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   BFH, 25.02.2005 - III B 90/04   

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https://dejure.org/2005,5937
BFH, 25.02.2005 - III B 90/04 (https://dejure.org/2005,5937)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2005 - III B 90/04 (https://dejure.org/2005,5937)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2005 - III B 90/04 (https://dejure.org/2005,5937)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Eheliche Lebensgemeinschaft, Nachweis

  • datenbank.nwb.de

    Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör der fehlenden Sachaufklärung und der unrichtigen Rechtsanwendung (hier: Nachweis der ehelichen Lebensgemeinschaft bei dauerhaft verschiedenen Wohnorten)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1329
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.06.1990 - VII R 5/88

    Abgabenordnung; Haftung als Steuerhehler

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 90/04
    Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden (BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VII R 5/88, BFHE 161, 225).
  • BFH, 28.06.2002 - III B 28/02

    NZB; BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Anspruch auf

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 90/04
    Das ist nach der Rechtsprechung des BFH u.a. der Fall, wenn das Urteil des FG an einem derart schwerwiegenden Fehler leidet, dass es willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, und vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166).
  • BFH, 15.06.2001 - VII B 45/01

    Beschwerde - Abweisung eines Berichterstatters - Überraschungsentscheidung -

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 90/04
    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580, und vom 28. Oktober 2002 III B 142/01, nicht amtlich veröffentlicht, juris).
  • BFH, 29.10.2003 - III B 15/03

    Dauernutzung einer Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 90/04
    Das ist nach der Rechtsprechung des BFH u.a. der Fall, wenn das Urteil des FG an einem derart schwerwiegenden Fehler leidet, dass es willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, und vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166).
  • BFH, 28.10.2002 - III B 142/01

    Rechtliches Gehör - Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung - Beratungsgeheimnis -

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 90/04
    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580, und vom 28. Oktober 2002 III B 142/01, nicht amtlich veröffentlicht, juris).
  • BFH, 05.05.1997 - V B 63/96

    Bezeichnung des leistenden Unternehmers in der Rechnung

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 90/04
    Wird die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG gerügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist genau anzugeben, welche konkreten Tatsachen das FG von sich aus hätte aufklären sollen und/oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und/oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes auf der Grundlage der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Mai 1997 V B 63/96, BFH/NV 1997, 818; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 40).
  • BFH, 16.05.2006 - VII B 259/05

    Kraftfahrzeugsteuer wegen widerrechtlicher inländischer Nutzung von

    (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329, m.w.N.).

    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1329).

  • BFH, 31.05.2007 - III B 50/07

    Kein Kindergeld für Kinder mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland

    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtpunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
  • BFH, 18.02.2008 - VII B 155/07

    Haftungsbescheid gegen den Erben - Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses -

    Da sich die nach der Rechtsauffassung des FG erforderliche zuverlässige Kenntnis der Mutter von der Erbenstellung ihrer Tochter auch nicht mit deren in der Beschwerde unter Beweis gestellten telefonischen Nachfrage im Haushalt des Verstorbenen, was ihre Tochter erben würde, belegen lässt, geht auch die diesbezügliche Aufklärungsrüge fehl; auch dieser Zeugenbeweis wäre somit verzichtbar gewesen, die Vernehmung hätte zu keiner anderen Entscheidung des FG führen können (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
  • BFH, 11.07.2007 - XI B 184/06

    Verlust einer betrieblich veranlassten Darlehensforderung eines Freiberuflers als

    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
  • BFH, 01.07.2009 - VII B 78/09

    Einwendungen gegen den Ergänzungsbescheid nach § 278 Abs. 2 FGO - Darlegung von

    Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG insbesondere für eine schlüssige Aufklärungsrüge (vgl. § 76 Abs. 1 FGO) dartun, dass eine nicht berücksichtigte Tatsache auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich gewesen sei (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
  • BFH, 20.04.2006 - VII B 163/05

    Geschäftsführerhaftung; Beratung durch Steuerberatungsgesellschaft

    Wird die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG gerügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist genau anzugeben, welche konkreten Tatsachen das FG von sich aus hätte aufklären sollen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes auf der Grundlage der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
  • BFH, 21.11.2007 - XI B 101/06

    Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung des FG-Urteils -

    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
  • BFH, 21.04.2006 - III B 153/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Kindergeld, gleichgeschlechtliche

    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; Beschluss des BFH vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
  • BFH, 07.02.2008 - XI B 193/07

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtabgabe angeforderter

    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
  • BFH, 06.02.2008 - VII B 89/07

    Zustellung eines Haftungsbescheids durch Einlegen in den Briefkasten einer AG

    Wird mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das FG gerügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist genau anzugeben, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären sollen bzw. welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine solche Aufklärung auf der Grundlage der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
  • BFH, 19.12.2007 - VII B 287/06

    Überraschungsentscheidung - mangelnde Sachaufklärung - Gehörsverletzung -

  • BFH, 07.09.2007 - VII B 127/07

    Rechtliches Gehör; Einspruchsentscheidung nach Klageerhebung; Stellungnahmefrist

  • BFH, 27.10.2006 - III B 74/06

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Rechts auf Gehör

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