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   BFH, 24.03.2004 - I B 203/03   

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BFH, 24.03.2004 - I B 203/03 (https://dejure.org/2004,3328)
BFH, Entscheidung vom 24.03.2004 - I B 203/03 (https://dejure.org/2004,3328)
BFH, Entscheidung vom 24. März 2004 - I B 203/03 (https://dejure.org/2004,3328)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsverbot für Geldbußen - Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils - Europäische Kartellrechtsbußen

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 2; ; KStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8; ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3; ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8; FGO § 69 Abs. 2 S. 3
    Kartellrechtsbuße der EU-Kommission; BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer; Betriebsausgabenabzug für von der EG-Kommission wegen Kartellverstößen verhängtes Bußgeld (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2004, 2121
  • BFH/NV 2004, 959
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.06.1999 - I R 100/97

    Geldbuße als Betriebsausgabe

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - I B 203/03
    Das gilt unabhängig davon, ob sich bei der konkret festgesetzten Buße "Ahndungsteil" und "Abschöpfungsteil" eindeutig voneinander abgrenzen lassen oder nicht (Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658).

    Die Höhe der hiernach möglicherweise zu berücksichtigenden Betriebsausgaben wird ggf. im weiteren Verlauf des Besteuerungsverfahrens zu ermitteln und unter Umständen zu schätzen sein (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658).

  • BFH, 09.06.1999 - I R 64/97

    Keine Rückstellung für Geldbußen

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - I B 203/03
    Das bedeutet zugleich, dass das Drohen einer solchen Geldbuße nicht die Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung rechtfertigt (Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656).

    Die Bildung einer Rückstellung zum 31. Dezember 1996 wäre zwar unzulässig gewesen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Erwartung berechtigt gewesen wäre, dass die EG-Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße deren steuerliche Nichtabziehbarkeit berücksichtigen werde (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656).

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - I B 203/03
    Bei deren Beurteilung ist nicht nur auf die Menge und den Wert der Waren abzustellen, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte; vielmehr kann auch die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens berücksichtigt werden, die für den Einfluss dieses Unternehmens auf den Markt von Bedeutung sein kann (EuG-Urteile vom 21. Februar 1995 Rs. T-29/92, "SPO u.a.", Slg. 1995, II-289, Tz. 385; vom 14. Mai 1998 Rs. T-327/94, "SCA Holding", Slg. 1998, II-1373, Tz. 176).
  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - I B 203/03
    Ohne Angabe dazu kann aber keine Sicherheitsleistung angeordnet werden (BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - I B 203/03
    Schließlich ist anerkannt, dass es für die Bemessung der Geldbuße keine abschließende Liste von in jedem Fall zu berücksichtigenden Kriterien gibt, sondern dass sowohl über die Heranziehung als auch über die Gewichtung der zu beachtenden Gesichtspunkte jeweils im Einzelfall zu entscheiden ist (EuGH-Urteil vom 17. Juli 1997 Rs. C-219/95 P, "Ferriere Nord", Slg. 1997, I-4411, Tz. 33, m.w.N.).
  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - I B 203/03
    Überdies kann allgemein bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung der Gewinn berücksichtigt werden, den das Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte (EuG-Urteil vom 21. Oktober 1997 Rs. T-229/94, "Deutsche Bahn", Slg. 1997, II-1689, Tz. 127).
  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - I B 203/03
    Die Wirtschaftskraft kann wiederum u.a. aus dem Umsatz des Unternehmens abgeleitet werden (EuGH-Beschluss vom 25. März 1996 Rs. C-137/95 P, "SPO", Slg. 1996, I-1611, Tz. 54), und zwar nicht nur aus dem Umsatz auf demjenigen Markt, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, sondern ggf. auch aus dem Gesamtumsatz (EuGH-Urteil vom 8. Februar 1990 Rs. C-279/87, "Tipp-Ex GmbH & Co. KG", Slg. 1990, I-262, Tz. 3).
  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - I B 203/03
    Bei deren Beurteilung ist nicht nur auf die Menge und den Wert der Waren abzustellen, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte; vielmehr kann auch die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens berücksichtigt werden, die für den Einfluss dieses Unternehmens auf den Markt von Bedeutung sein kann (EuG-Urteile vom 21. Februar 1995 Rs. T-29/92, "SPO u.a.", Slg. 1995, II-289, Tz. 385; vom 14. Mai 1998 Rs. T-327/94, "SCA Holding", Slg. 1998, II-1373, Tz. 176).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - I B 203/03
    bb) Die kartellrechtlichen Sanktionen der EG-Kommission sind nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezogen und auf dessen Abschöpfung gerichtet, sondern dienen vor allem der Ahndung des Verstoßes und der Abschreckung potentieller Nachahmer (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 7. Juni 1983 Rs. 100 - 103/80, "Musique Diffusion Francaise", Slg. 1983, 1825, Tz. 105 f.).
  • EuGH, 08.02.1990 - 279/87

