Rechtsprechung
   BFH, 16.02.2005 - II R 39/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1118
BFH, 16.02.2005 - II R 39/03 (https://dejure.org/2005,1118)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2005 - II R 39/03 (https://dejure.org/2005,1118)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2005 - II R 39/03 (https://dejure.org/2005,1118)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1118) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    ErbStG a. F. § 13 Abs. 2 a Satz 3

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung § 13 Abs. 2 a Satz 3
    Nachversteuerung begünstigten Betriebsvermögens unabhängig von den Gründen der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung § 13 Abs. 2 a Satz 3

  • Judicialis

    ErbStG § 13 Abs. 2 a Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG bei Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • datenbank.nwb.de

    Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a. F.

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachlass mit KG-Anteil ? Nachversteuerung auch bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils ? Wegfall der Steuerbefreiung ? Grund der Betriebsaufgabe ohne Bedeutung ? Keine teleologische Reduktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebsaufgabe durch den Erben

  • IWW (Kurzinformation)

    Freibetrag bei Betriebsaufgabe innerhalb Fünf-Jahres-Frist

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - Freibetrag bei Betriebsaufgabe innerhalb Fünf-Jahres-Frist

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - Freibetrag bei Betriebsaufgabe innerhalb Fünf-Jahres-Frist

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - Nun entfällt er doch, der Betriebsvermögensfreibetrag!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufgabe durch den Erben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wegfall der Steuerbefreiung im Erbschaftssteuerrecht und Schenkungssteuerrecht; Teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands; Aufgabe eines Mitunternehmeranteils im Rahmen eines Nachversteuerungstatbestands

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Erbschaftssteuernachzahlung bei ererbtem Geschäftsanteil

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2a ErbStG a. F.

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuer - Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG 1974 § 13 Abs 2 a, ErbStG 1997 § 13a Abs 5
    Behaltensfrist; Betriebsaufgabe; Betriebsvermögen; Erbschaftsteuer; Freibetrag; Fünfjahreszeitraum; Wegfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 143
  • NJW-RR 2005, 1197
  • ZIP 2005, 1022
  • BB 2005, 1552
  • DB 2005, 1499
  • BStBl II 2005, 571
  • BFH/NV 2005, 1449
  • NZG 2005, 1022
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.07.2004 - II B 32/04

    Betriebsvermögen - Konkurs als Tatbestand des § 13a ErbStG?

    Auszug aus BFH, 16.02.2005 - II R 39/03
    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen --zur Nachfolgevorschrift des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ergangenen-- Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04 (BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747, unter II. 1.).

    Als Gesamthänder muss er sich das Handeln der Gesellschafterversammlung auch dann zurechnen lassen, wenn dieses auf der Ausübung eines Verwaltungs- und Verfügungsrechts beruht, das bereits einer Mehrheit von Gesellschaftern zusteht (vgl. --zur Zurechnung von Handlungen eines Konkursverwalters in Ausübung von dessen Verwaltungs- und Verfügungsrecht-- Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747, unter II. 2.).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747 (unter II. 3.) bei lediglich summarischer Prüfung eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands in Betracht gezogen hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus BFH, 16.02.2005 - II R 39/03
    Zwar hat das BVerfG aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleitet, dass die verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers von Betriebsvermögen, die sich u.a. aus der Sozialgebundenheit und mangelnden Fungibilität des Vermögens ergeben kann, bei der Erbschaftbesteuerung zu berücksichtigen ist (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, unter C. I. 2. b bb; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99, BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, unter B. II. 3. a bb).

    Die Bewertungsmethode stellt (ungeachtet ihrer sonstigen verfassungsrechtlichen Mängel) regelmäßig sicher, dass die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Werte für das Betriebsvermögen deutlich unterhalb des gemeinen Werts bleiben (vgl. Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, 600: "45 v.H. des wirklichen Substanzwerts") und die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden, mit dem Betriebsvermögen verbundenen Risiken bereits wertmäßig erfasst sind.

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 16.02.2005 - II R 39/03
    Während des Klageverfahrens erging am 18. April 2002 ein geänderter Erbschaftsteuerbescheid, in dem die Festsetzung im Umfang der Änderung durch den angefochtenen Bescheid für vorläufig im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvL 10/02 erklärt wurde.
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BFH, 16.02.2005 - II R 39/03
    Zwar hat das BVerfG aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleitet, dass die verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers von Betriebsvermögen, die sich u.a. aus der Sozialgebundenheit und mangelnden Fungibilität des Vermögens ergeben kann, bei der Erbschaftbesteuerung zu berücksichtigen ist (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, unter C. I. 2. b bb; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99, BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, unter B. II. 3. a bb).
  • FG Köln, 18.12.2008 - 9 K 2414/08

    Anspruch eines Minderjährigen auf Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrags

    Soweit der Beklagte zur Begründung seiner ablehnenden Auffassung das BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFH/NV 2005, 1449) heranziehe, seien die dortigen Rechtsgrundsätze auf den Streitfall nicht übertragbar, da es hier - anders als in dem der BFH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht um die Veräußerung eines Gewerbebetriebs, sondern um die Veräußerung einer freiberuflichen Praxis gehe.

    Aus welchen Gründen die Veräußerung erfolgt sei, sei dabei nicht entscheidungserheblich (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03, BFH/NV 2005, 1449).

    Aus dieser gesetzlichen Grundkonzeption ergibt sich, dass die Nachversteuerung gemäß § 13a Abs. 5 auf Korrespondenz mit der Begünstigung des Vermögenserwerbs angelegt ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571, 572 zu II. 1 a, und FG Hamburg, Urteil vom 4. September 2007 3 K 91/06, EFG 2008, 700).

    (3) Unabhängig davon hat der BFH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFH/NV 2005, 1449) die Auffassung geäußert, der Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. (jetzt § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) trete unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde; eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands komme insoweit nicht in Betracht.

    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt von der hier vorliegenden Situation insofern unterscheiden mag, als der Spielraum für "unternehmerische Entscheidungen" und mit ihm das "Spannungsfeld zwischen Gestaltungsfreiheit und Eigenverantwortlichkeit" (Ziffer 2.c) der Urteilgründe II R 39/03) bei einem Unternehmer, dessen Gewerbebetrieb von Insolvenz bedroht ist, im Streitfall im Einzelfall größer sein kann als der eines minderjährigen Erben einer Vertragsarztpraxis.

    Dieser Unterschied ändert aber nichts an der dem BFH-Urteil zu entnehmenden grundsätzlichen Tendenz, im Rahmen des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG auf "Motivforschung" zu verzichten und die Nachversteuerung ungeachtet der Frage durchzuführen, ob und inwieweit die Veräußerung bzw. Aufgabe des begünstigt erworbenen Vermögens freiwillig erfolgt oder erzwungen worden ist (vgl. 2. c) der Urteilsgründe zu II R 39/03).

    Der Gesetzgeber hat die Gewährung (und das Behaltendürfen) des Freibetrags und des Bewertungsabschlags nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG sowie die darin liegende Privilegierung des Betriebsvermögens gegenüber anderen Vermögensarten auch mit der Erleichterung der Betriebsfortführung u.a. zur Erhaltung von Arbeitsplätzen begründet (Begründung zum Entwurf des Standortsicherungsgesetzes vom 4. Januar 1993, BR-Drucks. 1/93, 49, und vom 20. Januar 1993, BT-Drucks. 12/4158, 47; Begründung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 1997 vom 11. Juni 1996, BT-Drucks. 13/4839, 64 ff, BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03, BFH/NV 2005, 1449, 1450).

