Rechtsprechung
   BFH, 14.10.2003 - X B 26/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8063
BFH, 14.10.2003 - X B 26/03 (https://dejure.org/2003,8063)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2003 - X B 26/03 (https://dejure.org/2003,8063)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - X B 26/03 (https://dejure.org/2003,8063)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,8063) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 n.F.; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    NZB: Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 82
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - X B 26/03
    Das von ihm zitierte BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78 (BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381) ist als Beleg für die vom Kläger an der Richtigkeit der angefochtenen Vorentscheidung gehegten Zweifel ungeeignet, weil es zu der hier entscheidungserheblichen Frage, inwieweit die Anerkennung der für spätere Steuerabschnitte geltend gemachten Verluste durch die Finanzbehörde zwingend dazu führt, dass die Gewinnerzielungsabsicht auch in einem vorangegangenen Veranlagungszeitraum bejaht werden muss, keine Stellung nimmt.

    Soweit der Kläger des Weiteren rügt, die angefochtene Vorentscheidung weiche von dem BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 ab, ist auch diese Rüge nicht schlüssig erhoben.

    b) Im Streitfall fehlt es bereits an der Herausarbeitung eines bestimmten abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatzes aus der angegriffenen FG-Entscheidung, der von dem vom Kläger zitierten Rechtssatz aus dem BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 abweichen soll.

  • BFH, 05.07.2002 - XI B 67/00

    NZB; Divergenz; neuer Sachverhaltsvortrag

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - X B 26/03
    a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - X B 26/03
    a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 12.07.2002 - II B 33/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - X B 26/03
    a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - X B 26/03
    Danach muss der Beschwerdeführer zur gebotenen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von ihm herausgestellten (abstrakten) Rechtsfrage substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.).
  • BFH, 25.10.2012 - X B 133/11

    Pflicht zur Aufbewahrung der sog. Schichtzettel im Taxigewerbe; keine

    Denn die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gleichfalls das Herausstellen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281, und vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41, § 116 Rz 38), sowie substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der herausgestellten Rechtsfrage (z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 176/12

    Fehlende Entscheidungsgründe als absoluter Revisionsgrund

    Denn die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gleichfalls das Herausstellen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281, und vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 41, § 116 Rz 38), sowie substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der herausgestellten Rechtsfrage (z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82).
  • BFH, 29.03.2007 - V B 208/05

    USt; grundsätzliche Bedeutung; Entgeltzahlung von dritter Seite

    Im Streitfall fehlt es bereits an der Herausarbeitung eines bestimmten abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatzes aus der angegriffenen FG-Entscheidung, der von einem Rechtssatz der o.g. Rechtsprechung abweicht, wie dies zur Darlegung einer Divergenz erforderlich ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82).
  • BFH, 03.03.2006 - V B 15/05

    Schätzung

    Im Streitfall fehlt es an der Herausarbeitung eines bestimmten abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatzes aus der angegriffenen FG-Entscheidung, der von einem Rechtssatz aus dem BFH-Urteil in BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905 abweicht, wie dies zur Darlegung einer Divergenz erforderlich ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82).
  • BFH, 18.05.2005 - XI B 45/04

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

    Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und die vorgelegte Rechtsfrage muss klärungsfähig und klärungsbedürftig sein (BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82; vom 15. September 2004 I B 204/03, juris Nr.: STRE200451322).
  • BFH, 14.11.2005 - II B 118/04

    NZB: Vertagung - Abwesenheit des Klägers wegen Haftbefehls

    Zur Darlegung der behaupteten Abweichungen von den Entscheidungen des BFH vom 19. September 1991 III R 233/90 (BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182), vom 3. November 1976 VIII R 137/74 (BFHE 120, 391, BStBl II 1977, 205), vom 24. April 1990 VIII R 170/83 (BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539) sowie vom 30. März 1999 VIII R 19/98 (BFH/NV 1999, 1325) wäre es erforderlich gewesen, tragende Rechtssätze aus der Vorentscheidung und den Urteilen des BFH so einander gegenüber zu stellen, dass die Abweichungen erkennbar werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82, unter 3.a).
  • BFH, 15.07.2005 - I B 98/04

    Rüge unzureichender Sachaufklärung

    Das reicht jedoch schon deshalb nicht aus, weil das Erfordernis einer Rechtsfortbildung im revisionsrechtlichen Sinne nur dann besteht, wenn eine höchstrichterliche Klärung der betreffenden Frage im allgemeinen Interesse liegt und im konkreten Fall erfolgen kann (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493; vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82).
  • BFH, 23.05.2005 - X B 121/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Vorliegen einer

    Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung dient, in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82).
  • BFH, 22.09.2004 - X B 58/04

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2005 - III S 2/05

    PKH für NZB

    Abgesehen davon, dass dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau dort --abweichend vom Streitfall-- eine Wohnung im Inland ausschließlich zur eigenen Nutzung zur Verfügung stand, liegt eine die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO rechtfertigende Divergenz nur vor, wenn das FG in seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer BFH-Entscheidung abweicht (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82, m.w.N.).
  • BFH, 28.02.2005 - III S 3/05

    Prozesskosten von Eltern für strafrechtlich verurteilten Sohn

  • BFH, 15.09.2004 - I B 204/03

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtssache;

  • BFH, 10.08.2004 - I B 184/03

    Rüge mangelnder Sachaufklärung; Rüge einer Abweichung der Vorentscheidung von der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht