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   BFH, 03.02.2005 - I B 152/04   

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https://dejure.org/2005,12400
BFH, 03.02.2005 - I B 152/04 (https://dejure.org/2005,12400)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2005 - I B 152/04 (https://dejure.org/2005,12400)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2005 - I B 152/04 (https://dejure.org/2005,12400)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118 Abs. 2; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3
    Grundsätzliche Bedeutung; Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1214
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - I B 152/04
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.).

    Zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzungen ist somit erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 232, m.w.N.).

  • BFH, 29.04.1987 - II R 166/84

    Revision gegen eine zu Recht verweigerte Steuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - I B 152/04
    Es ist höchstrichterlich entschieden, dass ein (aus Art. 3 des Grundgesetzes herzuleitender) Anspruch auf Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis nicht besteht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93a Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 7. August 1985 1 BvR 707/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1985, 277); einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es nicht (BFH-Urteile vom 29. April 1987 II R 166/84, BFH/NV 1988, 613; vom 15. Januar 1986 II R 141/83, BFHE 145, 453, BStBl II 1986, 418).
  • BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen Führens eines

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - I B 152/04
    Aus einer Praxis, die geltendem Recht nicht entspricht, kann sich ebenso wenig wie eine Bindung der Verwaltung auch kein Vertrauensschutz ergeben (BFH-Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099).
  • BFH, 15.01.1986 - II R 141/83

    Treu und Glauben - Handeln des Finanzamtes - Handeln entgegen Erlaß des

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - I B 152/04
    Es ist höchstrichterlich entschieden, dass ein (aus Art. 3 des Grundgesetzes herzuleitender) Anspruch auf Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis nicht besteht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93a Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 7. August 1985 1 BvR 707/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1985, 277); einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es nicht (BFH-Urteile vom 29. April 1987 II R 166/84, BFH/NV 1988, 613; vom 15. Januar 1986 II R 141/83, BFHE 145, 453, BStBl II 1986, 418).
  • BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02

    Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - I B 152/04
    Sie wird bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2003 9 C 12/02 (BVerwGE 118, 201, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3001, m.w.N.), auf die sich auch die Vorentscheidung bezieht und wonach die Kirchen als Beteiligte in einem öffentlich-rechtlichen Besteuerungsverfahren gleichermaßen wie staatliche Behörden an den Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Steuererhebung gebunden sind.
  • BVerfG, 07.08.1985 - 1 BvR 707/85
    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - I B 152/04
    Es ist höchstrichterlich entschieden, dass ein (aus Art. 3 des Grundgesetzes herzuleitender) Anspruch auf Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis nicht besteht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93a Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 7. August 1985 1 BvR 707/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1985, 277); einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es nicht (BFH-Urteile vom 29. April 1987 II R 166/84, BFH/NV 1988, 613; vom 15. Januar 1986 II R 141/83, BFHE 145, 453, BStBl II 1986, 418).
  • BFH, 19.03.2009 - V R 48/07

    Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei unrichtigen Endrechnungen -

    Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis besteht nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 152/04, BFH/NV 2005, 1214, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09

    Aufrechnungsmöglichkeit der Finanzverwaltung mit Körperschaftsteuerguthaben nach

    Aus einer Praxis, die geltendem Recht nicht entspricht, können sich aber weder eine Selbstbindung der Verwaltung noch ein Vertrauensschutz ergeben (BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 152/04, BFH/NV 2005, 1214 m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2008 - V B 165/06

    Vorsteuerabzug für Anzahlungen bei Ausbleiben der Leistung -

    Beide Zulassungsgründe setzen voraus, dass eine Rechtsfrage bzw. abweichend beantwortete Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2005 I B 152/04, BFH/NV 2005, 1214; vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067).
  • BFH, 05.01.2006 - V B 16/05

    Grundsätzliche Bedeutung

    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 152/04, BFH/NV 2005, 1214).
  • BFH, 24.10.2007 - V B 18/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 2005 I B 152/04, BFH/NV 2005, 1214).
  • FG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 K 554/12

    Ermessensreduzierung auf Null aufgrund Vertrauensschutzes in den Inhalt einer

    Zweck des § 163 AO ist es, sachliche und persönliche Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat (sog. ungewollte Überhänge des gesetzlichen Tatbestandes) durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. den BFH-Beschluss vom 21.09.2005 X B 100/05, BFH/NV 2005, 1214).
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