Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.05.2005

Rechtsprechung
   BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03   

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https://dejure.org/2005,7545
BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03 (https://dejure.org/2005,7545)
BFH, Entscheidung vom 06.05.2005 - XI B 239/03 (https://dejure.org/2005,7545)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 2005 - XI B 239/03 (https://dejure.org/2005,7545)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 24 Nr. 1; ; EStG § 34; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 § 96
    Verhältnis Mitwirkungspflicht/Amtsermittlungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzung der Amtsermittlungspflicht des FG durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten; Verfahrensmangel wegen Übergehens eines Beweisantrags; Programmierer als freier Beruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstufung der Tätigkeit eines Programmierers mit Ausbildung als Industriekaufmann als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit; Besteuerung einer Abgeltung entgangener Gewinnansprüche; Anspruch auf rechtliches Gehör als Schutz vor Überraschungen in rechtlicher ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1605
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.12.2002 - VIII B 116/02

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei einer bereits vom BFH geklärten

    Auszug aus BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03
    Je weniger die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO nachkommen, umso weniger ist das FG grundsätzlich zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (zur Wechselwirkung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts und den Mitwirkungspflichten des Klägers: Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 28; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Tz. 76 ff.; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201, und BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 VIII B 116/02, Haufe-Index, 925999).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 71/03

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03
    Zur Verfahrensrüge unterlassener Ermittlungen gehört nicht nur die Darstellung der ermittlungsbedürftigen Punkte, sondern auch die des auf Grund der Ermittlung zu erwartenden Ergebnisses (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und die Darlegung, dass --auf der Grundlage des materiellen Rechtsstandpunktes des FG-- dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, m.w.N.).
  • BFH, 18.08.2003 - X S 5/03

    PKH für NZB; Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03
    Abgesehen davon, dass er hierfür Tatumstände anführt, die so nicht in dem Urteil des FG festgestellt worden sind (Zahlung ausschließlich auf der Grundlage eines bestehenden Dienstvertrages, der eine gewinnorientierte Vergütung vorsah und für einen Zeitraum, in dem er noch nicht selbständig gewesen sei) und die deshalb mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen vom BFH nicht berücksichtigt werden können (§ 118 Abs. 2 FGO), vermag die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom 10. Juli 2001 XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82 f., m.w.N.).
  • BFH, 30.07.2003 - X R 28/99

    Amtsermittlungspflicht: Verhältnis zur Mitwirkungspflicht

    Auszug aus BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03
    Je weniger die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO nachkommen, umso weniger ist das FG grundsätzlich zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (zur Wechselwirkung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts und den Mitwirkungspflichten des Klägers: Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 28; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Tz. 76 ff.; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201, und BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 VIII B 116/02, Haufe-Index, 925999).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03
    Es kann daher im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Rüge bereits deshalb zurückzuweisen wäre, weil der sich im finanzgerichtlichen Verfahren selbst vertretende Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich das Unterlassen der Anforderung des Quellcodes nochmals gerügt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597), oder ob wegen des vorangegangenen Schriftwechsels und fehlender fachkundiger Vertretung kein Rügeverzicht eingetreten ist.
  • BFH, 26.02.1975 - II R 120/73

    Angriffsmittel - Verteidigungsmittel - Schluß der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03
    Zur Verfahrensrüge unterlassener Ermittlungen gehört nicht nur die Darstellung der ermittlungsbedürftigen Punkte, sondern auch die des auf Grund der Ermittlung zu erwartenden Ergebnisses (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und die Darlegung, dass --auf der Grundlage des materiellen Rechtsstandpunktes des FG-- dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.1998 - II R 29/97

    Kapitallebensversicherungsvertrag - Bezugsberechtigung - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) schützt die Beteiligten aber auch in rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen (BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 II R 29/97, BFH/NV 1999, 185).
  • BFH, 10.07.2001 - XI B 73/99

    Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - Beschwerdeschrift - Form - Rüge fehlerhafter

    Auszug aus BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03
    Abgesehen davon, dass er hierfür Tatumstände anführt, die so nicht in dem Urteil des FG festgestellt worden sind (Zahlung ausschließlich auf der Grundlage eines bestehenden Dienstvertrages, der eine gewinnorientierte Vergütung vorsah und für einen Zeitraum, in dem er noch nicht selbständig gewesen sei) und die deshalb mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen vom BFH nicht berücksichtigt werden können (§ 118 Abs. 2 FGO), vermag die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom 10. Juli 2001 XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82 f., m.w.N.).
  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 100/83

    Anforderung an Sachverhaltsaufklärung seitens des Finanzgerichts

    Auszug aus BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03
    Aus dem Grundsatz der Prozessökonomie ergibt sich ergänzend, dass das Gericht zwar berechtigt, aber keineswegs stets verpflichtet ist, unter Inkaufnahme eines unverhältnismäßig großen Aufwands Umstände zu ermitteln, die im Wissensbereich der Beteiligten liegen und die diese unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht preisgeben (BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 100/83, BFH/NV 1987, 105, m.w.N.).
  • BFH, 17.01.2002 - V B 88/01

    Außenprüfung; Steuerfahndungsprüfung

    Auszug aus BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03
    Abgesehen davon, dass er hierfür Tatumstände anführt, die so nicht in dem Urteil des FG festgestellt worden sind (Zahlung ausschließlich auf der Grundlage eines bestehenden Dienstvertrages, der eine gewinnorientierte Vergütung vorsah und für einen Zeitraum, in dem er noch nicht selbständig gewesen sei) und die deshalb mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen vom BFH nicht berücksichtigt werden können (§ 118 Abs. 2 FGO), vermag die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom 10. Juli 2001 XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82 f., m.w.N.).
  • BFH, 15.05.1996 - X R 252/93
  • BFH, 09.03.1998 - X B 162/97
  • BFH, 11.11.2009 - I R 84/08

    Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5

    Denn ein solcher Verstoß könnte allenfalls zu einer Einschränkung der Sachaufklärungspflicht des FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO führen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2005 XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605).
  • FG München, 07.03.2007 - 5 K 4412/05

    Doppelte Haushaltsführung; Lebensmittelpunkt; Unterhalten eines eigenen

    Dieses Verhalten begrenzt die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (vgl. BFH-Beschluss vom 06.05.2005 XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605).
  • BFH, 13.01.2006 - VIII B 7/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Verhältnis Strafverfahren/FG-Verfahren

    Dass die Vorentscheidung diese Voraussetzungen trotz Verletzung der den Klägern nach § 76 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO 1977 obliegenden Mitwirkungspflicht erfülle, haben diese jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan (vgl. zu den Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten zuletzt BFH-Beschluss vom 6. Mai 2005 XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605).
  • BFH, 30.05.2007 - X B 194/06

    NZB: Postzustellungsurkunde

    Verletzt ein Beteiligter die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, so führt dies regelmäßig zu einer Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2005 XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605).
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12

    Körperschaftsteuer einschließlich Zinsen, Gewerbesteuermessbetrags 1995 sowie

    Je weniger die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO nachkommen, desto weniger ist der Senat grundsätzlich zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (BFH, Beschluss vom 06. Mai 2005, XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605).
  • BFH, 06.10.2005 - II B 9/04

    Steuerstrafverfahren - Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren

    Die Kläger haben nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Vorentscheidung diese Voraussetzungen trotz Verletzung der ihnen nach § 76 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO 1977 obliegenden Mitwirkungspflicht erfülle (vgl. zu den Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten zuletzt BFH-Beschluss vom 6. Mai 2005 XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605).
  • BFH, 21.06.2007 - XI B 9/07

    Öffentlich-rechtlicher Sachverständiger für Blitzschutz kein Freiberufler

    Da das FG die Rechtsauffassung vertreten hat, eine einem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übe nur derjenige aus, der auch in der Breite ingenieurmäßige theoretische Kenntnisse nachweise, hätte der Kläger darlegen müssen, dass das beantragte Sachverständigengutachten und die --im Übrigen nicht näher spezifizierten (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2005 XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605)-- Unterlagen ein derart umfängliches Wissen belegt hätten.
  • FG Nürnberg, 27.01.2016 - 3 K 661/14

    Nutzungswertbesteuerung für Privatnutzung eines Fahrzeugs

    Aus dem Grundsatz der Prozessökonomie ergibt sich ergänzend, dass das Gericht zwar berechtigt aber keineswegs stets verpflichtet ist, unter Inkaufnahme eines unverhältnismäßigen Aufwands Umstände zu ermitteln, die im Wissensbereich der Beteiligten liegen und die diese unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht preisgeben (BFH-Beschluss vom 06.05.2005 XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605).
  • BFH, 30.05.2007 - X B 154/06

    Verletzung der Mitwirkungspflicht; zulässige Bezugnahme auf die Urteilsbegründung

    Verletzt ein Beteiligter die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, so führt dies regelmäßig zu einer Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2005 XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605).
  • BFH, 30.05.2007 - X B 153/06

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Verletzt ein Beteiligter die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, so führt dies regelmäßig zu einer Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2005 XI B 237/03, BFH/NV 2005, 1605).
  • FG München, 08.02.2007 - 5 K 1948/05

    Annahme der doppelten Haushaltsführung eines Ledigen; Bestimmung des

  • FG München, 11.07.2006 - 6 K 1894/03

    Beweis- und Darlegungslast bei geltend gemachten Betriebausgaben

  • FG München, 05.02.2018 - 12 K 2052/15

    Ausschluss des Kindergeldanspruchs

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Rechtsprechung
   BFH, 04.05.2005 - XI S 7/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15747
BFH, 04.05.2005 - XI S 7/05 (https://dejure.org/2005,15747)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2005 - XI S 7/05 (https://dejure.org/2005,15747)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2005 - XI S 7/05 (https://dejure.org/2005,15747)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zweier Steuerbescheide - Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 6; ; FGO § 69 Abs. 6 Satz 2

  • rechtsportal.de

    FGO § 69 Abs. 3, 6
    AdV; wiederholter Antrag

  • datenbank.nwb.de

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO zulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1605
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.10.1999 - I S 4/99

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 04.05.2005 - XI S 7/05
    Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86).
  • FG Hamburg, 17.09.2004 - V 48/00

    Abgeordnetenbezüge und Werbungskostenabzug

    Auszug aus BFH, 04.05.2005 - XI S 7/05
    Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 4 V 48/00 hatte das FG bereits einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgewiesen.
  • FG Düsseldorf, 25.04.2006 - 4 V 1291/06

    Aussetzung der Vollziehung; Änderung eines Gerichtsbeschlusses; Veränderte

    Veränderte Umstände i. S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sind nur solche, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in einem neuen Licht erscheinen lassen (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 4. Mai 2005 XI S 7/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2005, 1605); anders ausgedrückt: es muß sich um Umstände handeln, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oder der maßgebenden Rechtslage bewirken können (BFH, Beschluß vom 16. Februar 2005 IX S 5/04, amtlich nicht veröffentlicht, juris-Dok.- Nr. STRE200550298).
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