Rechtsprechung
BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98 (1) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen von Eltern an ihre Kinder - Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung i. S. d. § 42 AO - Einräumung eines unentgeltlichen Wohnungsrechtes im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung - Vereinbarung ...
- Judicialis
ZPO § 323; ; AO 1977 § 41 Abs. 2; ; AO 1977 § 42; ; AO 1977 § 42 Abs. 1; ; AO 1977 § 42 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 42; EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 21
Rechtsmissbrauch durch Mietverträge nach Grundstücksübertragung zwischen nahen Angehörigen? - datenbank.nwb.de
Anerkennung eines Mietvertrags nach einer Grundstücksübertragung unter Angehörigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 11.12.1997 - IV 126/96
- BFH, 26.06.2002 - IX R 8/98
- BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98 (1)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2004, 939
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98
Der Senat hat durch Beschluss in dieser Sache vom 26. Juni 2002 mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des beim Großen Senat des BFH anhängigen Verfahrens GrS 1/00 angeordnet.Er hat --nachdem der Große Senat des BFH durch Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 über dieses Verfahren entschieden hat-- durch Beschluss vom 25. September 2003 das Verfahren wieder aufgenommen.
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) sind Versorgungsleistungen von der Art, wie sie im Streitfall vorliegen, dann nicht als dauernde Last abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können.
Der Senat verweist zur Berechnung im Einzelnen auf den Beschluss des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C. II. 6.).
- BFH, 25.07.1995 - IX R 66/93
Ablösung eines Wohnrechts und anschließende Vermietung
Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98
Ein Rechtsmissbrauch sei hier ebenso wie im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 1995 IX R 66/93 (BFH/NV 1996, 123) zu bejahen.Der Mietvertrag umfasste nicht das gesamte Anwesen, sondern lediglich die Räume im Erdgeschoss, die auch die durch den Anbau bedingte Erweiterung der Wohnung betraf (Abgrenzung zum Urteil in BFH/NV 1996, 123).
- BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92
Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur …
Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98
Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, und vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443, m.w.N.).
- BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00
Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen
Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98
Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, und vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443, m.w.N.). - BFH, 05.11.2002 - IX R 30/01
VuV, Mietverträge zwischen nahen Angehörigen
Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98
Das FG hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht geprüft, ob der Mietvertrag dem Fremdvergleich genügt (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 30/01, BFH/NV 2003, 465). - BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03
Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen
Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98
Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 sind aber erfüllt, wenn ein im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes, unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe der dauernden Last vereinbart wird (vgl. dazu im Einzelnen das BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen). - BFH, 10.12.2003 - IX R 12/01
Zum Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 bei Abschluss eines Mietvertrages …
Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98
Überdies stellt der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen nach dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 IX R 12/01 nicht schon deshalb einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, weil der Mieter das Grundstück --wie hier-- zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat. - BFH, 26.11.1996 - IX R 51/94
Unrechte einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung …
Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98
Eltern steht es nämlich frei, ihren Kindern Vermögensgegenstände entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen und sich ferner die Nutznießung des übertragenen Gegenstandes entweder unentgeltlich oder entgeltlich zu sichern (BFH-Urteil vom 26. November 1996 IX R 51/94, BFH/NV 1997, 404).
- BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung
Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, und vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 17. Dezember 2003 IX R 8/98, BFH/NV 2004, 939, m.w.N.). - FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06
Übernahme von privat veranlassten Darlehensverbindlichkeiten durch eine GbR …
Eine rechtliche Gestaltung sei dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebrauche, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorlägen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wähle, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein solle (vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003 509 und vom 26.03.1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 17.12.2003 IX R 8/98, BFH/NV 2004 939 m.w.N.). - FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 467/04
Vorliegen einer Entnahme bei Übertragung der Milchreferenzmenge in einem den …
Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443; BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BStBl II 2003, 509; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 8/98, BFH/NV 2004, 939).
- FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 362/04
Bestehen einer steuerpflichtigen Entnahme bei Überführung einer Milchquote auf …
Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443; BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BStBl II 2003, 509; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 8/98, BFH/NV 2004, 939). - FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 64/03
Bestehen einer steuerpflichtigen Entnahme bei Übertragung eines Teilbetriebs bzw. …
Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443; BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BStBl II 2003, 509; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 8/98, BFH/NV 2004, 939). - FG Nürnberg, 06.12.2007 - IV 200/06
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten durch Abschluss eines Mietvertrages unter …
Bei den BFH-Urteilen vom 10.12.2003 (Az.: IX R 12/01, BStBl. II 2004, 643) und vom 17.12.2003 (Az.: IX R 8/98, BFH/NV 2004, 939 ) war die dauernde Last als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung vereinbart.