Weitere Entscheidung unten: BFH, 03.03.2005

Rechtsprechung
   BFH, 10.03.2005 - VII B 214/04   

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https://dejure.org/2005,13248
BFH, 10.03.2005 - VII B 214/04 (https://dejure.org/2005,13248)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2005 - VII B 214/04 (https://dejure.org/2005,13248)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2005 - VII B 214/04 (https://dejure.org/2005,13248)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 4; ; AO 1977 § ... 270; ; AO 1977 § 118 Satz 1; ; AO 1977 § 130; ; AO 1977 § 268 ff.; ; AO 1977 § 279 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 218 Abs. 2; ; AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 4; ; FGO § 60 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2 § 118 § 130 § 218 Abs. 2
    Zusammenveranlagung von Eheleuten - keine Aufteilung eines Erstattungsbetrages

  • datenbank.nwb.de

    Keine notwendige einheitliche Entscheidung über Aufteilung eines Erstattungsbetrags auf Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufteilung eines den Ehegatten gemeinsam zustehenden Erstattungsbetrags mit einem Bescheid; Notwendigkeit der getrennten Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber den Ehegatten; Notwendigkeit der einheitlichen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber Ehegatten; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1222
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.02.1997 - IV B 105/96

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Verweigerung des

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - VII B 214/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist folglich die Revision nicht zuzulassen (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679, und vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729).
  • BFH, 08.01.1998 - VII B 102/97

    Rechtskraftwirkung eines Entscheidungssatzes eines Landgerichts für andere

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - VII B 214/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist folglich die Revision nicht zuzulassen (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679, und vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729).
  • BFH, 11.01.1994 - VII B 100/93

    Keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten zum Klageverfahren gegen

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - VII B 214/04
    Das reicht jedoch, wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Januar 1994 VII B 100/93 (BFHE 173, 207, BStBl II 1994, 405) im Hinblick auf geleistete Vorauszahlungen für die Anwendung des § 60 Abs. 3 FGO entschieden hat, nicht aus, um die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung gegenüber den Ehegatten zu begründen.
  • FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 99/02

    Bekanntgabe eines Erstattungsbescheides gegenüber Eheleuten (§§ 26, 26 b EStG)

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - VII B 214/04
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 13 veröffentlichte Urteil abgewiesen.
  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

    Wie der erkennende Senat entschieden hat, reicht der Umstand, dass zusammen veranlagten Ehegatten nicht mehr als 100 % der in den Zusammenveranlagungsbescheiden durch Anrechnung der von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einbehaltenen Lohnsteuer festgestellten Erstattungsbeträge erstattet werden dürfen, nicht aus, um die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung gegenüber den Ehegatten zu begründen, denn über Steuerschulden und Guthaben von Steuerpflichtigen wird im Steuererhebungsverfahren grundsätzlich gegenüber jedem Steuerpflichtigen gesondert und einzeln entschieden, auch wenn mehrere Steuerpflichtige im Steuerfestsetzungsverfahren bei Zusammenveranlagung von Eheleuten als Einheit behandelt worden sind und daher die festgesetzte Steuer als Gesamtschuldner schuldeten (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2005 VII B 214/04, BFH/NV 2005, 1222, und vom 11. Januar 1994 VII B 100/93, BFHE 173, 207, BStBl II 1994, 405).
  • FG Köln, 11.04.2013 - 11 K 2623/09

    Steuererstattungsanspruch bei Abschlusszahlung ohne Tilgungsbestimmung bei

    Über Steuerschulden und Guthaben von Steuerpflichtigen wird im Steuererhebungsverfahren grundsätzlich gegenüber jedem Steuerpflichtigen gesondert und einzeln entschieden, auch wenn mehrere Steuerpflichtige im Steuerfestsetzungsverfahren bei Zusammenveranlagung von Eheleuten als Einheit behandelt worden sind und daher die festgesetzte Steuer als Gesamtschuldner schuldeten (vgl. BFH-Beschluss vom 11.01.1994, VII B 100/93, BStBl. II 1994, 405; BFH-Beschluss vom 10.03.2005 VII B 214/04, BFH/NV 2005, 1222; Gräber/Levedag, § 60 FGO Rz. 54; Schmieszek in Beermann/Gosch, § 60 FGO Rz. 84).

    Denn Abrechnungsbescheide im Erhebungsverfahren nach § 218 Abs. 2 AO ergehen für jeden Steuerpflichtigen gesondert, auch wenn eine Zusammenveranlagung vorausgegangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11.01.1994, VII B 100/93, BStBl. II 1994, 405; BFH-Beschluss vom 10.03.2005 VII B 214/04, BFH/NV 2005, 1222).

    Die Regelung über den Aufteilungsbescheid nach § 279 Abs. 1 Satz 1 AO greift nicht, auch nicht entsprechend, ein (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.2005 VII B 214/04, BFH/NV 2005, 1222; Gräber/Levedag, § 60 FGO Rz. 54).