    Tipp-Ex / Kommission

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - I B 203/03
    Die Wirtschaftskraft kann wiederum u.a. aus dem Umsatz des Unternehmens abgeleitet werden (EuGH-Beschluss vom 25. März 1996 Rs. C-137/95 P, "SPO", Slg. 1996, I-1611, Tz. 54), und zwar nicht nur aus dem Umsatz auf demjenigen Markt, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, sondern ggf. auch aus dem Gesamtumsatz (EuGH-Urteil vom 8. Februar 1990 Rs. C-279/87, "Tipp-Ex GmbH & Co. KG", Slg. 1990, I-262, Tz. 3).
  • BFH, 19.06.2000 - I B 110/99

    Pensionszusage zugunsten eines 74-jährigen Angehörigen

  • FG München, 23.10.2003 - 6 V 335/03

    Abzug einer durch die Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Geldbuße;

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 40/17

    BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

    Daher sind auch in der Steuerbilanz zunächst Rückstellungen für Geldbußen zu bilden, die jedoch durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wieder insoweit für die steuerrechtlichen Zwecke zu neutralisieren sind, als das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG Anwendung findet (vgl. BFH-Urteile vom 09.06.1999 - I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656, unter II.1., Rz 10; vom 06.04.2000 - IV R 31/99, BFHE 192, 64BStBl II 2001, 536, unter 2.d aa, Rz 38; in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 23; s.a. Drüen in Festschrift Gosch, 2016, S. 57, 68; Drüen/Kersting, Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen des Bundeskartellamtes, 2016, S. 29; nach a.A. ist --ohne Abweichung im steuerrechtlichen Ergebnis-- schon die Bildung einer Rückstellung in der Steuerbilanz ausgeschlossen, soweit das Abzugsverbot greift, vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2003 - 2 K 2377/01, EFG 2003, 1602, rechtskräftig; s.a. BFH-Beschluss vom 24.03.2004 - I B 203/03, BFH/NV 2004, 959, unter III.4., Rz 23; ferner Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz N 39; jeweils m.w.N.; Kruschke in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 1740).

    Die Wendung "abgeschöpft worden ist" macht deutlich, dass nur die tatsächliche Abschöpfung relevant sein soll; der Wortlaut enthält insbesondere keinen Bezug auf den "Charakter" der Geldbuße oder den Willen der betreffenden Behörde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d aa, Rz 16).

    Diese auf die Ahndung des konkreten Verstoßes und der Abschreckung potentieller Nachahmer gerichtete Zweckbestimmung und Lenkungsfunktion schließt es nicht aus, dass mit derartigen Geldbußen auch durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft werden (zu von der Kommission der Europäischen Union --EU-Kommission-- ausgesprochenen kartellrechtlichen Sanktionen vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb, Rz 17, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 26; FG Münster, Urteil in EFG 2018, 380; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2018 - 1 K 2469/16, juris).

    bb) Dies gilt gleichfalls hinsichtlich des --eine von der EU-Kommission verhängte Geldbuße betreffenden-- BFH-Beschlusses in BFH/NV 2004, 959.

    Zwar soll nach dieser Entscheidung jede betragsmäßige Korrespondenz zwischen der Höhe der Strafe oder Buße einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil andererseits zur Abziehbarkeit führen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d aa, Rz 16).

  • BFH, 07.12.2022 - I R 15/19

    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8

    An einer solchen objektiven Abschöpfungswirkung wird es regelmäßig dann fehlen, wenn sich aus der Betragshöhe eine Korrespondenz mit dem Umfang des wirtschaftlichen Vorteils nicht feststellen lässt (s. bereits Senatsbeschluss vom 24.03.2004 - I B 203/03, BFH/NV 2004, 959 unter III.2.d aa) bzw. anderweitig erkennbar ist, dass die Bemessung ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt ist.

    Wird in der Handelsbilanz in Übereinstimmung mit § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs für eine Geldbuße zunächst eine Rückstellung gebildet, kommt für die Ermittlung des steuerlichen Einkommens das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG zur Anwendung; für steuerliche Zwecke wird der handelsrechtliche Passivposten im Ergebnis wieder neutralisiert (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.11.2013 - IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 21; vom 22.05.2019 - XI R 40/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz 21 ff.; jeweils m.w.N.; so im Ergebnis auch Senatsbeschluss vom 24.03.2004 - I B 203/03, BFH/NV 2004, 959).

