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   BFH, 03.05.2005 - X B 2/05   

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https://dejure.org/2005,8238
BFH, 03.05.2005 - X B 2/05 (https://dejure.org/2005,8238)
BFH, Entscheidung vom 03.05.2005 - X B 2/05 (https://dejure.org/2005,8238)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - X B 2/05 (https://dejure.org/2005,8238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG 1992 § 10 Abs. 2; ; EStG 1992 § 10 Abs. 2 Satz 2; ; EStG 1992 § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1; ; EStG 1992 § 52 Abs. 13 a Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und an die Rüge des Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Abzug von Beiträgen zur Lebensversicherung als Sonderausgabe; Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesänderung wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot; Voraussetzungen für das Bestehen des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1601
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BFH, 03.05.2005 - X B 2/05
    Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Gesetzesänderungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 13 a Satz 4 EStG 1992 seien wegen des Rückwirkungsverbots verfassungswidrig (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. März 1971 2 BvR 326/69 u.a., BStBl II 1971, 433, und vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628).

    So fehlt namentlich jegliche Auseinandersetzung mit der zu dieser Thematik ergangenen umfänglichen höchstrichterlichen Judikatur (aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628; in Inf 1993, 47 = juris KVRE242079301; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2002, 831) sowie die gebotene Stellungnahme dazu, warum trotz der in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ein weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehe.

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BFH, 03.05.2005 - X B 2/05
    Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Gesetzesänderungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 13 a Satz 4 EStG 1992 seien wegen des Rückwirkungsverbots verfassungswidrig (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. März 1971 2 BvR 326/69 u.a., BStBl II 1971, 433, und vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BFH, 03.05.2005 - X B 2/05
    Vielmehr handele es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung (retrospektive Rückanknüpfung), weil die in Rede stehenden Rechtsnormen lediglich auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingewirkt hätten (BVerfG-Beschluss vom 28. November 1984 1 BvR 1157/82, BStBl II 1985, 181, 188).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 03.05.2005 - X B 2/05
    So fehlt namentlich jegliche Auseinandersetzung mit der zu dieser Thematik ergangenen umfänglichen höchstrichterlichen Judikatur (aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628; in Inf 1993, 47 = juris KVRE242079301; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2002, 831) sowie die gebotene Stellungnahme dazu, warum trotz der in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ein weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehe.
  • BVerfG, 05.10.1992 - 2 BvR 1510/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vertrauensschutz im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 03.05.2005 - X B 2/05
    Zu einem weitergehenden Schutz sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen (BVerfG-Beschluss vom 5. Oktober 1992 2 BvR 1510/92, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1993, 47).
  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

    Auszug aus BFH, 03.05.2005 - X B 2/05
    Zwar seien unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch Einwirkungen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte unzulässig (BVerfG-Beschluss vom 20. Juni 1978 2 BvR 71/78, BStBl II 1978, 553, 557).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 03.05.2005 - X B 2/05
    So fehlt namentlich jegliche Auseinandersetzung mit der zu dieser Thematik ergangenen umfänglichen höchstrichterlichen Judikatur (aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628; in Inf 1993, 47 = juris KVRE242079301; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2002, 831) sowie die gebotene Stellungnahme dazu, warum trotz der in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ein weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehe.
  • BFH, 06.10.2009 - VIII R 7/08

    Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu

    Danach kann ein Einsatz der Lebensversicherung "zur Sicherung eines Darlehens" i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG nur dann verneint und infolgedessen der Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Versicherungsprämien verneint werden, wenn es - anders als im Streitfall - nicht bei einem tatsächlichen Einsatz der Versicherung zu Sicherungszwecken bleibt, sondern es zu einem tatsächlichen Einsatz zu Tilgungszwecken kommt (vgl. zu einem solchen Fall FG München, Urteil vom 19. November 2004 8 K 1447/00, EFG 2005, 865, durch BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601 bestätigt).
  • BFH, 20.02.2008 - VIII B 103/07

    Keine Revisionszulassung wegen materiell-rechtlicher Einwendungen - Divergenz -

    Insbesondere ist auch die Frage der Rückwirkung wiederholt insoweit als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt worden (vgl. Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 27. Mai 2003 5 K 93/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1154, bestätigt durch BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 181; Urteil des FG Münster vom 27. Juni 2000 8 K 5705/96 F, EFG 2001, 23; ferner BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2021 - VIII B 130/20

    Zur Zulässigkeit einer dritten Anschlussprüfung

    Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Darlegung dazu, aus welchen genau bezeichneten Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.05.2005 - X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601).
  • BFH, 13.01.2006 - VIII B 7/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Verhältnis Strafverfahren/FG-Verfahren

    Sie haben auch nicht dargelegt, dass sie im finanzgerichtlichen Verfahren die Beiziehung der bei der Besteuerung berücksichtigten Arbeitsgerichtsakten beantragt hätten oder aus welchen Gründen sich dem FG trotz Fehlens eines solchen Antrags oder Verletzung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten die Beiziehung hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus den Akten ergeben hätten (vgl. zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge insoweit z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 224, sowie vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601).
  • BFH, 26.03.2008 - XI B 203/07

    Darlegungsanforderungen bei behaupteter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört insbesondere auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601).
  • BFH, 11.11.2005 - II B 24/05

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Sie führt insbesondere nicht aus, welche Tatsachen eine weitere Sachverhaltsaufklärung ergeben hätte und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge insoweit z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. April 2005 III B 58/04, BFH/NV 2005, 1589, und vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601).
  • BFH, 06.10.2005 - II B 9/04

    Steuerstrafverfahren - Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren

    Sie haben auch nicht dargelegt, dass sie im finanzgerichtlichen Verfahren die Beiziehung der bei der Besteuerung berücksichtigten Arbeitsgerichtsakten beantragt hätten oder aus welchen Gründen sich dem FG trotz Fehlens eines solchen Antrags und trotz Verletzung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten die Beiziehung hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus den Akten ergeben hätten (vgl. zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge insoweit z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 224, sowie vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601).
  • BFH, 08.08.2007 - IV B 135/06

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur

    Der Beschwerdeführer muss eine bestimmte, entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (z.B. BFH-Beschluss vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148, unter 2.b der Gründe), sowie konkret und substantiiert vortragen, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.) und warum die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601, unter 1.a der Gründe).
  • BFH, 17.05.2006 - VIII B 130/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Schließlich fehlt es bei der bloßen Behauptung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Voraussetzungen für eine Verletzung der von Amts wegen vorzunehmenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO; BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601).
  • BFH, 21.08.2006 - I B 95/05

    Verfahrensmängel

    Zum Bereich des materiellen Rechts gehört revisionsrechtlich auch die Anwendung der --an die Normen des materiellen Rechts anknüpfenden-- Grundsätze betreffend die Handhabung des Beweismaßes und der Feststellungslast (objektiven Beweislast) im jeweiligen Streitfall; sie ist daher nicht dem Bereich des Verfahrensrechts zuzuordnen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82; vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2005 VIII B 209/03, BFH/NV 2005, 1123; vom 10. Juli 2002 X B 170/00, BFH/NV 2002, 1481; vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601).
  • BFH, 10.11.2005 - II B 41/05

    Anforderungen an Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

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