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   BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03   

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BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03 (https://dejure.org/2005,7359)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2005 - VII B 304/03 (https://dejure.org/2005,7359)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2005 - VII B 304/03 (https://dejure.org/2005,7359)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    InsO § 55; ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Divergenz

  • datenbank.nwb.de

    Rüge einer Divergenz; keine Bindung an die geltend gemachte Divergenz bei Verfahrensfehler; Festsetzung der Kfz-Steuer gegen Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1111
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 03.04.1987 - VI B 150/85

    Prozeßkostenhilfe - Antrag auf Bewilligung - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03
    Der vom FG aufgestellte Rechtssatz weicht, wie das FA zutreffend dargelegt hat, jedenfalls vom BFH-Beschluss vom 3. April 1987 VI B 150/85 (BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573) ab, in dem der BFH den Rechtssatz aufgestellt hat, dass eine unter einer Bedingung (dort ebenfalls der Gewährung von PKH) erhobene Klage unzulässig ist, was allgemeiner Auffassung entspreche.

    Der Kläger hatte folglich nach Ergehen des PKH-Beschlusses keine Möglichkeit, dem FG gegenüber eine Prozesserklärung dahin gehend abzugeben, dass er nunmehr unter gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist den eingereichten Klageentwurf als Klage gelten lassen wolle (zum richtigen Vorgehen vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180, und in BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Tz. 7).

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03

    Erstattung von im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03
    b) Für eine mögliche Sachentscheidung verweist der Senat auf sein Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03 (zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen; juris STRE200510009).

    Ein Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter ist im Übrigen schon deshalb unverzichtbare Grundlage der Steuererhebung, damit diesem Rechtsschutz gewährt werden kann, wenn er z.B. seine Steuerschuldnerschaft bestreiten will, etwa für den Fall, dass das Fahrzeug nicht im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse, sondern weiterhin vom Schuldner persönlich benutzt worden ist (BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03).

  • BFH, 24.08.2001 - VI S 5/01

    Arbeitnehmersparzulage - Vermögenswirksamer Leistungen - Prozesskostenhilfe -

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03
    Unerheblich ist dabei, dass sich das FG für seinen Rechtssatz auf den BFH-Beschluss vom 24. August 2001 VI S 5/01 (nicht veröffentlicht) berufen hat, in dem es tatsächlich heißt: "Eine wirksame Klageerhebung liegt auch dann vor, wenn sie unter der Bedingung erhoben wird, dass PKH gewährt wird." Da diese Aussage nicht weiter begründet wird und sich insbesondere nicht mit dem Widerspruch zum angeführten Beschluss desselben Senats aus dem Jahre 1987 sowie zur sonstigen Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage auseinander setzt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 VIII S 11/93, BFH/NV 1995, 540), kann diese Entscheidung nicht als Aufgabe der früheren BFH-Rechtsprechung gewertet werden.
  • BFH, 18.10.1994 - VIII S 11/93

    Zulässigkeit innerprozesslicher Bedingungen - Rechtsmissbräuchliche Ablehnung

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03
    Unerheblich ist dabei, dass sich das FG für seinen Rechtssatz auf den BFH-Beschluss vom 24. August 2001 VI S 5/01 (nicht veröffentlicht) berufen hat, in dem es tatsächlich heißt: "Eine wirksame Klageerhebung liegt auch dann vor, wenn sie unter der Bedingung erhoben wird, dass PKH gewährt wird." Da diese Aussage nicht weiter begründet wird und sich insbesondere nicht mit dem Widerspruch zum angeführten Beschluss desselben Senats aus dem Jahre 1987 sowie zur sonstigen Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage auseinander setzt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 VIII S 11/93, BFH/NV 1995, 540), kann diese Entscheidung nicht als Aufgabe der früheren BFH-Rechtsprechung gewertet werden.
  • BFH, 19.11.1985 - VII B 103/85

