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   BFH, 23.01.2004 - VII B 190/03   

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https://dejure.org/2004,13104
BFH, 23.01.2004 - VII B 190/03 (https://dejure.org/2004,13104)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2004 - VII B 190/03 (https://dejure.org/2004,13104)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2004 - VII B 190/03 (https://dejure.org/2004,13104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ZK Art. 172 Abs. 3
    Grundsätzliche Bedeutung; Untersagung der Tätigkeit in einer Freizone

  • datenbank.nwb.de

    Untersagung von Tätigkeiten in einer Freizone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beimessung von grundsätzlicher Bedeutung für eine Rechtsfrage; Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten in einer Freizone; Gewähr der zollrechtlichen Zuverlässigkeit einer Person wegen Verfehlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 845
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 23.01.2004 - VII B 190/03
    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.).

    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

    Ob die Beschwerde allerdings in ausreichend schlüssiger Weise darlegt, dass es sich hierbei um eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handelt, erscheint zweifelhaft, weil allein der Hinweis der Beschwerde, dass die Rechtsfrage vom BFH bisher noch nicht entschieden sei, insoweit nicht ausreichend ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 141), kann aber offen bleiben.

  • BFH, 12.01.1988 - VII R 74/84

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids - Haftung einer Buchhalterin für die

    Auszug aus BFH, 23.01.2004 - VII B 190/03
    Zollbehörde und FG sind zwar nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen eines Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn und soweit sie diese für zutreffend halten --insbesondere bei einem bereits vorliegenden rechtskräftigen Urteil--; eine Verpflichtung, die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu übernehmen, besteht hingegen nicht (Senatsurteil vom 12. Januar 1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692).
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 23.01.2004 - VII B 190/03
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
  • BFH, 25.01.2006 - X B 125/05

    NZB: Verfahrensfehler - Ablehnung der Terminsverlegung

    Zudem war das FG zwar nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn und soweit es diese für zutreffend hält; eine Verpflichtung, die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu übernehmen, besteht hingegen nicht (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2004 VII B 190/03, BFH/NV 2004, 845).
  • BFH, 06.08.2007 - VII B 327/06

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Zustellung der Ladung an Schuldner

    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2004 VII B 190/03, BFH/NV 2004, 845).
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