgelehnte Anerkennung eines entgeltlichen Wohnungsrechts als …
aa) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wie auch der Verletzung der richterlichen Hinweispflichten i.S. des § 76 Abs. 2 FGO genügt zunächst den formalen Anforderungen, weil sie die tatsächliche Durchführung der streitigen Zahlungen aufgrund der entgeltlichen Wohnrechtseinräumung als aufklärungsbedürftige Tatsache und das Ergebnis einer ggf. durchzuführenden Beweisaufnahme benennt sowie begründet, warum die Kläger aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr in der mündlichen Verhandlung gerügt werden konnten (…vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, BFH/NV 2002, 1407; vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676;… vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132;… vom 19. April 2005 XI B 243/03, BFH/NV 2005, 1586;… vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601). - BFH, 22.09.2006 - IX B 62/06
Abgelehnte Anerkennung eines entgeltlichen Wohnungsrechts als …
aa) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wie auch der Verletzung der richterlichen Hinweispflichten i.S. des § 76 Abs. 2 FGO genügt zunächst den formalen Anforderungen, weil sie die tatsächliche Durchführung der streitigen Zahlungen aufgrund der entgeltlichen Wohnrechtseinräumung als aufklärungsbedürftige Tatsache und das Ergebnis einer ggf. durchzuführenden Beweisaufnahme benennt sowie begründet, warum der Mangel aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr in der mündlichen Verhandlung gerügt werden konnte (…vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, BFH/NV 2002, 1407; vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676;… vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132;… vom 19. April 2005 XI B 243/03, BFH/NV 2005, 1586;… vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601). - BFH, 16.12.2005 - V B 13/05
Revisionszulassung; Rechtsfortbildung
a) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von zwei BFH-Urteilen beantragt, hat er nicht, wie erforderlich, voneinander abweichende Rechtssätze des FG einerseits und des BFH andererseits gegenübergestellt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676).