  • BFH, 01.07.2020 - II R 19/18

    Wegfall des Verschonungsabschlags

    § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. ist aufgrund der weitgehenden Korrespondenz der Nachversteuerungstatbestände mit den Erwerbstatbeständen dahingehend auszulegen, dass die Alternative "Aufgabe eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG" auch die Fälle erfasst, in denen eine Aufgabe des (ganzen) Gewerbebetriebs durch eine Mitunternehmerschaft erfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.02.2005 - II R 39/03, BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).

    Auf die Gründe für die Veräußerung oder Betriebsaufgabe kommt es für die Nachversteuerung nicht an (BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).

    In dem vom FG zitierten BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571 war die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG a.F. aufgrund einer in der Insolvenz bzw. dem Konkurs herbeigeführten "erzwungenen" Aufgabe des Gesellschaftsanteils an der Personengesellschaft mit dem Sinn und Zweck des Nachversteuerungstatbestandes vereinbar sei oder nicht.

    Der Wegfall der Vergünstigung tritt damit unabhängig davon ein, aus welchen Gründen begünstigt erworbenes Betriebsvermögen veräußert oder ein Betrieb aufgegeben wird (BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).

  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

    Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG entfielen unabhängig davon, aus welchen Gründen das Betriebsvermögen veräußert worden sei (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 2005 II R 39/03, BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert wird (zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung: BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571; zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG: BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321), wobei die Veräußerung durch den Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner zugerechnet wird (vgl. zum Konkursverwalter: BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04, BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747, unter II.2.).

  • FG Nürnberg, 26.04.2018 - 4 K 571/16

    Wegfall des Verschonungsabschlages bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    Nach Auffassung der Verwaltung (R E 13a.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR) und Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571) trete der Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben worden sei.

    Dann ist § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG aufgrund der weitgehenden Korrespondenz der Nachversteuerungstatbestände mit den Erwerbstatbeständen dahingehend auszulegen, dass die Alternative "Aufgabe eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG" auch die Fälle erfasst, in denen eine Aufgabe des (ganzen) Gewerbebetriebs durch eine Mitunternehmerschaft erfolgt (BFH-Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571).

    b. In der Literatur wird die bisherige Rechtsprechung des 2. Senats des BFH zur Insolvenz bei Personengesellschaften (BFH-Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571) - nicht unumstritten - dahingehend ausgelegt, bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Personengesellschaft stelle die Betriebsaufgabe dar (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand April 2016, § 13a Rn. 190; Stalleiken in von Oertzen/Loose, ErbStG, § 13a Rn. 140; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn. 122; Esskandari in Gürsching/Stenger, BewG, § 13a ErbStG Rn. 180).

    Hintergrund der Entscheidung des BFH vom 16.02.2005 war die damalige Diskussion in Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 07.07.2004 II B 32/04, BStBl. II 2004, 747) und Schrifttum (Viskorf, FR 2005, 1175; Hartmann, ErbStB 2005, 203) darüber, ob der Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG aufgrund einer solchen in der Insolvenz bzw. dem Konkurs herbeigeführten "erzwungenen" Aufgabe des Gesellschaftsanteils an der Personengesellschaft mit dem Sinn und Zweck des Nachversteuerungstatbestandes vereinbar sei oder nicht.

    Der Wegfall der Vergünstigung tritt damit unabhängig davon ein, aus welchen Gründen begünstigt erworbenes Betriebsvermögen veräußert oder ein Betrieb aufgegeben wird (BFH-Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571).

    Für erworbenes Betriebsvermögen sind Vergünstigungen gegenüber anderen Vermögensarten vorgesehen, um dem Erwerber eine Betriebsfortführung u.a. zur Erhaltung von Arbeitsplätzen zu erleichtern vor dem Hintergrund, dass er sich aufgrund der Sozialgebundenheit und mangelnden Fungibilität dieses Vermögens als vermindert leistungsfähig darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571).

