Weitere Entscheidung unten: BFH, 08.03.2005

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   BFH, 17.03.2005 - X B 46/04   

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https://dejure.org/2005,5231
BFH, 17.03.2005 - X B 46/04 (https://dejure.org/2005,5231)
BFH, Entscheidung vom 17.03.2005 - X B 46/04 (https://dejure.org/2005,5231)
BFH, Entscheidung vom 17. März 2005 - X B 46/04 (https://dejure.org/2005,5231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 82; ; FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; ZPO § 391; ; ZPO § 393

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    NZB: rechtliches Gehör, Übergehen von Beweisanträgen

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Verfahrensfehlern; Rüge der unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1132
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 17.03.2005 - X B 46/04
    Dies (sei) in besonderem Maße unrealistisch, was nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) ... die Zulassung der Revision möglich (mache)".

    Diesen nicht hinlänglich substantiierten Äußerungen, die sich mit der detaillierten und sorgfältigen, mit Hilfe sowohl eines inneren als auch eines äußeren Betriebsvergleichs gegebenen Begründung der vom FG befürworteten Schätzungsergebnisse nicht (näher) auseinander setzen, reichen zur schlüssigen Darlegung einer objektiv willkürlichen FG-Entscheidung bzw. eines besonders schwerwiegenden Fehlers bei der Auslegung revisiblen Rechts, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; ferner Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2004 V ZR 328/03, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 153), nicht aus.

  • BFH, 13.03.1995 - XI B 73/94
    Auszug aus BFH, 17.03.2005 - X B 46/04
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (BFH-Beschluss vom 13. März 1995 XI B 73-90/94, BFH/NV 1995, 906, m.w.N.).

    Denn daraus wird nicht erkennbar, dass sich das FG der Grenzen seines Ermessens nicht bewusst gewesen sei oder sie missbräuchlich außer Acht gelassen habe (siehe auch den einen ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffenden BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 906).

  • BGH, 07.10.2004 - V ZR 328/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen

    Auszug aus BFH, 17.03.2005 - X B 46/04
    Diesen nicht hinlänglich substantiierten Äußerungen, die sich mit der detaillierten und sorgfältigen, mit Hilfe sowohl eines inneren als auch eines äußeren Betriebsvergleichs gegebenen Begründung der vom FG befürworteten Schätzungsergebnisse nicht (näher) auseinander setzen, reichen zur schlüssigen Darlegung einer objektiv willkürlichen FG-Entscheidung bzw. eines besonders schwerwiegenden Fehlers bei der Auslegung revisiblen Rechts, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; ferner Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2004 V ZR 328/03, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 153), nicht aus.
  • BFH, 20.01.2005 - X S 2/04

    Darlegung von Verfahrensmängeln

    Denn die Antragstellerin hat die von ihr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 46/04 vorgebrachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

    aa) Zu der Rüge, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 FGO verstoßen (vgl. S. 3 ff., unter 1. der Beschwerdebegründungsschrift im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 46/04), hat die Antragstellerin im Wesentlichen vorgetragen, dass das FG den von ihr getätigten Einlagen "lediglich (deren) für die steuerliche Gewinnermittlung ergebnisneutrale Eigenschaft bescheinigt (habe), dieser gewichtige Sachverhalt aber in die nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Überzeugungsbildung nicht in sachgerechter Weise einbezogen worden (sei).

    cc) Ebenso unschlüssig ist die auf S. 6 der Beschwerdebegründungsschrift im Verfahren X B 46/04 (unter 3.) erhobene Rüge der "falschen Beweiswürdigung".

    ee) Soweit die Antragstellerin (auf S. 8 f., unter II. ihrer Beschwerdebegründungsschrift im Verfahren X B 46/04) beanstandet, das FG habe den von ihr angetretenen Beweis durch Sachverständigengutachten übergangen, entspricht auch diese Rüge nicht den Anforderungen an eine substantiierte Verfahrensrüge.

    Diesen Anforderungen werden die pauschalen Ausführungen der Antragstellerin, dass "alleine die Berücksichtigung" der von ihr auf S. 8 der Beschwerdebegründungsschrift im Verfahren X B 46/04 bezeichneten "Fehlerpunkte zu den entsprechenden Ergebnisänderungen hätte führen müssen", nicht gerecht.

    ff) Auch die weitere Sachaufklärungsrüge der Antragstellerin, dass das FG ihren Beweisantritt "durch nochmalige Vorlage des Belegmaterials" übergangen habe (Beschwerdebegründung im Verfahren X B 46/04, S. 4, 2. Absatz), scheitert jedenfalls daran, dass es die Antragstellerin unterlassen hat darzulegen, dass die angegriffene Vorentscheidung auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts bei entsprechender Beweiserhebung möglicherweise anders ausgefallen wäre.

    b) Schließlich kann die von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie ausführt, dass das angefochtene FG-Urteil "schwerwiegende Mängel" enthalte, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO eröffneten (Beschwerdebegründungsschrift im Verfahren X B 46/04, S. 5 unter 2.).

    Die Entscheidung über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde X B 46/04 stellt der Senat bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück, um der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen zu prüfen, ob sie ggf. ihre Beschwerde zur Vermeidung des Anfalls weiterer Gerichtskosten zurücknehmen möchte.