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03
    Der Kläger hatte folglich nach Ergehen des PKH-Beschlusses keine Möglichkeit, dem FG gegenüber eine Prozesserklärung dahin gehend abzugeben, dass er nunmehr unter gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist den eingereichten Klageentwurf als Klage gelten lassen wolle (zum richtigen Vorgehen vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180, und in BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Tz. 7).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03
    Insoweit ist dieser Fall als höhere Gewalt i.S. des § 56 Abs. 3 FGO zu behandeln (vgl. Beermann/Kuczynski, Steuerliches Verfahrensrecht, § 56 FGO Rz. 29 mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1985 2 BvR 1167/84 u.a., BVerfGE 71, 305, 347 f.).
  • BFH, 08.07.1997 - VII B 89/97

    Anforderungen an die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03
    Darin hat es der Senat, wie schon in seinem Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 (BFH/NV 1998, 86; dort für das Konkursverfahren), für den Regelfall, dass das Fahrzeug im Rahmen der Verwaltung der Konkurs- bzw. Insolvenzmasse vom Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter genutzt wird, für geboten erachtet, dass die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vor und nach der Eröffnung des Insolvenz- bzw. Konkursverfahrens ungeachtet des Laufs des Entrichtungszeitraums aufgeteilt wird und dass für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenz- bzw. Konkursverfahrens an bis zum Tage einer etwaigen Abmeldung des Fahrzeugs entstehende Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit gegen den Insolvenz- bzw. Konkursverwalter durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid festgesetzt wird.
  • BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02

    Bindung an geltend gemachten Zulassungsgrund?

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03
    a) Es ist anerkannt, dass keine Bindung an einen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgrund besteht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt wird, der dargestellte Sachverhalt jedoch das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergibt (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2003, 1208, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.1993 - VII R 96/92

    Aufrechnung durch Finanzamt (FA) gegen Steuererstattungsanspruch des

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03
    Ferner weiche das FG mit seiner Beurteilung, der gegen den Insolvenzschuldner ergangene Kraftfahrzeugsteuerbescheid wirke nicht gegen den Insolvenzverwalter fort, vom BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VII R 96/92 (BFH/NV 1994, 287) in entscheidungserheblicher Weise ab.
  • BFH, 09.12.2004 - VII S 29/03

    Insolvenzverwalter: PKH

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03
    Der Kläger, dem der Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren PKH bewilligt hat (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 VII S 29/03), ist der Beschwerde entgegengetreten.
  • BFH, 26.06.2009 - III B 32/09

    Urteil aufgrund eines Klageentwurfs - Wiedereinsetzung nach Ablauf der

    Eine bedingte Klage für den Fall der Gewährung von PKH sei nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Februar 2005 VII B 304/03 (BFH/NV 2005, 1111) unzulässig.

    Der Kläger hat am 30. Juni 2008 keine Klage unter der Bedingung der Gewährung von PKH erhoben, was teilweise als unzulässig angesehen wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1111, m.w.N.; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 40 Rz 5; vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 56 für die Revision; für die Zulässigkeit dagegen BFH-Beschluss vom 24. August 2001 VI S 5/01, nicht veröffentlicht; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 7), sondern ausdrücklich nur den Entwurf einer Klage eingereicht.

    Insoweit ist dieser Fall als höhere Gewalt i.S. des § 56 Abs. 3 FGO zu behandeln (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1111; vgl. Beermann/Kuczynski, FGO, § 56 Rz 29).

  • BFH, 19.03.2014 - VII B 166/13

    Bedingte Klageerhebung

    Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung nicht nur des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180; vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573, und vom 3. Februar 2005 VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111), sondern auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 10. Juli 2003 IX ZR 113/01, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2003, 753, m.w.N.), des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13. Oktober 1992  4 RA 36/92, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993, 509), des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 22. November 1968  1 AZB 31/68, Neue Juristische Wochenschrift 1969, 446) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Januar 1980  5 C 32.79, BVerwGE 59, 302).
  • FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06

    Keine Rückforderung von Kindergeld bei verweigerter Unterzeichnung der

    Das erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen einreicht und sein Begehren zumindest laienhaft substantiiert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.04.1987 VI B 150/85, BStBl. II 1987, 573; vom 03.02.2005, VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Auflage, § 56 Rz 20 "Armut"; Söhn bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 56 Rz 114; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 142 Rz 33; Brandis bei Tipke/Kruse, FGO, § 142 Rz 7, 15).
  • BFH, 22.11.2017 - V S 18/17

    Auslegung von verfahrenseinleitenden Schriftsätzen; Antrag auf PKH; (un)bedingte

    Entscheidet das FG über eine noch nicht erhobene Klage (Klageentwurf), liegt zwar ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor (BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111, Leitsatz 4 sowie Rz 14).
  • BFH, 24.02.2010 - III B 13/09

    Keine Bindung an geltend gemachte Divergenz bei Verfahrensfehler - Unbedingte

    Es ist aber anerkannt, dass keine Bindung an den geltend gemachten Zulassungsgrund --hier der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung-- besteht, wenn der mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargestellte Sachverhalt das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergibt (BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.2009 - II S 6/09

    Zulässigkeit von Feststellungsklagen - entsprechende Anwendung des § 126 Abs 4

    Eine Klage kann zwar nicht zulässig unter der Bedingung erhoben werden, dass für das Klageverfahren PKH gewährt wird (BFH-Beschlüsse vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573, und vom 3. Februar 2005 VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111).
  • FG Köln, 20.03.2007 - 6 K 3604/06

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Insolvenzverwalters zur Kraftfahrzeugsteuer

    Der erkennende Senat sieht sich bei seiner Auslegung in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 16. November 2004 (VII R 62/03, BStBl II 2005, 309 [310 f.], bestätigt durch Beschluss vom 3. Februar 2005 VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111).
  • FG Nürnberg, 01.12.2005 - IV 403/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch auf Eigenheimzulage im

    Der Kläger setzt sich aber nicht damit auseinander, dass nach der in diesem Urteil vertretenen Auffassung des BFH, die der im BFH - Beschluss vom 03.02.2005 VII B 304/03 (BFH/NV 2005, 1111) weiterhin vertretenen entspricht, auf den Anlass der (Kfz-) Nutzung abzustellen ist, was der in den BFH-Urteilen vom 05.10.2004 VII R 69/03 und vom 31.05.2005 VII R 74/04 zu den §§ 38, 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vertretenen Rechtsauffassung keineswegs zuwider läuft.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2012 - 2 K 34/11

    Die Beteiligten streiten über Kindergeld für das Jahr 2007.

    Der Senat legt diesen Schriftsatz rechtsschutzgewährend als - unbedingt erhobene - Klage und nicht lediglich als Prozesskostenhilfeantrag aus, dem im Hinblick auf die nicht binnen Klagefrist vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Erfolg zu versagen gewesen wäre (vgl. zu diesem Problem Bundesfinanzhof -BFH- Beschlüsse vom 21. August 1995, VI B 17/94, BFH/NV 1996, 161; vom 19. Mai 2004, VIII B 291/03, BFH/NV 2004, 1414; vom 19. November 1985, VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180; vom 17. November 2009, X S 30/09, BFH/NV 2010, 232; vom 01. Dezember 2010, IV S 10/10, BFH/NV 2011, 444; vom 11. Mai 2009, II S 6/09, juris und vom 03. Februar 2005, VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- Beschluss vom 16. Oktober 1990, 9 B 92/90, juris).
  • FG Münster, 17.08.2006 - 14 S 1430/06

    Prozesskostenhilfe wegen ungeklärter und beim BFH anhängiger Fragen der

    Eine unzulässige, weil bedingte Klageerhebung (vgl. hierzu z.B. BFH Beschluss vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180, BFH Beschluss vom 3. April 1987 VI B 150/85, BStBl II 1987, 573, BFH Beschluss vom 3. Februar 2005 VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111, aA BFH Beschluss vom 24. August 2001 VI S 5/01, juris) erkennt der Senat hingegen nicht.
  • FG Düsseldorf, 06.08.2007 - 18 Ko 2303/07

    Wirksame Erhebung einer Klage neben einem Antrag auf Gewährung von

  • FG München, 08.01.2009 - 5 K 3194/08

    Isolierter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - Schlüssiger Sachvortrag

  • FG München, 24.04.2012 - 5 K 357/12

    Isolierte PKH

  • FG Düsseldorf, 02.04.2015 - 5 K 3513/14

    Bedingte Klage für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BFH, 09.12.2004 - VII S 29/03
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