  • FG Nürnberg, 26.04.2018 - 4 K 572/16

    Wegfall des Verschonungsabschlages nach § 13a Abs. 5 ErbStG

    Nach Auffassung der Verwaltung (R E 13a.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR) und Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571) trete der Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben worden sei.

    Dann ist § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG aufgrund der weitgehenden Korrespondenz der Nachversteuerungstatbestände mit den Erwerbstatbeständen dahingehend auszulegen, dass die Alternative "Aufgabe eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG" auch die Fälle erfasst, in denen eine Aufgabe des (ganzen) Gewerbebetriebs durch eine Mitunternehmerschaft erfolgt (BFH-Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571).

    b. In der Literatur wird die bisherige Rechtsprechung des 2. Senats des BFH zur Insolvenz bei Personengesellschaften (BFH-Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571) - nicht unumstritten - dahingehend ausgelegt, bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Personengesellschaft stelle die Betriebsaufgabe dar (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand April 2016, § 13a Rn. 190; Stalleiken in von Oertzen/Loose, ErbStG, § 13a Rn. 140; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn. 122; Esskandari in Gürsching/Stenger, BewG, § 13a ErbStG Rn. 180).

    Hintergrund der Entscheidung des BFH vom 16.02.2005 war die damalige Diskussion in Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 07.07.2004 II B 32/04, BStBl. II 2004, 747) und Schrifttum (Viskorf, FR 2005, 1175; Hartmann, ErbStB 2005, 203) darüber, ob der Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG aufgrund einer solchen in der Insolvenz bzw. dem Konkurs herbeigeführten "erzwungenen" Aufgabe des Gesellschaftsanteils an der Personengesellschaft mit dem Sinn und Zweck des Nachversteuerungstatbestandes vereinbar sei oder nicht.

    Der Wegfall der Vergünstigung tritt damit unabhängig davon ein, aus welchen Gründen begünstigt erworbenes Betriebsvermögen veräußert oder ein Betrieb aufgegeben wird (BFH-Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571).

    Für erworbenes Betriebsvermögen sind Vergünstigungen gegenüber anderen Vermögensarten vorgesehen, um dem Erwerber eine Betriebsfortführung u.a. zur Erhaltung von Arbeitsplätzen zu erleichtern vor dem Hintergrund, dass er sich aufgrund der Sozialgebundenheit und mangelnden Fungibilität dieses Vermögens als vermindert leistungsfähig darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571).

  • BFH, 01.07.2020 - II R 20/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.07.2020 II R 19/18 - Wegfall des

    § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. ist aufgrund der weitgehenden Korrespondenz der Nachversteuerungstatbestände mit den Erwerbstatbeständen dahingehend auszulegen, dass die Alternative "Aufgabe eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG" auch die Fälle erfasst, in denen eine Aufgabe des (ganzen) Gewerbebetriebs durch eine Mitunternehmerschaft erfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.02.2005 - II R 39/03, BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).

    Auf die Gründe für die Veräußerung oder Betriebsaufgabe kommt es für die Nachversteuerung nicht an (BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).

    In dem vom FG zitierten BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571 war die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG a.F. aufgrund einer in der Insolvenz bzw. dem Konkurs herbeigeführten "erzwungenen" Aufgabe des Gesellschaftsanteils an der Personengesellschaft mit dem Sinn und Zweck des Nachversteuerungstatbestandes vereinbar sei oder nicht.

    Der Wegfall der Vergünstigung tritt damit unabhängig davon ein, aus welchen Gründen begünstigt erworbenes Betriebsvermögen veräußert oder ein Betrieb aufgegeben wird (BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).