    Ob ein Abschöpfungsteil i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG vorliegt, hängt dabei nicht von einem "subjektiven Abschöpfungswillen" der betreffenden (Kartell-)Behörde ab (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d aa).

    An einer objektiven Abschöpfungswirkung wird es dabei regelmäßig dann fehlen, wenn sich eine betragsmäßige Korrespondenz zwischen der Höhe der Buße einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil andererseits nicht feststellen lässt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d aa) bzw. anderweitig erkennbar ist, dass die Bemessung erkennbar ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt ist (z.B. Schwetlik, Der GmbH-Steuerberater 2019, 369, 371).

    aa) Aus der Verordnung selbst ergeben sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte, dass das Bußgeld insgesamt oder zu einem abgrenzbaren Teil ausschließlich oder vornehmlich der Gewinnabschöpfung dient (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb, und BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 28 zu Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 als Nachfolgeregelung zu Art. 15 Abs. 2 KartellVO).

    Neben den am Kartell beteiligten Unternehmen (Spezialprävention) sollen auch potentielle Nachahmer abgeschreckt werden (Generalprävention; so bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb, unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH Musique Diffusion française u.a./Kommission vom 07.06.1983 - C-100-103/80, EU:C:1983:158, Rz 105 f.; Erwägungsgrund Nr. 4 der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2006, Nr. C 210, 2, sog. Leitlinien 2006).

    bb) Diese rechtliche Ausgangslage schließt es indes nicht aus, dass mit auf Grundlage der KartellVO festgesetzten Geldbußen auch die durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangten wirtschaftlichen Vorteile i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft wurden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 26, unter Verweis auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959).

    Somit ist aufgrund der beiden zuvor genannten Aspekte nicht ausgeschlossen, dass durch eine Geldbuße unter Heranziehung der Leitlinien 1998 eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG bewirkt wird (so bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb).

  • BFH, 07.11.2013 - IV R 4/12

    Abziehbarkeit von EU-Geldbußen

    Ausgehend von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. März 2004 I B 203/03 (BFH/NV 2004, 959) sei das Vorliegen eines Abschöpfungsteils dem Grunde nach unabhängig davon zu bejahen, welche Aussagen die Klägerin im Kartellverfahren vor der Kommission gemacht habe und ob ein kartellbedingter Vorteil durch die Kommission gemessen worden bzw. von dieser messbar gewesen sei.

    Auch dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959 lasse sich nicht entnehmen, dass ein Abschöpfungsteil dem Grunde nach automatisch zu bejahen sei.

    Zwar hat der I. Senat des BFH für von der Kommission ausgesprochene kartellrechtliche Sanktionen entschieden, dass diese nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezogen und auf dessen Abschöpfung gerichtet sind, sondern vor allem der Ahndung des Verstoßes und der Abschreckung potenzieller Nachahmer dienen (eingehend BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, m.w.N.).

    Diese Zweckbestimmung und Lenkungsfunktion von Geldbußen schließt es indes nicht aus, dass mit derartigen Geldbußen auch durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959).

  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Dazu bedarf es vielmehr konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs (BFH-Beschluss in BFHE 122, 516, BStBl II 1977, 726, 728; Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882; vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, 959, m.w.N.), die im Streitfall nicht vorliegen.
  • FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05

    Zahlung einer Abfindung an einen beherrschenden Gesellschafter einer GmbH als

    Die Prüfung der Abzugsfähigkeit einer Kartellgeldbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG macht es demnach erforderlich, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, in welchem betragsmäßigen Umfang die festgesetzte Geldbuße der Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils diente und sodann in einem zweiten Schritt bezogen auf diesen Abschöpfungsteil der Geldbuße zu prüfen, ob bei dessen Berechnung die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallenden Steuern vom Einkommen und Ertrag abgezogen worden sind (BFH-Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, S. 959).

    (1) Nach der Rechtsprechung des BFH schließt eine Geldbuße, die vor allem der Ahndung des Verstoßes und der Abschreckung potentieller Nachahmer dient, nicht aus, dass die Geldbuße zugleich eine Abschöpfung des Mehrerlöses und damit des wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG bewirkt (BFH-Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, S. 959).

    Stellt der erlangte wirtschaftliche Vorteil als Untergrenze den Sockelbetrag für die Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 1 OWiG dar, die ihrerseits der Höhe nach durch den erlangten Mehrerlös gemäß § 38 Abs. 4 GWB a.F. mitbestimmt wird, dann wird der wirtschaftliche Vorteil grundsätzlich unabhängig davon abgeschöpft, ob der wirtschaftliche Vorteil sich in Form einer zusätzlichen Erhöhung der Buße nach § 17 Abs. 4 OWiG auswirkt oder ob der wirtschaftliche Vorteil von vornherein in die Bemessung des Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 1 OWiG oder § 38 Abs. 4 GWB a.F. einbezogen wird (vgl. zum ganzen BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl. II 1999, S. 658; Urteil des FG Münster vom 21. Juli 1997 9 K 4978/93 K, EFG 1997, S. 1422; ebenso BFH-Beschluss vom 24. März 2004 a.a.O.; FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001, a.a.O..).

