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   BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02   

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https://dejure.org/2005,3319
BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02 (https://dejure.org/2005,3319)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2005 - VIII B 18/02 (https://dejure.org/2005,3319)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2005 - VIII B 18/02 (https://dejure.org/2005,3319)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118 Abs. 2; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2
    Neue Tatsache - grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • datenbank.nwb.de

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1212
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02
    Wie der Senat mit Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98 (BFH/NV 2000, 978) entschieden hat, ist grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 in der Form grober Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat.

    Die hierzu getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) dürfen --abgesehen von den zulässigen und begründeten Verfahrensrügen sowie einer den Denk- oder Erfahrungssätzen widersprechenden Würdigung der Umstände-- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743; Senatsurteil in BFH/NV 2000, 978).

    Abgesehen davon, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "groben Fahrlässigkeit" von den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ausgegangen ist, hat das FG auch berücksichtigt, dass allein der Mangel an Kenntnissen eines steuerrechtlich nicht vorgebildeten Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht geeignet ist, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen, es sei denn, der Steuerpflichtige geht einer Zweifelsfrage nicht nach, die sich ihm hätte aufdrängen müssen (Senatsurteil in BFH/NV 2000, 978, m.w.N.).

    Soweit das FG in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht hat, die Kläger seien steuerrechtlich nicht vorgebildet gewesen und hätten trotz der Beteiligung der Klägerin an der A-GmbH nicht gewusst bzw. wissen müssen, dass ein durch die Auflösung der A-GmbH entstandener Anteilsverlust u.U. steuerlich zu berücksichtigen sei, handelt es sich weitgehend um die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (Senatsurteil in BFH/NV 2000, 978).

    Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt wird, das FG folge in seiner Begründung dem Senatsurteil in BFH/NV 2000, 978 und insofern bestehe eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99 (BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817) gegeben, liegt eine solche nicht vor.

    Im Übrigen betrifft das BFH-Urteil in BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817 --anders als die Senatsentscheidung in BFH/NV 2000, 978-- die Veräußerung einer GmbH-Beteiligung als einer wirtschaftlich und möglicherweise auch steuerlich bedeutenden Maßnahme.

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 25/99

    Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

    Auszug aus BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02
    Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt wird, das FG folge in seiner Begründung dem Senatsurteil in BFH/NV 2000, 978 und insofern bestehe eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99 (BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817) gegeben, liegt eine solche nicht vor.

    Im Übrigen betrifft das BFH-Urteil in BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817 --anders als die Senatsentscheidung in BFH/NV 2000, 978-- die Veräußerung einer GmbH-Beteiligung als einer wirtschaftlich und möglicherweise auch steuerlich bedeutenden Maßnahme.

    Das BFH-Urteil in BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817 steht dazu nicht im Widerspruch.

  • BFH, 08.12.1998 - IX R 14/97

    Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02
    Die hierzu getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) dürfen --abgesehen von den zulässigen und begründeten Verfahrensrügen sowie einer den Denk- oder Erfahrungssätzen widersprechenden Würdigung der Umstände-- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743; Senatsurteil in BFH/NV 2000, 978).
  • BFH, 31.05.2000 - IV B 55/99

    Betriebsausgabenabzug - Modernisierungsmaßnahmen - Anschaffungsnaher

    Auszug aus BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02
    a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris).
  • BFH, 23.01.2001 - XI R 42/00

    Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

    Auszug aus BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02
    Insoweit hat der BFH aber bereits mit Urteil vom 23. Januar 2001 XI R 42/00 (BFHE 194, 9, BStBl II 2001, 379) ausgeführt, einem Steuerpflichtigen ohne einschlägige Ausbildung könne kein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 vorgeworfen werden, wenn er unter dem in der Anlage GSE verwendeten Begriff "Gewinn" nur einen positiven Gewinn, nicht aber einen Verlust verstehe.
  • BFH, 26.08.1992 - II B 100/92

    Mangelnde Substantiierung einer Divergenzentscheidnug

    Auszug aus BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02
    Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 633, m.w.N., ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O.).
  • BFH, 09.05.2012 - I R 73/10

    Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen: Berücksichtigung ausländischer

    Dessen Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des Begriffs "grobes Verschulden" oder auf einem Verfahrensfehler beruht oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212; BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 58/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).
  • BFH, 20.11.2008 - III R 107/06

    Grobes Verschulden bei rechtsirrtümlich unterbliebenen Angaben im

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 10. August 1988 IX R 219/84, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131; vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212).
  • BFH, 03.12.2009 - VI R 58/07

    Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 10. August 1988 IX R 219/84, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131; vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212).
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