  • BFH, 17.03.2010 - II R 3/09

    Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a. F. bei zwangsweiser Veräußerung

    Der BFH hat im Übrigen bereits in seinem Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06 (BFH/NV 2007, 1321) für den Fall der zwangsweisen Auflösung einer GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 Alternative 1 ErbStG nicht durch teleologische Reduktion auf Fälle zu beschränken ist, in denen die Auflösung der Kapitalgesellschaft freiwillig erfolgt, und ferner im Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571) zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. ausgeführt, dass der Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde.

    c) In der nicht auf die Gründe für die Betriebsveräußerung abstellenden Ausgestaltung des § 13a Abs. 5 ErbStG liegt auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung, die zu einer einengenden verfassungskonformen Auslegung Anlass geben könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).

  • FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09

    Wegfall des Freibetrags nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F.

    Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von den den BFH-Urteilen vom 29.6.2005 (II R 39/03 - Überstimmung eines Minderheitsgesellschafters -) und vom 4.2.2010 (II R 25/08 - Veräußerung des Betriebsvermögens durch einen Insolvenzverwalter -) zu Grunde liegenden Sachverhalten, da in den dortigen Fällen der jeweilige Erwerber über mehrere Jahre hinweg Einfluss auf das Unternehmen habe nehmen können, was ihm, dem Kläger, und den übrigen Erben aufgrund der angeordneten Nachlasspflegschaft verwehrt gewesen sei.

    27 Der BFH hat mittlerweile in mehreren Urteilen entschieden, dass der Wegfall des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes gemäß § 13 a Abs. 5 ErbStG unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen bzw. der Geschäftsanteil veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde und dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch eine teleologische Reduktion auf Fälle der freiwilligen Veräußerung oder Betriebsaufgabe durch den Erwerber nicht geboten ist (BFH-Urteile vom16.2.2005 II R 39/03, BStBl II 2005, 571, 21.3.2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321, 4.2.2010 II R 25/08, BStBl II 2010, 663 und vom 17.3.2010 II R 3/09, BStBl II 2010, 749).

    Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 7.7.2004 (II B 32/04, BStBl II 2004, 747) ohne nähere Begründung einen Ausschluss der Nachversteuerung nach § 13 a Abs. 5 ErbStG im Falle einer im Konkurs herbeigeführten Aufgabe des Betriebs oder Geschäftsanteils für möglich gehalten hat, hat er bereits in seinem Urteil vom 16.2.2005 (II R 39/03, a.a.O.) und nachfolgend im Urteil vom 21.3.2007 (II R 19/06, a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass er an der in diesem Beschluss in Betracht gezogenen teleologischen Reduktion des Nachversteuerungstatbestandes nicht mehr festhält.

    Der BFH hat darüber hinaus mehrfach dahingehend erkannt, dass der Erwerber sich ein Verhalten gesetzlicher Vertreter oder eines Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters zurechnen lassen muss (BFH-Beschluss vom 7.7.2004 II B 32/04, a.a.O., BFH-Urteile vom 21.3.2007 II R 19/06, a.a.O. und vom 4.2.2010 II R 22/08, a.a.O., jeweils zur Veräußerung und Betriebsaufgabe durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter; BFH-Urteil vom 17.3.2010 II R 3/09, a.a.O. zur Veräußerung einer Arztpraxis durch die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen; BFH-Urteil vom 16.2.2005 II R 39/03, a.a.O. zur Zurechnung des Handelns der Gesellschafterversammlung dem Gesamthänder).

  • FG Nürnberg, 30.03.2006 - IV 205/05

    Erlass von Erbschaftsteuer

    Die Entscheidung des BFH vom 16.02.2005 II R 39/03 (BStBl. II 2005, 571) habe zwar die Rechtsauffassung bestätigt, dass § 13 a Abs. 5 ErbStG auch in den Fällen anzuwenden sei, in denen das durch Erbfolge erworbene Betriebsvermögen durch Insolvenz verloren gegangen ist.

    Denn mit Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03 (BFH/NV 2005, 1449 ) hat der BFH zu § 13 Abs. 2 a S. 3 ErbStG a. F. entschieden, dass der darin geregelte Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde; eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands komme insoweit nicht in Betracht.