  • BFH, 12.05.2009 - V R 24/08

    Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von PKW an Handelsvertreter

    Zum anderen hat es die durch einen Steuerberater in der mündlichen Verhandlung vertretene Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, das Übergehen des nach ihrer Auffassung gestellten "Beweisantrags" in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 zu rügen; sie kann sich deshalb hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848; vom 28. August 2006 V B 60/05, BFH/NV 2006, 2311).
  • BFH, 29.12.2015 - IV B 68/14

    Selbstentscheidung des abgelehnten Richters

    Bei der Frage, ob das FG die Beeidigung einer Aussage für geboten erachtet, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die von dem Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1995 XI B 73-90/94, BFH/NV 1995, 906, und vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132).
  • BFH, 21.03.2006 - X B 94/05

    NZB: Rüge von Verfahrensmängeln; Einhaltung der Begründungsfrist

    Sie betrifft damit einen --behaupteten-- materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung, der für sich genommen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132, und vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118; BFH-Beschluss vom 9. August 2005 V B 56/05, BFH/NV 2005, 2230).
  • BFH, 19.02.2008 - XI B 205/07

    Selbständigkeit des leistenden Unternehmers - Beiladung des Leistungsempfängers -

    b) Soweit der durch einen Steuerberater in der mündlichen Verhandlung vertretene Kläger einen Sachaufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend macht, hat er es ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, diesen vermeintlichen Verstoß des FG in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2007 zu rügen; er kann sich deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848; vom 28. August 2006 V B 60/05, BFH/NV 2006, 2311).
  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05

    Vollbeendete PersG - Prozessstandschaft; Klageumdeutung

    c) Würde sich die Beanstandung der Kläger hingegen eigentlich gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung richten, so könnte damit kein Verfahrensfehler dargetan werden, sondern allenfalls ein vermeintlicher materiell-rechtlicher Mangel, der indes nicht zur Zulassung der Revision zu führen vermag (BFH-Beschluss vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132).
  • BFH, 07.12.2005 - I B 90/05

    NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung

    Die Klägerin greift damit letztlich nur die Würdigung des Sachverhalts durch das FG und seine rechtliche Schlussfolgerung an, was als Grund für eine Zulassung der Revision nicht ausreicht (z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132).
  • BFH, 13.02.2008 - XI B 200/07

    Keine Erfassung "fiktiver Umsätze" nach § 20 UStG - keine Verletzung des

    Soweit die Klägerin einen Sachaufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend macht, hat es ihr Prozessbevollmächtigter ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, diesen vermeintlichen Verstoß des Finanzgerichts (FG) in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2007 zu rügen; sie kann sich deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848; vom 28. August 2006 V B 60/05, BFH/NV 2006, 2311).
  • BFH, 15.02.2008 - XI B 180/07

    Unternehmereigenschaft des Leistenden - Gutglaubensschutz - keine notwendige

    Soweit der Kläger einen Sachaufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend macht, hat er es ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, diesen vermeintlichen Verstoß des Finanzgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2007 zu rügen; er kann sich deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848; vom 28. August 2006 V B 60/05, BFH/NV 2006, 2311).
  • BFH, 22.09.2006 - IX B 63/06

    Abgelehnte Anerkennung eines entgeltlichen Wohnungsrechts als

    aa) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wie auch der Verletzung der richterlichen Hinweispflichten i.S. des § 76 Abs. 2 FGO genügt zunächst den formalen Anforderungen, weil sie die tatsächliche Durchführung der streitigen Zahlungen aufgrund der entgeltlichen Wohnrechtseinräumung als aufklärungsbedürftige Tatsache und das Ergebnis einer ggf. durchzuführenden Beweisaufnahme benennt sowie begründet, warum die Kläger aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr in der mündlichen Verhandlung gerügt werden konnten (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, BFH/NV 2002, 1407; vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676; vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 19. April 2005 XI B 243/03, BFH/NV 2005, 1586; vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).
  • BFH, 09.09.2005 - I B 18/05

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangel im Rahmen einer

  • BFH, 22.10.2008 - IX B 88/08

    "Divergenz" bei der Beurteilung von Tatsachen - grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 07.10.2008 - I B 110/08

    Verfahrensfehler: Nichtbeachtung der Feststellungslast, fehlerhafte

  • BFH, 09.07.2007 - I B 155/06

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach ablehnender

  • BFH, 28.08.2006 - V B 60/05

    USt-Pflicht eines Rundfunkermittlers

  • BFH, 22.09.2006 - IX B 62/06

    Abgelehnte Anerkennung eines entgeltlichen Wohnungsrechts als

  • BFH, 22.09.2006 - IX B 61/06

    NZB: Überraschungsentscheidung, Verfahrensmangel

  • BFH, 17.03.2005 - X S 6/05

    Gegenvorstellung

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Rechtsprechung
   BFH, 08.03.2005 - IX B 177/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,18634
BFH, 08.03.2005 - IX B 177/03 (https://dejure.org/2005,18634)
BFH, Entscheidung vom 08.03.2005 - IX B 177/03 (https://dejure.org/2005,18634)
BFH, Entscheidung vom 08. März 2005 - IX B 177/03 (https://dejure.org/2005,18634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 79a Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de

    FGO § 56 § 65 Abs. 2 S. 2 § 79a Abs. 2 S. 2 § 90a
    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheid nach Versäumung einer Ausschlussfrist und Wiedereinsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1132
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