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   BFH, 07.02.2005 - VII B 131/04   

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https://dejure.org/2005,12332
BFH, 07.02.2005 - VII B 131/04 (https://dejure.org/2005,12332)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2005 - VII B 131/04 (https://dejure.org/2005,12332)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2005 - VII B 131/04 (https://dejure.org/2005,12332)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1171
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - VII B 131/04
    Wenn demgegenüber die Beschwerde es als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, ob der Inhaber eines Carnet TIR offensichtlich fahrlässig handelt, wenn er das Verfahren auf Weisung des Abnehmers nicht an der vorgesehenen Bestimmungszollstelle, sondern an einer anderen Stelle außerhalb des Amtsplatzes erledigen lässt und wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Erledigung des Verfahrens von dem Abnehmer vorgetäuscht worden ist, so bezeichnet sie keine abstrakte klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich --gekleidet in eine allgemein gehaltene Frage-- gegen die materielle Richtigkeit der FG-Entscheidung, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - VII B 131/04
    Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
  • FG Düsseldorf, 21.11.2001 - 4 K 5863/97

    Einfuhrabgaben; Zollfreie Verwendung; Schiffstransport; externes

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - VII B 131/04
    Die Beschwerde ist der Ansicht, dass dem Kläger im Lichte des Urteils des FG Düsseldorf vom 21. November 2001 4 K 5863/97 Z (Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2002, 272) keine offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, versäumt es jedoch, aus jenem Urteil einen Rechtssatz herauszuarbeiten, der einem dem angefochtenen FG-Urteil zu entnehmenden Rechtssatz widerspricht.
  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - VII B 131/04
    Bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit i.S. des Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1) vorliegt, müssen insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, EuGHE 1999, I-7877).
  • BFH, 27.02.2003 - VII B 263/02

    NZB: Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - VII B 131/04
    Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
  • BFH, 30.08.2005 - VII R 1/00

    Zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware als Entziehen aus der

    Die fehlenden Angaben könnten auf einen gravierenden Mangel in der Organisation und Abwicklung gemeinschaftlicher Versandverfahren (vgl. insoweit zum Carnet-TIR Verfahren den BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 VII B 131/04, BFH/NV 2005, 1171) durch die Klägerin hinweisen, also möglicherweise auf ein Organisationsverschulden oder auf ein Verschulden bei der Anleitung und Überwachung der von ihr in ihrem Betrieb für die Eröffnung und Abwicklung von Versandverfahren eingesetzten Personen und damit eine offensichtliche eigene Fahrlässigkeit der Klägerin begründen, welche dem geltend gemachten Erstattungsanspruch hinderlich wäre.
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07

    Bekanntgabe eines an den Rechtsvorgänger adressierten Bescheids an den

    Um dies feststellen zu können, bedarf es der Abwägung verschiedener Umstände, namentlich der Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie Erfahrung und Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers (EuGH, Urteil vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, Slg. 1999, I-7877; EuG, Urteil vom 27. September 2005 T-134/03, Slg. 2005, II-03923, Rz. 135ff.; BFH, Beschluss vom 7. Februar 2005 VII B 131/04, BFH/NV 2005, 1171; Dorsch/Gellert, Zollrecht, Art. 239 ZK Rn. 110).

    Dass sich die Hilfspersonen des Rechtsvorgängers der Klägerin darauf einließen, die Bestimmungszollstelle auf Weisung des Empfängers nicht anzufahren und damit die Zollschuldentstehung in der Person des Hauptverpflichteten erheblichem Umfang begünstigten (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Februar 2005 VII B 131/04, BFH/NV 2005, 1171), war durch einfache Vorkehrungen und Handlungen vermeidbar.

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