    Zum anderen hat der BFH in seiner vorgenannten Entscheidung vom 16.02.2005 II R 39/03 (a.a.O.) im Zusammenhang mit der Frage einer teleologischen Reduktion des § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG a. F. ausgeführt, dass die dafür in der Literatur umrissenen Anwendungsfälle (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz , Kommentar, § 13 a Rnrn. 267, 271 Stand März 2004: "erzwungene Veräußerung"; Krumm, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV - 2005, 46, 49: "existenzbedrohender Zustand") eine Einschränkung des § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG a. F. nicht rechtfertigten, da jede unternehmerische Entscheidung über die Betriebsveräußerung, -aufgabe oder -fortführung sich in einem Spannungsfeld zwischen Gestaltungsfreiheit und Eigenverantwortlichkeit des selbständig Tätigen einerseits und der Bindung an Marktmechanismen andererseits bewege.

    Außerdem führt der BFH in seiner Entscheidung vom 16.02.2005 II R 39/03 (a.a.O.) aus, dass das vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 13 Abs. 2 a ErbStG a. F. angestrebte Förderungsziel, nämlich die Erleichterung der Betriebsfortführung u. a. zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, objektiv verfehlt wird, wenn der Betrieb innerhalb der vom Gesetzgeber festgelegten 5-Jahresfrist veräußert oder aufgegeben wird.

  • FG Münster, 07.05.2009 - 3 K 1861/06

    Nachforderung einer Erbschaftssteuer auf Grund eines Verstoßes gegen

    Der Nachversteuerungstatbestand erfasse neben den "freiwilligen" Betriebsaufgaben auch alle "erzwungenen" Betriebsaufgaben (vgl. BFH, Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571).

    Der Wegfall der Steuerbefreiung im Sinne des § 13a ErbStG trete unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben worden sei (vgl. BFH, Urteil vom 16.02.2005 a. a. O.).

    Mit Urteilen vom 16.02.2005 (II R 39/03, BFH/NV 2005, 1449) und vom 21.03.2007 (II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321) hat der Bundesfinanzhof sowohl zu der Regelung des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a. F. als auch zu § 13a Abs. 5 ErbStG entschieden, dass der darin geregelte Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde.

  • BFH, 04.02.2010 - II R 35/09

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Aufgabe des begünstigt

  • BFH, 21.03.2007 - II R 19/06

    Erbschaft-/Schenkungsteuer: BV-Freibetrag, GmbH-Anteil, Insolvenzverfahren

  • FG Münster, 21.08.2008 - 3 K 4920/06

    Nachversteuerung - Überentnahmen zur Zahlung der SchenkSt

  • FG Münster, 28.02.2008 - 3 K 3877/07

    Anspruch auf Erlass einer Erbschaftssteuer-Nachforderung wegen Unbilligkeit;

  • FG Münster, 19.01.2006 - 3 K 2563/03

    Betriebsvermögen: Wegfall der Steuervergünstigungen bei Insolvenz

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04

    Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des

  • FG Münster, 12.06.2013 - 3 K 204/11

    Versagung des Verschonungsabschlags für Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG bei

  • FG Hessen, 19.11.2013 - 1 K 3364/10

    Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Pflichtteilsberechtigten zum

  • FG Münster, 27.01.2011 - 3 K 2476/08

    Erfassung einer Bürgschaftsverpflichtung und Bewertungsabschlag

  • FG Münster, 07.06.2011 - 1 K 3800/09

    Einkünfte als Chefarzt

  • FG Münster, 19.06.2008 - 3 K 3145/06

    Inanspruchnahme eines Schenkers als Gesamtschuldner gem. § 20 Abs. 1

  • FG Hamburg, 04.09.2007 - 3 K 91/06

    Erbschaftsteuer: Nachversteuerung zuvor als betrieblich begünstigten Vermögens

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht