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   BFH, 22.04.2005 - III B 121/04   

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https://dejure.org/2005,8475
BFH, 22.04.2005 - III B 121/04 (https://dejure.org/2005,8475)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2005 - III B 121/04 (https://dejure.org/2005,8475)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2005 - III B 121/04 (https://dejure.org/2005,8475)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § ... 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 227 Abs. 2; ; InvZulG 1991 § 2; ; InvZulG 1991 § 7 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 12; ; AO 1977 § 12 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 155; ZPO § 227
    Terminsverlegung; Wechsel des Prozessvertreters

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsstätte im Investitionszulagenrecht; Verletzung des Rechts auf Gehör durch unterlassene Terminsverlegung wegen kurzfristigen Wechsels des Anwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs; Voraussetzungen für die Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur Hauptverhandlung; Wechsel des Prozessvertreters während des gerichtlichen Verfahrens; Absicht einer Prozessverschleppung; Berücksichtigung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1373
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 09.08.2002 - III B 34/02

    Kapitalistische Betriebsaufspaltung, personelle Verflechtung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 22.04.2005 - III B 121/04
    Der Kläger hat weder die bislang zur Frage der erforderlichen Verfügungsmacht und zur Mitbenutzung von als Betriebsstätte in Anspruch genommenen Räumen durch Dritte dargestellt noch sich insoweit mit der Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum auseinander gesetzt und auf dieser Grundlage einen erneuten oder weiteren Klärungsbedarf dargestellt (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 9. August 2002 III B 34/02, BFH/NV 2002, 1616).

    Ebenso wenig hat er ausgeführt, dass die Rechtsprechung, losgelöst von den besonderen Umständen des Einzelfalls, überhaupt zusätzliche abstrakte Kriterien hierfür entwickeln könnte und ggf. welche (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 1616; vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, 1505).

    a) Für die Darlegung der Divergenz im engeren Sinne muss vorgetragen werden, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt habe, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1616, m.w.N.).

    b) Ebenso fehlt ein schlüssiger Vortrag, dass die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts durch das FG Fehler von einigem Gewicht erkennen lassen, die geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder dass es sich gar um eine willkürliche, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidung handelte, d.h. dass ein sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorläge (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1616).

  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 22.04.2005 - III B 121/04
    Ob erhebliche Gründe für eine Verlegung vorliegen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab, dem Prozessstoff, den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten (BFH-Beschlüsse vom 3. November 2003 III B 55/03, BFH/NV 2004, 506, m.w.N.; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240).

    Liegen erhebliche Gründe vor, so verdichtet sich das in § 227 Abs. 1 ZPO eingeräumte gerichtliche Ermessen zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208; BFH-Beschlüsse vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; in BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240).

  • BFH, 18.08.2003 - X S 5/03

    PKH für NZB; Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 22.04.2005 - III B 121/04
    Liegen erhebliche Gründe vor, so verdichtet sich das in § 227 Abs. 1 ZPO eingeräumte gerichtliche Ermessen zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208; BFH-Beschlüsse vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; in BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240).

    Dies setzt indes voraus, dass es sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht um eine schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 66; in BFH/NV 2003, 795, und vom 30. Oktober 1997 X B 12/97, BFH/NV 1998, 599, m.w.N.).

  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Im Falle der Bestellung eines neuen Prozessvertreters liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung nur dann vor, wenn der Vertretene den Mandatswechsel nicht verschuldet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.11.2003 - III B 55/03, BFH/NV 2004, 506, m.w.N. und vom 22.04.2005 - III B 121/04, BFH/NV 2005, 1373; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 91 FGO Rz 114).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7106/09

    Erlass von Aussetzungszinsen bei erfolglosem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung

    Denn der Widerruf einer Vollmacht für einen Bevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Grund für eine Vertagung dar, wenn er nicht durch die Prozesspartei verschuldet oder jedenfalls aus schutzwürdigen Gründen erforderlich ist (BFH, Beschluss vom 22.04.2005 III B 121/04, BFH/NV 2005, 1373).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7105/09

    Erhebung von Aussetzungszinsen auch bei AdV gegen Sicherheitsleistung - Keine

    Denn der Widerruf einer Vollmacht für einen Bevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Grund für eine Vertagung dar, wenn er nicht durch die Prozesspartei verschuldet oder jedenfalls aus schutzwürdigen Gründen erforderlich ist (BFH, Beschluss vom 22.04.2005 III B 121/04, BFH/NV 2005, 1373).
  • BFH, 23.02.2007 - III B 105/06

    NZB: Terminsverlegung, Verfahrensmangel

    Da der Kläger im Streitfall keinen erheblichen Grund für eine Vertagung geltend gemacht hat, kann der Senat offen lassen, ob dem Antrag des Klägers --wie das FG im Urteil ausgeführt hat-- prozesstaktische, auf Prozessverschleppung zielende Überlegungen zugrunde lagen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. April 2005 III B 121/04, BFH/NV 2005, 1373, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.2007 - X B 32/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: private Motivationen beim Kauf

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung höchstrichterlich entwickelten Darlegungsanforderungen in gleicher Weise (Beschlüsse vom 22. April 2005 III B 121/04, BFH/NV 2005, 1373; vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; vom 22. Dezember 2004 III B 169/03, BFH/NV 2005, 699).
  • BFH, 02.10.2007 - X B 225/06

    Begründungspflicht, wenn bei Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung höchstrichterlich entwickelten Darlegungsanforderungen in gleicher Weise (Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 III B 169/03, BFH/NV 2005, 699; vom 22. April 2005 III B 121/04, BFH/NV 2005, 1373; vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2005 - 8 A 10974/05

    Nichtigkeit eines Vertrages über eine freiwillige Baulandumlegung wegen

    Der kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgende Anwaltswechsel ist nur dann ein solcher Grund, wenn er nicht durch die Prozesspartei verschuldet oder aus schutzwürdigen Gründen erforderlich ist (s. BFH, Beschluss vom 22. April 2005, BFH/NV 2005, 1373).
  • VerfGH Bayern, 25.02.2008 - 79-VI-06

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

    Dies setzt allerdingsvoraus, dass es sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht um eine schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor dermündlichen Verhandlung stattfindet und von der Partei nicht verschuldet ist (BFH vom 27.1.2004 = BFH/NV 2004, 796; BFH vom22.4.2005 = BFH/NV 2005, 1373; BFH vom 13.8.2007 = BFH/NV 2007, 2284).
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