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   BFH, 21.04.2005 - III B 40/04   

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https://dejure.org/2005,16119
BFH, 21.04.2005 - III B 40/04 (https://dejure.org/2005,16119)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - III B 40/04 (https://dejure.org/2005,16119)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2005 - III B 40/04 (https://dejure.org/2005,16119)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 164; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 176 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 164 Abs. 2 § 176 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2
    InvZul; Rückforderung; Vertrauensschutz

  • datenbank.nwb.de

    Vertrauensschutz bei Rückforderung von InvestitionszulageS. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1480
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III B 40/04
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann und klärungsbedürftig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652).
  • BFH, 18.01.2001 - V B 157/00

    DDR - Provision - Vermittlung - Billigkeitserlass - Abgabenordnung -

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III B 40/04
    Mangelnde Sachaufklärung als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn ausgeführt wird, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 157/00, BFH/NV 2001, 926, m.w.N.).
  • BFH, 28.05.2002 - IX R 86/00

    Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III B 40/04
    Abgesehen davon hat der BFH im Urteil vom 28. Mai 2002 IX R 86/00 (BFHE 199, 1, BStBl II 2002, 840) ausgeführt, die Regelungen in § 176 Abs. 2 AO 1977 sollten den Steuerpflichtigen davor schützen, dass sich ein Rechtsakt, der Eingang in einen Bescheid gefunden habe, später als mit der Rechtsordnung nicht vereinbar erweise.
  • BFH, 28.07.2003 - III B 129/02

    Antrag auf InvZul; Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III B 40/04
    Zur Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist auszuführen, inwiefern die aufgeworfene Frage für das Urteil des Finanzgerichts (FG) entscheidungserheblich sein kann; zur Klärungsbedürftigkeit ist vorzutragen, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu den für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfragen berücksichtigt und weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht habe (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2002 III B 22/02, BFH/NV 2002, 1421, m.w.N.; vom 28. Juli 2003 III B 129/02, BFH/NV 2003, 1610).
  • BFH, 13.06.2002 - III B 22/02

    Vorbehalt der Nachprüfung

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III B 40/04
    Zur Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist auszuführen, inwiefern die aufgeworfene Frage für das Urteil des Finanzgerichts (FG) entscheidungserheblich sein kann; zur Klärungsbedürftigkeit ist vorzutragen, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu den für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfragen berücksichtigt und weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht habe (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2002 III B 22/02, BFH/NV 2002, 1421, m.w.N.; vom 28. Juli 2003 III B 129/02, BFH/NV 2003, 1610).
  • BFH, 05.06.2003 - III R 26/00

    Vorbehalt der Nachprüfung; Abhilfebescheid; Einspruch

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III B 40/04
    Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung nur zu, wenn das FA eine bindende Zusage erteilt oder durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteil vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529, m.w.N.).
  • BFH, 17.01.2019 - III R 35/17

    Übergang eines Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine

    Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge konnte kein Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin nach § 176 Abs. 2 AO entstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2005 III B 40/04, BFH/NV 2005, 1480).
  • BFH, 29.08.2012 - I R 65/11

    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für

    Da nach dieser Entscheidung der aktive Ausgleichsposten den Beteiligungsansatz nicht erhöht und die Minderabführung insbesondere nicht mit dem Ansatz von nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung verbunden ist, konnte das diesem Gesetzesverständnis widerstreitende BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 437 kein nach § 176 Abs. 2 AO schützenswertes Vertrauen entfalten (BFH-Beschluss vom 21. April 2005 III B 40/04, BFH/NV 2005, 1480; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 176 AO Rz 23; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 176 Rz 26).
  • FG Schleswig-Holstein, 06.03.2019 - 4 K 48/18

    Aufwendungen zur Erlangung einer Professur als Sonderbetriebsausgaben - Änderung

    So kann eine grundsätzlich gegebene Änderungsbefugnis der Finanzbehörde auch dann eingeschränkt sein, das FA eine bindende Zusage erteilt oder durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (z.B. BFH, Beschluss vom 21.04.2005 III B 40/04, BFH/NV 2005, 1480).
  • BFH, 06.09.2005 - III R 32/04

    InvZul: Zuordnung eines Betriebs zum Verarbeitenden Gewerbe

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das FA eine bindende Zusage erteilt oder durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteil vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529; vgl. auch Beschluss vom 21. April 2005 III B 40/04, BFH/NV 2005, 1480).
  • FG Thüringen, 20.09.2006 - III 496/03

    Umqualifizierung von Einkünften einer GmbH & Co KG in Einkünfte aus gewerblicher

    Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt vielmehr ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Finanzamt eine bindende Zusage erteilt oder durch sein Verhalten außerhalb der Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 21. April 2005 III B 40/04, BFH/NV 2005, 1480).
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