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08

    Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden

    Einheitlichkeit bedeutet, dass die inhaltlich gleich lautenden Bescheide jedem der Gesamtschuldner nach § 122 AO bekannt zu geben sind (vgl. Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO -Kommentar, Band VIII, §§ 251 - 346 AO , § 279 Rn. 5 und BFH-Beschluss vom 10. März 2005, VII B 214/04, BFH/NV 2005, 1222 ).

    a) Gemäß § 279 Abs. 1 S. 1 AO ist über die von den Steuerpflichtigen gestellten Aufteilungsanträge durch einheitliche Bescheide, d. h. durch inhaltlich gleich lautende Aufteilungsbescheide zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2005, VII B 214/04, a. a. O.).

  • FG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 K 62/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme einer Anrechnungsverfügung durch

    Zwar ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Vertreters dem Begünstigten zuzurechnen (BFH-Beschl. v. 10. März 2005 VII B 214/04, BFH/NV 2005, 1222; Pahlke in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 130 Rz. 45); jedoch ist dies nur möglich, wenn der Vertreter als Vertreter des Begünstigten auftritt.

    Dort hatte die Steuerpflichtige und ihr anwaltlicher Vertreter in einem Schreiben an das Finanzamt nur die Auskehrung der Hälfte des Erstattungsbetrages begehrt und dann einen sechsmal größeren Betrag erhalten (vgl. BFH-Beschl. v. 10. März 2005 VII B 214/04, BFH/NV 2005, 1222).

  • FG Hessen, 21.06.2006 - 1 K 2763/02

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

    Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers auch auf die Kenntnis bzw. Erkenntnismöglichkeiten eines Bevollmächtigten an, wenn der Bescheid diesem bekannt gegeben worden ist oder er verpflichtet war, den Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen; dann sind dessen Rechtskenntnisse oder das rechtliche Kennenmüssen dem Begünstigten zuzurechnen (Urteil des BFH in BStBl II 1997, 787, 791 a.E., Beschluss des BFH vom 10.03.2005 VII B 214/04, BFH/NV 2005, 1222, Urteile des FG Köln in EFG 2000, 714, des FG Hamburg in EFG 2002, 341, und des FG München vom 17.12.2001 13 K 1533/01, Juris, Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 130 AO Tz. 32 m.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - 3 K 3206/17

    Verzinsung nach § 233a AO in Fällen der bestandskräftigen rechtswidrigen

    Der BFH hat insoweit entschieden, dass auch dann, wenn gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Personen eine Erstattung von ihnen erbrachter steuerlicher Leistungen zusteht, der im Steuerbescheid ausgewiesene Erstattungsbetrag nicht durch eine notwendigerweise einheitliche Entscheidung auf beide aufzuteilen ist (BFH-Beschluss vom 10.03.2005, VII B 214/04, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005/1222).
  • FG Hessen, 21.06.2006 - 1 K 2763/03

    Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen oder einbehaltenen

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Rechtsprechung
   BFH, 03.03.2005 - V B 1/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17058
BFH, 03.03.2005 - V B 1/04 (https://dejure.org/2005,17058)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2005 - V B 1/04 (https://dejure.org/2005,17058)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2005 - V B 1/04 (https://dejure.org/2005,17058)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1222
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 19/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - V B 1/04
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht hinsichtlich der Anwendung des § 174 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) von den Entscheidungen des BFH vom 11. November 1987 X R 54/82 (BFHE 152, 166, BStBl II 1988, 307) und vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00 (BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743) ab.
  • BFH, 11.11.1987 - X R 54/82

    Änderungssperre - Umsatzsteuer-Sonderprüfung - Umsatzsteuervoranmeldung -

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - V B 1/04
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht hinsichtlich der Anwendung des § 174 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) von den Entscheidungen des BFH vom 11. November 1987 X R 54/82 (BFHE 152, 166, BStBl II 1988, 307) und vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00 (BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743) ab.
  • FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16

    Voraussetzungen für die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

    Für die Frage, ob eine irrige Annahme vorliegt, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen, kommt es auf die Vorstellungen des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers an (BFH Urteil vom 3.3.2005 V B 1/04 BFH/NV 2005, 1222).
  • BFH, 15.01.2009 - III R 81/07

    Erkennbarkeit der Nichtberücksichtigung eines Sachverhaltes bei widerstreitender

    Ob seine Entscheidung ausgereicht hätte, oder ob die von § 174 Abs. 3 Satz 1 AO vorausgesetzte Kausalität die (tatsächlich oder rechtlich irrige) unmissverständliche Festlegung des hinsichtlich der Besteuerung entscheidungsbefugten Veranlagungssachbearbeiters erfordern würde, braucht der Senat daher nicht zu entscheiden (vgl. die BFH-Urteile vom 11. November 1987 X R 54/82, BFHE 152, 166, BStBl II 1988, 307, und vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00, BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743, sowie den BFH-Beschluss vom 3. März 2005 V B 1/04, BFH/NV 2005, 1222, die sämtlich auf die Vorstellungen des für die Steuerfestsetzung "zuständigen Amtsträgers" abstellen; v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 174 AO Rz 185).
  • FG Münster, 22.06.2006 - 8 K 6609/03

    Nachträgliche Änderung von Steuerbescheiden, die nach Betriebsprüfung schon

    Maßgebend dafür ist die Vorstellung der Finanzbehörde (vgl. in diesem Sinne BFH-Beschluss vom 03. März 2005, V B 1/04 BFH/NV 2005 1222 und Finanzgericht Hamburg Urteil vom 10. November 2000 II 17/00, juris-dokumentnr.: STRE 200171072 mit Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes).
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