Rechtsprechung
| BFH, 17.03.2005 - X B 46/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- NWB SteuerXpert START
FGO §§ 76, 96, 115
Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Verfahrensfehlern; Rüge der unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3
NZB: rechtliches Gehör, Übergehen von Beweisanträgen - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- FG Köln, 05.03.2004 - 15 K 3279/01
- BFH, 20.01.2005 - X S 2/04
- BFH, 17.03.2005 - X B 46/04
Zeitschriftenfundstellen
- BFH/NV 2005, 1132
Wird zitiert von ... (17)
- BFH, 20.01.2005 - X S 2/04
Darlegung von Verfahrensmängeln
Denn die Antragstellerin hat die von ihr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 46/04 vorgebrachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.aa) Zu der Rüge, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 FGO verstoßen (vgl. S. 3 ff., unter 1. der Beschwerdebegründungsschrift im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 46/04), hat die Antragstellerin im Wesentlichen vorgetragen, dass das FG den von ihr getätigten Einlagen "lediglich (deren) für die steuerliche Gewinnermittlung ergebnisneutrale Eigenschaft bescheinigt (habe), dieser gewichtige Sachverhalt aber in die nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Überzeugungsbildung nicht in sachgerechter Weise einbezogen worden (sei).
cc) Ebenso unschlüssig ist die auf S. 6 der Beschwerdebegründungsschrift im Verfahren X B 46/04 (unter 3.) erhobene Rüge der "falschen Beweiswürdigung".
ee) Soweit die Antragstellerin (auf S. 8 f., unter II. ihrer Beschwerdebegründungsschrift im Verfahren X B 46/04) beanstandet, das FG habe den von ihr angetretenen Beweis durch Sachverständigengutachten übergangen, entspricht auch diese Rüge nicht den Anforderungen an eine substantiierte Verfahrensrüge.
Diesen Anforderungen werden die pauschalen Ausführungen der Antragstellerin, dass "alleine die Berücksichtigung" der von ihr auf S. 8 der Beschwerdebegründungsschrift im Verfahren X B 46/04 bezeichneten "Fehlerpunkte zu den entsprechenden Ergebnisänderungen hätte führen müssen", nicht gerecht.
ff) Auch die weitere Sachaufklärungsrüge der Antragstellerin, dass das FG ihren Beweisantritt "durch nochmalige Vorlage des Belegmaterials" übergangen habe (Beschwerdebegründung im Verfahren X B 46/04, S. 4, 2. Absatz), scheitert jedenfalls daran, dass es die Antragstellerin unterlassen hat darzulegen, dass die angegriffene Vorentscheidung auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts bei entsprechender Beweiserhebung möglicherweise anders ausgefallen wäre.
b) Schließlich kann die von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie ausführt, dass das angefochtene FG-Urteil "schwerwiegende Mängel" enthalte, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO eröffneten (Beschwerdebegründungsschrift im Verfahren X B 46/04, S. 5 unter 2.).
Die Entscheidung über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde X B 46/04 stellt der Senat bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück, um der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen zu prüfen, ob sie ggf. ihre Beschwerde zur Vermeidung des Anfalls weiterer Gerichtskosten zurücknehmen möchte.
- BFH, 12.05.2009 - V R 24/08
Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von PKW an Handelsvertreter
Zum anderen hat es die durch einen Steuerberater in der mündlichen Verhandlung vertretene Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, das Übergehen des nach ihrer Auffassung gestellten "Beweisantrags" in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 zu rügen; sie kann sich deshalb hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132;… vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354;… vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848;… vom 28. August 2006 V B 60/05, BFH/NV 2006, 2311). - BFH, 21.03.2006 - X B 94/05
NZB: Rüge von Verfahrensmängeln; Einhaltung der Begründungsfrist
Sie betrifft damit einen --behaupteten-- materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung, der für sich genommen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132, …und vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118;… BFH-Beschluss vom 9. August 2005 V B 56/05, BFH/NV 2005, 2230).
- BFH, 19.02.2008 - XI B 205/07
Selbständigkeit des leistenden Unternehmers - Beiladung des Leistungsempfängers - …
b) Soweit der durch einen Steuerberater in der mündlichen Verhandlung vertretene Kläger einen Sachaufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend macht, hat er es ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, diesen vermeintlichen Verstoß des FG in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2007 zu rügen; er kann sich deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132;… vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354;… vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848;… vom 28. August 2006 V B 60/05, BFH/NV 2006, 2311). - BFH, 07.12.2005 - I B 90/05
NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung
Die Klägerin greift damit letztlich nur die Würdigung des Sachverhalts durch das FG und seine rechtliche Schlussfolgerung an, was als Grund für eine Zulassung der Revision nicht ausreicht (z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132). - BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05
Vollbeendete PersG - Prozessstandschaft; Klageumdeutung
c) Würde sich die Beanstandung der Kläger hingegen eigentlich gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung richten, so könnte damit kein Verfahrensfehler dargetan werden, sondern allenfalls ein vermeintlicher materiell-rechtlicher Mangel, der indes nicht zur Zulassung der Revision zu führen vermag (BFH-Beschluss vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132). - BFH, 15.02.2008 - XI B 180/07
Unternehmereigenschaft des Leistenden - Gutglaubensschutz - keine notwendige …
Soweit der Kläger einen Sachaufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend macht, hat er es ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, diesen vermeintlichen Verstoß des Finanzgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2007 zu rügen; er kann sich deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132;… vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354;… vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848;… vom 28. August 2006 V B 60/05, BFH/NV 2006, 2311). - BFH, 28.08.2006 - V B 60/05
USt-Pflicht eines Rundfunkermittlers
a) Soweit der Kläger einen Sachaufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend macht, hat er es ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, diesen vermeintlichen Verstoß des FG in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2005 zu rügen; er kann sich deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 43/04, BFH/NV 2005, 1132;… vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354;… vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848). - BFH, 13.02.2008 - XI B 200/07
Keine Erfassung "fiktiver Umsätze" nach § 20 UStG - keine Verletzung des …
Soweit die Klägerin einen Sachaufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend macht, hat es ihr Prozessbevollmächtigter ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, diesen vermeintlichen Verstoß des Finanzgerichts (FG) in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2007 zu rügen; sie kann sich deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132;… vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354;… vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848;… vom 28. August 2006 V B 60/05, BFH/NV 2006, 2311). - BFH, 17.03.2005 - X S 6/05
Gegenvorstellung
Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 X S 2/04 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision X B 46/04 abgelehnt, weil die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. - BFH, 22.09.2006 - IX B 61/06
NZB: Überraschungsentscheidung, Verfahrensmangel
- BFH, 07.10.2008 - I B 110/08
Verfahrensfehler: Nichtbeachtung der Feststellungslast, fehlerhafte …
- BFH, 22.09.2006 - IX B 63/06
Abgelehnte Anerkennung eines entgeltlichen Wohnungsrechts als …
- BFH, 22.09.2006 - IX B 62/06
Abgelehnte Anerkennung eines entgeltlichen Wohnungsrechts als …
- BFH, 22.10.2008 - IX B 88/08
"Divergenz" bei der Beurteilung von Tatsachen - grundsätzliche Bedeutung …
- BFH, 09.09.2005 - I B 18/05
- BFH, 09.07.2007 - I B 155/06
Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach ablehnender …
Rechtsprechung
| BFH, 08.03.2005 - IX B 177/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de
Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheid
- Judicialis
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 05.02.2003 - 4 K 1650/02
- BFH, 08.03.2005 - IX B 177/03
Zeitschriftenfundstellen
- BFH/NV 2005, 1132
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