Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.01.2004

Rechtsprechung
   BFH, 28.01.2004 - I B 50/03   

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BFH, 28.01.2004 - I B 50/03 (https://dejure.org/2004,10074)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2004 - I B 50/03 (https://dejure.org/2004,10074)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - I B 50/03 (https://dejure.org/2004,10074)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 799
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 29.11.1985 - VI R 13/82

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Nichtbeachtung eines Schriftsatzes - Erweiterung

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 50/03
    Dabei muss das Gericht aufgrund der Ausführungen in diesem Schriftsatz die für und gegen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe abwägen und die dabei maßgeblichen Überlegungen in seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen, damit geprüft werden kann, ob es sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187; vom 19. Februar 1993 III R 101/89, BFH/NV 1994, 555).
  • BFH, 26.01.1996 - X B 133/95

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 50/03
    Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dass das FG das Verfahren ermessensfehlerhaft nicht wiedereröffnet habe, ist für eine Darlegung dieses Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO somit die schlüssige Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich die Verletzung der Verpflichtung des FG zu fehlerfreier Ermessensausübung ergibt (BFH-Beschlüsse vom 25. April 1996 VIII B 30/95, BFH/NV 1997, 118; vom 26. Januar 1996 X B 133/95, BFH/NV 1996, 563).
  • BFH, 26.06.2002 - I B 96/01

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht, des rechtlichen Gehörs und der

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 50/03
    Für die schlüssige Darlegung des von der Klägerin zudem gerügten Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG muss, da es sich insoweit um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt, u.a. vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469; vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 67 ff.).
  • BFH, 03.09.1998 - XI B 123/97

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsanforderungen - Mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 50/03
    Für die schlüssige Darlegung des von der Klägerin zudem gerügten Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG muss, da es sich insoweit um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt, u.a. vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469; vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 67 ff.).
  • BFH, 04.04.2001 - XI R 60/00

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 50/03
    Da es sich bei der Verweisung des FG auf das Verfahren 6 V 558/00 somit erkennbar nicht um einen überraschenden Hinweis auf einen Vorgang handelte, zu dem weder ein sachlicher noch zeitlicher Bezug mehr bestand, ist der Streitfall auch nicht mit dem vom BFH im Urteil vom 4. April 2001 XI R 60/00 (BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726) entschiedenen Fall, auf den die Klägerin verweist, vergleichbar.
  • BFH, 26.02.1975 - II R 120/73

    Angriffsmittel - Verteidigungsmittel - Schluß der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 50/03
    Im Streitfall durfte das FG vielmehr davon ausgehen, dass für die Beteiligten hinreichende Möglichkeiten zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung bestanden haben (vgl. dazu auch das BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489).
  • BFH, 22.11.2000 - I B 106/00

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 50/03
    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin, vertreten durch dieselben Prozessbevollmächtigten, gegen den bezeichneten Beschluss 6 V 558/00 außerordentliche Beschwerde (Az. des BFH I B 106/00) u.a. bereits mit der Begründung eingelegt hat (S. 10 der Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2000), das FG habe, ohne einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin bloßes Vertriebsunternehmen sei.
  • BFH, 25.04.1996 - VIII B 30/95

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei Ablehnung der Wiedereröffnung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 50/03
    Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dass das FG das Verfahren ermessensfehlerhaft nicht wiedereröffnet habe, ist für eine Darlegung dieses Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO somit die schlüssige Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich die Verletzung der Verpflichtung des FG zu fehlerfreier Ermessensausübung ergibt (BFH-Beschlüsse vom 25. April 1996 VIII B 30/95, BFH/NV 1997, 118; vom 26. Januar 1996 X B 133/95, BFH/NV 1996, 563).
  • BFH, 19.02.1993 - III R 101/89

    Verfahrensfehler auf Grund der Versagung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 50/03
    Dabei muss das Gericht aufgrund der Ausführungen in diesem Schriftsatz die für und gegen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe abwägen und die dabei maßgeblichen Überlegungen in seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen, damit geprüft werden kann, ob es sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187; vom 19. Februar 1993 III R 101/89, BFH/NV 1994, 555).
  • BFH, 09.09.1998 - IX B 101/98

    Verfahrensmangel - Bezeichnungsanforderungen - Uzutreffende Sachverhaltswürdigung

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 50/03
    Für die schlüssige Darlegung des von der Klägerin zudem gerügten Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG muss, da es sich insoweit um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt, u.a. vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469; vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 67 ff.).
  • BFH, 24.10.2006 - VIII B 189/05

    Substantiierter Beweisantrag

    Dabei muss das Gericht aufgrund der Ausführungen in diesem Schriftsatz die für und gegen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe abwägen und die dabei maßgeblichen Überlegungen in seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen, damit geprüft werden kann, ob es sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2004 I B 50/03, BFH/NV 2004, 799, m.w.N., unter 1. der Gründe).

    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dass das FG das Verfahren ermessensfehlerhaft nicht wieder eröffnet habe, ist für die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO somit die schlüssige Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich die Verletzung der Verpflichtung des FG zur fehlerfreien Ermessensausübung ergibt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 799, m.w.N.).

  • BFH, 16.02.2005 - IV B 112/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht Wiedereröffnung der mündlichen

    Wird gerügt, das Finanzgericht (FG) habe das rechtliche Gehör des Klägers dadurch verletzt, dass es die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet habe, obwohl der Kläger nachträglich Unterlagen zur Begründung seines Klagebegehrens eingereicht habe, sind zur schlüssigen Begründung der Verfahrensrüge Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das FG ermessensfehlerhaft die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1996 VIII B 30/95, BFH/NV 1997, 118; vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679; vom 28. Januar 2004 I B 50/03, BFH/NV 2004, 799).
  • FG Niedersachsen, 10.03.2008 - 4 K 10004/03

    Berücksichtigung von nachgereichten Schriftsätzen und Wiedereröffnung einer

    Denn kein Beteiligter kann erwarten, dass eine mündliche Verhandlung allein deshalb vertagt oder nach ihrem Schluss wiedereröffnet wird, wenn er sich trotz hinreichender Frist nicht genügend vorbereitet hat ( BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BStBl II 1975, 489 m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 13. November 2001, IX B 89/01, BFH/NV 2002, 511; vom 28. Januar 2004 I b 50/03 BFH/NV 2004, 799).
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BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - I B 5/03 (https://dejure.org/2004,11195)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 799
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.02.2003 - I B 49/02

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 5/03
    Jedenfalls in einem solchen Fall wird das Recht des Beteiligten auf Gehör nur dann verletzt, wenn das FG seine Entscheidung auf eine Erwägung stützt, die weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und zu deren Berücksichtigung der Beteiligte nach dem bisherigen Verfahrensverlauf keinen Anlass hatte (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 I B 49/02, BFH/NV 2003, 1058, m.w.N.).

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt hingegen nicht vor, wenn das FG im Urteil einen rechtlichen Gesichtspunkt als maßgebend herausstellt, der im bisherigen Verfahren angesprochen wurde; das gilt unabhängig davon, ob dies im gerichtlichen Verfahren oder im voraufgegangenen Verwaltungsverfahren geschehen ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 1058, m.w.N.).

  • BFH, 08.01.2003 - I B 22/02

    NZB; rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 5/03
    Dieses Recht beinhaltet zwar u.a., dass das FG sein Urteil sowohl in tatsächlicher (§ 96 Abs. 2 FGO) als auch in rechtlicher Hinsicht nur auf Gesichtspunkte und Erwägungen stützen darf, mit deren Heranziehung die Beteiligten gerechnet haben oder zumindest rechnen mussten (Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2003 I B 22/02, BFH/NV 2003, 925, m.w.N.).
  • BFH, 07.08.2002 - I R 45/01

    Recht auf Gehör

    Auszug aus BFH, 28.01.2004 - I B 5/03
    Dieses Recht beinhaltet zwar u.a., dass das FG sein Urteil sowohl in tatsächlicher (§ 96 Abs. 2 FGO) als auch in rechtlicher Hinsicht nur auf Gesichtspunkte und Erwägungen stützen darf, mit deren Heranziehung die Beteiligten gerechnet haben oder zumindest rechnen mussten (Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2003 I B 22/02, BFH/NV 2003, 925, m.w.N.).
  • BFH, 25.07.2006 - IV B 116/04

    NZB: Sachverständigengutachten, Sachaufklärungspflicht

    Für eine Überraschungsentscheidung ist aber schon deshalb kein Raum, weil die Frage nach dem Vorliegen eines "Mischbetriebs" bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens war und das FA sich hierauf auch im Klageverfahren (Schriftsatz vom 10. Juni 2003) berufen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2004 I B 5/03, BFH/NV 2004, 799; vom 30. März 2004 V B 62/03, juris, und vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421).
  • BFH, 12.10.2010 - I B 190/09

    Rechtliches Gehör bei Verwertung einer Urkunde - Überraschungsentscheidung -

    Eine das Gehörsrecht verletzende Überraschungsentscheidung liegt aber nicht schon dann vor, wenn das FG im Ergebnis einen Aspekt für maßgeblich hält, der im bisherigen Verlauf streitig erörtert worden, dann aber zunächst in den Hintergrund getreten ist (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2004 I B 5/03, BFH/NV 2004, 799, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2012 - I B 131/11

    Keine Überraschungsentscheidung bei Schriftsatzfrist

    Auch der Hinweis der Klägerin, das FG habe seine Entscheidung auf die Annahme einer "auflösenden Bedingung" gestützt, nachdem im Vorfeld der mündlichen Verhandlung über sechs Jahre allein die Frage des "wirtschaftlichen Eigentums" im Vordergrund gestanden habe, bleibt insoweit unbeachtlich (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Januar 2004 I B 5/03, BFH/NV 2004, 799, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.2005 - VI B 176/04

    Arbeitslohn - Abgrenzung zu anderen Zuwendungen

    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (BFH-Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 28. Januar 2004 I B 5/03, BFH/NV 2004, 799).
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