    (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 2004, a.a.O.).

    Aus dem Bußgeldbescheid selbst ist nicht ersichtlich, dass das Kartellamt bei Bemessung der Buße die auf die Mehrerlöse gezahlten Steuern in irgendeiner Form berücksichtigt hätte oder sich hierüber Gedanken gemacht hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 24. März 2004, a.a.O. unter 2 c der Gründe).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 59/09

    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten

    Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von dem vom Kläger angeführten --in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen-- BFH-Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03 (BFH/NV 2004, 959) ab.

    Diese Formulierung ist jedoch vor dem Hintergrund des vom I. Senat gebildeten Obersatzes zu sehen, entscheidende Frage sei, "ob und ggf. in welchem Umfang der wirtschaftliche Vorteil der Antragstellerin durch die festgesetzte Geldbuße abgeschöpft worden ist" (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d vor aa; Hervorhebung nur hier).

    Gegenteiliges lässt sich für Fälle einer nur teilweisen Vorteilsabschöpfung auch dem Beschluss in BFH/NV 2004, 959 nicht entnehmen.

  • BFH, 23.01.2008 - I R 40/07

    Bilanzberichtigung und Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung von Rückstellungen

    Sowohl die Erfassung des Übernahmegewinns (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 12.05; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG Rz 366, m.w.N.) als auch die Berücksichtigung der Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben (dazu BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656; vom 6. April 2000 IV R 31/99, BFHE 192, 64, 69, BStBl II 2001, 536, 538; Senatsbeschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, 959; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 4 EStG Rz 1123) vollziehen sich indessen durch eine Gewinnerhöhung außerhalb der Bilanz.
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil

    Zwar sind von der Kommission ausgesprochene kartellrechtliche Sanktionen nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezogen und auf dessen Abschöpfung gerichtet, sondern dienen vor allem der Ahndung des Verstoßes und der Abschreckung potenzieller Nachahmer (BFH-Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, 959, m.w.N.), wie sich dies aus den Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, den Leitlinien 1998, als auch den diesen nachfolgenden Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (ABlEU 2006, Nr. C 210, 2), den Leitlinien 2006, ergibt.

    Gleichwohl schließt diese Zweckbestimmung und Lenkungsfunktion von Geldbußen es nicht aus, dass mit derartigen Geldbußen auch durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile iSd § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft werden können (BFH-Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, a.a.O.).

  • FG Münster, 05.10.2010 - 13 K 3807/06

    Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellrechtsverstößen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

    Mithin weisen beide Begriffe/Größen so enge Bezugspunkte zueinander auf, dass die kartellrechtlich vorgesehene Abschöpfung eines Mehrerlöses in der Regel zugleich als Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, 959).

    Im Übrigen weicht der Senat auch nicht von den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BFH (Urteil vom 09. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658 bzw. Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, 959), des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20. September 2001 3 K 168/01, EFG 2002, 72) und des FG Niedersachsen (Urteil vom 27. April 2006 10 K 65/01, EFG 2006, 1737) ab, da allen Entscheidungen - anders als im Streitfall - unstreitig "mehrerlösbezogene" Geldbußen zugrunde lagen.

  • BFH, 11.01.2012 - IV B 142/10

    Darlegung von Verfahrensmängeln; Abzugsverbot für Geldbußen bei

    a) Die Klägerin stützt die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt darauf, dass das beanstandete Urteil in derselben Rechtsfrage von den Entscheidungen des BFH vom 9. Juni 1999 I R 100/97 (BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658) sowie vom 24. März 2004 I B 203/03 (BFH/NV 2004, 959) und des FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001  3 K 168/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 72) sowie des Niedersächsischen FG vom 27. April 2006 10 K 65/01 (EFG 2006, 1737) abweiche und deshalb nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere.
  • FG Baden-Württemberg, 20.02.2008 - 6 V 382/07

    Zum Verwertungsverbot bei Zufallsfunden durch die Steuerfahndung, wenn keine

  • FG Münster, 18.11.2011 - 14 K 1535/09

    Abzugsverbot für Geldbußen greift auch bei Rückstellungsbildung

  • FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 10 K 65/01

    Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug bei mehrerlösbezogener Kartellbuße;

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2011 - 14 V 4866/09

    Aussetzung der Vollziehung wegen Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen -

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2011 - 14 V 4864/09

    Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - Unklarheiten in der

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