Rechtsprechung
   BFH, 31.03.2004 - X R 66/98   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ablösung einer privaten Versorgungsrente wegen Veräußerung des durch vorweggenommene Erbfolge erlangten Gewerbebetriebs als Unterhaltsleistung nicht abziehbar - Fortentwicklung der bisherigen Praxis

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 1 und 2
    Ablösung von Versorgungsleistungen anlässlich der Veräußerung des Vermögens führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Ablösezahlung für private Versorgungsrente weder Veräußerungskosten noch nachträgliche Anschaffungskosten noch dauernde Last

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Versorgungsleistungen - Ablösezahlung nicht abziehbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ablöse wegen Leibrente nicht absetzbar

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 2, HGB § 255 Abs 1
    Ablösung; Anschaffungskosten; Grundstück; Leibrente; Veräußerungsgewinn

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Ablösung der privaten Versorgungsrente" von Prof. Dr. Peter Fischer, Vorsitzender Richter am BGH, original erschienen in: ZErb 2004, 219 - 221.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Schicksal von Versorgungsleistungen bei Weiterverkauf des übernommenen Vermögens - Anmerkung zu dem BFH-Urteil vom 31.3.2004 VIII R 66/98 -" von Dipl.-Finanzw. Bernhard Paus, original erschienen in: DStZ 2005, 31 - 34.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 205, 285
  • NJW 2004, 3000 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 1199 (Ls.)
  • BB 2004, 1207
  • DB 2004, 1128
  • BStBl II 2004, 830
  • BFH/NV 2004, 881



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06  

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

    Dieser wird in der Weise rechtstechnisch verwirklicht, dass die Aufwendungen beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar und die entsprechenden Zuflüsse beim Übergeber nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar sind, und bedingt eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand (BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830).

    Der Abzug von dauernden Lasten in Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe beruht auf dem Prinzip der vorbehaltenen Erträge, nicht auf dem Umstand einer besonderen Belastung (BFH-Urteil in BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 22 Rz 83).

  • BFH, 15.02.2006 - X R 5/04  

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Grabmalkosten

    Ohnehin hat die Rechtsprechung den die frühere Doktrin prägenden Grundsatz von der "Steuerbarkeit bzw. Abziehbarkeit nach der äußeren Form der Wiederkehr" zwischenzeitlich generell aufgegeben (Senatsurteile vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575, und vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830, unter II. 4. b).

    b) Der erkennende Senat weist darauf hin, dass im Hinblick auf den das Sonderrecht der Vermögensübergabe konstituierenden Grundsatz der materiell-rechtlichen Korrespondenz (vgl. Senatsurteile in BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830, und vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130) als dauernde Last abziehbare Altenteilsleistungen beim Bezieher als sonstige wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 EStG) steuerbar sind.

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01  

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Diese Überlegung hat den Senat in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) zu der --damals nicht entscheidungserheblichen-- Bemerkung veranlasst, dass mit der Veräußerung oder dem Verbrauch des übergebenen Vermögens die Abziehbarkeit der dauernden Last jedenfalls auch dann endet, wenn kein Ersatzwirtschaftsgut ("Surrogat") erworben wird.
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